§ 84 ZRHO - Schriftliche Befragung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Eine Vernehmung ist in der erleichterten Form der schriftlichen Befragung nur dann vorzunehmen, wenn die ersuchende Behörde dies ausdrücklich in dem Ersuchen gewünscht oder für zulässig erklärt hat.