Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 10.03.2005, Az.: 17 A 711/05

Begründung; Darlegung; Einvernehmen; Freistellung; Freistellungsbeschluss; Gesamtpersonalrat; Personalrat; Personalvertretung; Umfang

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
10.03.2005
Aktenzeichen
17 A 711/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Auf einen Freistellungsbeschluss des Gesamtpersonalrats, der sich im Rahmen der Freistellungsstaffel nach § 48 Abs. 1 Satz 2 NPersVG hält, hat die Dienststelle in der Regel die beantragte Freistellung vorzunehmen.

 2. Das nach § 39 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 NPersVG zu erzielende Einvernehmen bezieht sich in diesem Fällen im Wesentlichen auf die Auswahl des oder der Freizustellenden und eine eventuelle anteilige Verteilung der Freistellung auf mehrere Gesamtpersonalratsmitglieder (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 4 NPersVG).

 3. Nur wenn ein besonderer Sachverhalt vorliegt, der sich deutlich von den der Freistellungsstaffel zugrunde liegenden Verhältnissen in der Geschäftsführung der Personalvertretung unterscheidet, kann von der Personalvertretung verlangt werden, dass sie die Erforderlichkeit des Umfangs der Freistellung darlegt.

Gründe

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I. Der Antragsteller ist der infolge der Personalratswahlen im März 2004 gebildete Gesamtpersonalrat der Stadt A.. Die Stadt A. ist mit ihren insgesamt 530 Beschäftigten personalvertretungsrechtlich in die Dienststellen Stadtverwaltung, Bauhof und Eigenbetriebe gegliedert. Nachdem der Antragsteller Frau B. C. zu seiner Vorsitzenden gewählt hatte, beschloss er am 28. April 2004, dass Frau C. für die laufende Wahlperiode im vollen Umfang freizustellen sei. Er bat daraufhin die Beteiligte, Frau C. entsprechend von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung zu befreien.

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Am 4. Mai 2004 führten die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers ein Gespräch mit der Beteiligten, in welchem die Beteiligte den Antragsteller um eine differenzierte Begründung der beantragten Freistellung bat. Der Antragsteller verwies in dem nachfolgenden Schriftwechsel mit der Beteiligten darauf, dass ihm im Rahmen der in den §§ 48 und 49 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

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- NPersVG - geregelten Freistellungsstaffel ein Anspruch auf Freistellung eines Mitgliedes zustünde. Die Beteiligte teilte im Schreiben an den Antragsteller vom 14. Juni 2004 mit, dass die §§ 48 und 49 NPersVG einen Anspruch auf Freistellung im Rahmen der Freistellungsstaffeln nicht auslösten, dass sie aber angesichts des Umfangs der laufenden Geschäfte des Gesamtpersonalrats einer Teilfreistellung von Frau C. im Umfang von ca. 10 Stunden grundsätzlich positiv gegenüber stehe. Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 hielt der Antragsteller an seiner Auffassung, dass es keiner Begründung des gesetzlich vorgegebenen Freistellungsumfangs bedürfe, fest. Dennoch trug er vor, dass er umfangreiche Aufgaben wahrzunehmen und zahlreiche Arbeiten zu erledigen habe. Der frühere Vorsitzende des Gesamtpersonalrats sei zugleich Vorsitzender des örtlichen Personalrats Stadtverwaltung gewesen und habe sich deshalb vielen dieser Aufgaben nicht widmen können. Die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats sei arbeitsaufwendig, zumal der Gesamtpersonalrat nicht über Büropersonal verfüge. Seine Aufgaben umfassten unter anderem die Einhaltung der Arbeitssicherheit, Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses, Arbeitsplatzgestaltungen, Bestellung und Abberufung von Vertrauenspersonen, Ordnungsregelungen, Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetz und die Zusammenarbeit mit den örtlichen Personalräten. Viele der Dienstvereinbarungen müssten mit ihm und nicht den örtlichen Personalräten geschlossen und demzufolge von seiner Vorsitzenden ausgearbeitet werden. Daneben sei Frau C. zugleich Vorsitzende des örtlichen Personalrats Bauhof.

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Dieser Begründung folgte die Beteiligte in ihrem Schreiben an den Antragsteller vom 23. Juni 2004 nicht. Vielmehr lehnte sie die beantragte vollständige Freistellung der Vorsitzenden des Antragstellers weiterhin ab. Auch der weitere Schriftverkehr führte nicht zu einem Einvernehmen über die Freistellung.

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Der Antragsteller hat mit der am 27. Januar 2005 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.

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Er macht geltend, dass ihm nach den Regelungen der §§ 49 Abs. 2 und 48 Abs. 1 Satz 2 NPersVG ein Anspruch auf die Freistellung seiner Vorsitzenden zustehe. Die darin enthaltene pauschale Freistellungsregelung begründe das Recht des Gesamtpersonalrats, in Dienststellen mit mehr als 300 Beschäftigten ein Mitglied freizustellen, ohne dass dieses von einem Nachweis der Erforderlichkeit der Freistellung anhänge.

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Dieser Sache war ein von dem Antragsteller eingeleitetes Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - 17 B 1091/04 - vorausgegangen. In jenem Verfahren hatte der Antragsteller ergänzend vorgetragen, dass Frau C. mit einer Wochenarbeitszeit von 29,5 Stunden teilzeitbeschäftigt sei, so dass er nicht einmal den gesetzlich vorgesehenen Umfang der Freistellung in Anspruch nehme. Die Weigerung der Beteiligten, diese Freistellung zu vollziehen, schränke ihn in der effektiven Durchführung seiner täglichen Arbeit ein. Frau C. sei als Gärtnerin im Bauhof beschäftigt und müsse sich für die Wahrnehmung ihrer Geschäfte als Vorsitzende des Gesamtpersonalrats zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Nachteile stets abmelden. Außerdem koste es sinnlose Wegezeit, die dadurch eintrete, dass sie von der Baustelle in den Baubetriebshof oder das Rathaus zurückkehren müsse, wenn sie für Geschäfte des Gesamtpersonalrats herbeigerufen werde. Beeinträchtigt werde sie als Vorsitzende des Gesamtpersonalrats auch dadurch, dass ihre Tätigkeiten am Arbeitsplatz ständig von Kolleginnen und Kollegen übernommen werden müssten. Demgegenüber sei der frühere Vorsitzende des Gesamtpersonalrats im Rathaus beschäftigt und zugleich freigestellter Vorsitzender des örtlichen Personalrats Stadtverwaltung gewesen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Beteiligte zu verpflichten, seine Vorsitzende, Frau B. C., freizustellen,

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hilfsweise festzustellen,

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dass er zur Herstellung des Einvernehmens nach § 39 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 2 NPersVG nicht verpflichtet ist, die Erforderlichkeit des Umfangs der Freistellung seiner Vorsitzenden darzulegen.

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Die Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Der Beteiligte trägt vor, dass die Geschäfte des Antragstellers in der vergangenen Wahlperiode auch ohne gesonderte Freistellung eines seiner Mitglieder geführt worden seien. Diese Aufgabe habe seinerzeit der im vollen Umfang freigestellte Vorsitzende des für 450 Beschäftigte zuständigen örtlichen Personalrats Stadtverwaltung, der zugleich Vorsitzender des Antragstellers gewesen sei, wahrgenommen. Da die Zuständigkeiten des Antragsteller seitdem im Wesentlichen unverändert geblieben seien, spreche der Beweis des ersten Anscheins gegen die Erforderlichkeit der Freistellung eines Mitgliedes des Gesamtpersonalrats. Der Antragsteller sei originär nur für Personalmaßnahmen der ca. 45 Beschäftigten des Bauhofes und für Aufgaben nach den §§ 80 Abs. 1 und 79 Abs. 4 und 8 NPersVG zuständig. Er tage nur einmal im Monat, und die Beteiligungsgegenstände hätten sich in den vergangenen Jahren nicht wesentlich verändert. Sie beträfen fast ausschließlich den Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Baubetriebsamtes und weitere Angelegenheiten wie den Entwurf des Stellenplanes. Auch bei der nach § 49 Abs. 2 NPersVG entsprechend anzuwendenden Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 NPersVG gelte der in § 39 Abs. 3 Satz 1 niedergelegte Grundsatz, dass Mitglieder der Personalvertretung nur dann freigestellt werden müssten, wenn und soweit dieses nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Arbeiten erforderlich sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 17 A 711/05 und 17 B 1091/04 verwiesen.

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II. Das Rechtsschutzbegehren des Antragsteller hat nur mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag Erfolg.

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Der als Hauptantrag gestellte Verpflichtungsantrag ist unzulässig.

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Die Unzulässigkeit folgt zwar nicht aus der Fassung des Sachantrags als Verpflichtungsbegehren. Denn ein Verpflichtungsausspruch ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren immer dann zulässig, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller durchsetzungsfähige eigene Rechte einräumt (BVerwG, Beschluss vom 29.6.2004, PersV 2004 S. 436 = PersR 2004 S. 355 [BVerwG 29.06.2004 - BVerwG 6 PB 3.04]). Hierzu zählen auch die zur Gewährleistung der Geschäftsführung des Personalrats begründeten Ansprüche auf Freistellung von Personalratsmitgliedern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1994, PersV 1995 S. 237 (238 = PersR 1995 S 131 [BVerwG 22.12.1994 - BVerwG 6 P 12.93] [132]).

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Für den Verpflichtungsantrag besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers.

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Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 NPersVG notwendig, häufig aber anders zu beurteilen, als im allgemeinen Streitverfahren nach der Zivilprozessordnung. Im Verfahren nach § 83 NPersVG kann ein Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nicht nur über einen bestimmten, konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende personalvertretungsrechtliche Frage begehren, wenn er dieses durch einen entsprechenden Sachantrag deutlich macht (BVerwG, Beschluss vom 12.3.1986, BVerwGE 74, 100 [102 f.] = PersV 1986 S. 417). Allerdings beschränkt sich die Aufgabe der Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren darauf, über umstrittene Vorgänge des Personalvertretungsrechts zu entscheiden, deren Regelung entweder allein durch Dienststellenleiter und die Personalvertretung nicht zulässig oder aber zwischen den Beteiligten nach Ausschöpfung aller vorgesehenen Einigungsmöglichkeiten streitig geblieben ist (BVerwG, a.a.O., BVerwGE 74, 100 [103]).

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Daraus folgt, dass ein Bedürfnis nach Rechtsschutz für die Klärung eines Streits zwischen Personalrat und Dienststelle, dessen Ausgang entweder Gegenstand des Verfahrens der Zustimmung des Personalrats, des Verfahrens bei Nichteinigung oder des Verfahrens vor der Einigungsstelle ist, nur dann gegeben sein kann, wenn das vorgesehene Zustimmung-, Einigungs- oder Einigungsstellenverfahren nicht oder nicht mehr stattfindet. Das ist beispielsweise der Fall sein, wenn die Dienststelle das Mitbestimmungsverfahren nicht eingeleitet, abgebrochen oder die mitbestimmungspflichtige Maßnahme vor Abschluss des Verfahrens vollzogen hat, weil sie etwa der Auffassung ist, ein Mitbestimmungstatbestand sei nicht gegeben oder die Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung bewege sich außerhalb des Mitbestimmungsrechts und sei daher unbeachtlich. Entsprechendes gilt, wenn der das Mitbestimmungsverfahren durch Beschluss der Einigungsstelle (§ 72 NPersVG) abgeschlossen worden ist und dieser angefochten werden soll.

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Eine solche Sachlage, in welcher es nicht um die Maßnahme selbst geht, sondern aus Anlass dieser Maßnahme die notwendige Klärung von Fragen des Mitbestimmungsverfahrens, insbesondere von Zuständigkeiten oder Mitbestimmungstatbeständen herbeigeführt werden soll, ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr verfolgt der Antragsteller einen Anspruch auf Freistellung. Über diesen hat die Dienststelle gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit der insoweit uneingeschränkten Verweisung in § 49 Abs. 2 NPersVG im Einvernehmen mit dem Gesamtpersonalrat zu entscheiden. Die Wahl des Begriffs „Einvernehmen“ macht deutlich, dass die Dienststelle über die Freistellung nicht abweichend von den Vorstellungen der Personalvertretung entscheiden kann. Wird über die Freistellung eines Mitgliedes des Gesamtpersonalrats kein Einvernehmen erzielt, so findet nach § 39 Abs. 3 Satz 6 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 NPersVG das Verfahren bei Nichteinigung mit der Maßgabe statt, dass nach dessen Erfolglosigkeit die Einigungsstelle angerufen werden kann. Bevor der Antragsteller und die Beteiligte von der Möglichkeit, in diesem gesetzlich vorgesehene Verfahren auf der nächsthöheren Stufe der Beteiligung ein Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststelle über die beantragte Freistellung zu erreichen, nicht Gebrauch gemacht haben, besteht kein Bedürfnis dafür, die Verpflichtung der Dienststelle zur Freistellung der Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats gerichtlich klären zu lassen.

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Dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses ließe sich auch nicht entgegenhalten, dass der Antragsteller vorliegend die für das Verfahren bei Nichteinigung gesetzte Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 NPersVG versäumt hätte und deshalb eine nachträgliche Einigung oder eine Entscheidung der Einigungsstelle nicht mehr herbeiführen könnte. Es spricht zwar einiges dafür, dass die Frist des § 70 Abs. 1 NPersVG versäumt worden ist, auch wenn § 39 Abs. 3 Satz 6 NPersVG das Ereignis, welches die Frist des § 70 Abs. 1 NPersVG in Lauf setzt, nicht bestimmt, denn dieses beruht möglicherweise auf einem unbewussten Unterlassen des Gesetzgebers. Geht es darum, dass das Verfahren nach § 70 NPersVG nicht von der Dienststelle, sondern dem Personalrat eingeleitet werden soll, spricht vieles dafür, eine solche Gesetzeslücke durch die analoge Anwendung der für die Ablehnung von Initiativanträgen geltenden Regelungen des § 69 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NPersVG zu schließen (Bieler/Müller-Fritzsche, Nds. Personalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 39 Rdnr. 24). Wäre dieser Auffassung zu folgen, wird die Zwei-Wochen-Frist des § 70 Abs. 1 NPersVG in den Fällen des Scheitern eines Einvernehmens über die vom Personalrat beantragte Freistellung in Lauf gesetzt, wenn die Dienststelle den Freistellungsantrag schriftlich unter Angabe von Gründen endgültig abgelehnt hat. Das wäre vorliegend spätestens mit dem Schreiben der Beteiligten vom 23. Juni 2004 der Fall gewesen.

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Dieses Ergebnis würde jedoch nichts daran ändern, dass der Antragsteller gesetzlich nicht daran gehindert ist, mit Wirkung für die Zukunft jederzeit wieder die Freistellung seiner Vorsitzenden zu beschließen und das Verfahren zur Erzielung des Einvernehmens nach Maßgabe des § 39 Abs. 3 NPersVG erneut in Gang zu setzen. Auch daraus folgt, dass kein rechtlich geschütztes Bedürfnis des Antragstellers vorliegt, die beanspruchte Freistellung seiner Vorsitzenden gerichtlich zu verfolgen, solange von ihm nicht das für die Herstellung des Einvernehmens (§ 39 Abs. 3 Satz 2 NPersVG) vorgesehene Verfahren bei Nichteinigung und gegebenenfalls vor der Einigungsstelle eingehalten worden ist. Denn dieses Verfahren ist ersichtlich ein Bestandteil des in § 39 Abs. 3 Satz 2 NPersVG niedergelegten Vereinbarungsprinzips (Nds. Landtag, Bericht zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für öffentliches Dienstrecht, LT-Drs. 12/6206 S. 26 zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen durch das Landesministerium vom 12.1.1993, LT-Drs. 12/4370). Erst wenn dieses Verfahren zum Abschluss gebracht worden ist, lässt sich beurteilen, ob der Antragsteller zur Klärung des Freistellungsanspruchs (noch) gerichtlicher Hilfe im Beschlussverfahren nach § 83 NPersVG bedarf.

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Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.

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Der Antragsteller hat ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass alsbald seine streitige Verpflichtung zur Darlegung der Erforderlichkeit einer Freistellung seiner Vorsitzenden gerichtlich festgestellt wird (vgl. § 256 Abs. 1 ZPO). Der Feststellungsantrag bezeichnet eine Rechtsfrage, die aus Anlass seines Freistellungsbeschlusses vom 28. April 2004 zwischen ihm und der Dienststelle streitig geworden und geblieben ist. Sie ist weiterhin aktuell, weil sie sich angesichts der bisher unveränderten Rechtsauffassung der Beteiligten aus Anlass eines erneuten Freistellungsbeschlusses (s.o.) und eines erneuten Versuchs, das Einvernehmen über den Umfang der Freistellung der Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats zu erzielen, wieder stellen wird.

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Der Hilfsantrag ist auch begründet. Der Antragsteller ist zur Herstellung des Einvernehmens nach § 39 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 2 NPersVG nicht verpflichtet, die Erforderlichkeit des Umfangs der Freistellung seiner Vorsitzenden Frau B. C. darzulegen.

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Maßgebende Regelung für die Freistellung des in der Dienstelle Stadt A. gebildeten Gesamtpersonalrats ist § 49 Abs. 2 NPersVG. Danach gilt für die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats unter anderem die für die Stufenvertretungen bestimmten Regelungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 bis 4 NPersVG entsprechend. Diese sehen in § 48 Abs. 1 Satz 2 NPersVG ausdrücklich vor, dass abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 3 unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigten des jeweiligen Geschäftsbereichs in der Regel bei regelmäßig 300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied freizustellen ist. Danach ist ein Mitglied des für 530 Beschäftigte zuständigen Antragstellers freizustellen.

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Gegen diese allein an die Einrichtung eines Gesamtpersonalrats sowie die Größe der Dienststelle anknüpfende Rechtsfolge lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass nach der Verweisung in § 49 Abs. 2 auch der Satz 1 des § 39 Abs. 3 NPersVG entsprechende Anwendung findet, wonach Mitglieder des Personalrats auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen sind, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Denn die Erforderlichkeit der Freistellung ist für die von den Tatbeständen der §§ 39 Abs. 3 Satz 3 und 48 Abs. 1 Satz 2 NPersVG erfassten Sachverhalte in den sog. Freistellungsstaffeln besonders geregelt. Das folgt zweifelsfrei aus dem gesetzestechnischen Aufbau der Freistellungsvorschriften. Dieser orientiert sich am dem Grundsatz der Rechtsanwendung, dass spezielle Normen für ihren Anwendungsbereich den allgemeinen vorgehen. Demzufolge geht auch die in § 48 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 NPersVG speziell normierte Erforderlichkeit der Freistellung mindestens eines Mitgliedes für einen Gesamtpersonalrat bei einer Dienststelle mit regelmäßig mehr als 300 Beschäftigten der allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 1 NPersVG, die nach der Erforderlichkeit der Freistellung im Einzelfall fragt, vor.

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Daraus ergibt sich unmittelbar, dass die Dienststelle auf einen Freistellungsbeschluss des Gesamtpersonalrats, der sich im Rahmen der Freistellungsstaffel nach § 48 Abs. 1 Satz 2 NPersVG hält, die beantragte Freistellung in der Regel vornimmt. Das nach § 39 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 NPersVG zu erzielende Einvernehmen bezieht sich in diesem Fällen im Wesentlichen auf die Auswahl des oder der Freizustellenden und eine eventuelle anteilige Verteilung der Freistellung auf mehrere Gesamtpersonalratsmitglieder (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 4 NPersVG). Das bedeutet, dass der Gesamtpersonalrat deshalb in der Regel auch nicht verpflichtet ist, gegenüber der Dienststelle darzulegen, dass der in der Freistellungsstaffel vorgesehene Umfang der Freistellung im beantragten Einzelfall zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

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Nur dann, wenn ein besonderer Sachverhalt vorliegt, der sich deutlich von den der Freistellungsstaffel zugrunde liegenden Verhältnissen in der Geschäftsführung der Personalvertretung unterscheidet, soll nach dem im unbestimmten Rechtsbegriff „in der Regel“ erkennbar zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers etwas anderes gelten. Eine Unter- oder Überschreitung des Freistellungsumfang wird danach nur ermöglicht, wenn ein Regelfall des § 48 Abs. 1 Satz 2 NPersVG nicht vorliegt.

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Die durch den Gesetzeswortlaut vorgegebene Auslegung der Systematik der Freistellungsregelungen der §§ 39 Abs. 3 Satz 3 und 48 Abs. 1 Satz 2 NPersVG wird ergänzend durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber beabsichtigt, in § 39 Abs. 3 Satz 3 NPersVG einen uneingeschränkten Anspruch der Personalvertretung auf eine der Freistellungsstaffel entsprechende Freistellung zu begründen (Nds. Landtag, Begründung zum Entwurf des Landesministeriums für das Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen vom 12.1.1993, LT-Drs. 12/4370 S. 123 zu § 39 Abs. 3 NPersVG). Das Gesetz sollte den Umfang der Freistellung in seinen Freistellungsstaffeln unmittelbar regeln, eine Prüfung durch die Dienststelle, ob das Maß der Freistellung nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollte vollends entfallen (Nds. Landtag, a.a.O., LT-Drs. 12/4370 S. 88 und 123). Damit hätte die allgemeine Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 1 NPersVG ihre Bedeutung im Wesentlichen nur noch für Dienststellen mit regelmäßig weniger als 300 Beschäftigten sowie in den Fällen entfaltet, in denen der mit der Freistellungsstaffel vorgegebene Umfang der Freistellung nicht ausreicht, um die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben der Personalvertretung zu gewährleisten (vgl. Nds. Landtag, a.a.O., LT-Drs. 12/4370 S. 123; Dembowski u.a., Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, § 39 Rdnr. 43).

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Allerdings ist der Entwurf des § 39 Abs. 3 aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für öffentliches Dienstrecht (vom 29.11.1993, a.a.O., LT-Drs. 12/5611) um den heute geltenden Satz 2 ergänzt und in Satz 3 um die Formulierung „... sind in der Regel freizustellen ...“ (anstelle von „... sind ganz freizustellen ...“) abgeändert worden. Das bedeutet, dass der Inhalt der Freistellungsstaffeln nach dem verwirklichten Willen des Gesetzgebers zwischen Personalrat und Dienststelle in der Regel vereinbart werden soll. Liegen allerdings besondere Verhältnisse vor, kann von den Sätzen der Staffeln nach oben wie nach unten abgewichen werden (Bericht zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für öffentliches Dienstrecht, a.a.O., LT-Drs. 12/6206 S. 26). Der aus den §§ 39 Abs. 3 Satz 3 und 48 Abs. 1 Satz 2 NPersVG abzuleitende Freistellungsumfang wird also nach dem Wesen der Regeltatbestände nur dann im Zuge der Vereinbarungen zwischen Dienststelle und Personalvertretung hinterfragt, wenn im Einzelfall atypische Verhältnisse der Geschäftsführung einer Personalvertretung vorliegen. Dieses darzulegen hat jeweils der Partner des Vereinbarungsverfahrens (§ 39 Abs. 3 Satz 2 NPersVG), der sich auf die Abweichung beruft, hier die Beteiligte (Bieler/Müller-Fritzsche, Nieders. Personalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 39 Rdnr. 18).

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Das gilt uneingeschränkt auch für die auf kommunaler Ebene zu bildenden Personalvertretungen. Der Gesetzgeber hat die Anwendung der Freistellungsstaffeln der §§ 39 Abs. 3 Satz 3 und 48 Abs. 1 Satz 2 NPersVG trotz der damit für die Kommunen verbundenen gravierenden Auswirkungen (vgl. § 39 Abs. 6 NPersVG) bewusst vorgesehen (Bericht zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für öffentliches Dienstrecht, a.a.O., LT-Drs. 12/6206 S. 26). Die im Jahre 1997 mit dem Entwurf des 2. Änderungsgesetzes vom 14. Mai 1997 (Nds. Landtag, LT-Drs. 13/2913) im Interesse einer Verbesserung der kommunalen Handlungsfähigkeit ursprünglich beabsichtigte Streichung der Freistellungsstaffeln für Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse Nds. Landtag, a.a.O., LT-Drs. 13/2913 S. 35) ist nicht Gesetz geworden.

35

Atypische Verhältnisse der Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats der Stadt A. sind aber weder von der Beteiligten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Stadt A. ist eine Dienststelle, die über mehrere örtliche Personalräte verfügt und in ihrer Entscheidungszuständigkeit für die der Mitbestimmung nach Maßgabe der §§ 64 ff. NPersVG unterworfenen Maßnahmen keinerlei Zuständigkeitsbeschränkungen unterliegt. Das gilt insbesondere auch für die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen für die im Dienst- und Arbeitsverhältnis zur Stadt A. stehenden Beschäftigten. Die mit 530 Beschäftigten angegebene Größe der Dienststelle liegt auch nicht etwa am unteren Rand, sondern im oberen Drittel der Freistellungsstaffel des § 48 Abs. 1 Satz 2 NPersVG. Der Aufgabenbereich des Antragstellers ist schließlich auch nicht dadurch gekennzeichnet, dass auf ihn weniger Zuständigkeiten oder Geschäfte entfielen als auf andere Gesamtpersonalräte. Vielmehr ist der Gesamtpersonalrat bei der Stadt A. auch in den Angelegenheiten zu beteiligen, bei denen die Beteiligte nicht nur für den Bauhof, sondern für die Gesamtdienststelle Maßnahmen treffen will, § 80 Abs. 1 Satz 1 NPersVG. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller als Gesamtpersonalrat im Aufbau einer Kommunalverwaltung nach § 107 Abs. 4 Nr. 1 NPersVG für alle Beschäftigten die Aufgaben erfüllt, die im Verfahren bei Nichteinigung und zur Benehmensherstellung bei einem hierarchischen Behördenaufbau nicht von den Gesamtpersonalräten, sondern den Bezirks- und Hauptpersonalräten als Stufenvertretungen wahrzunehmen wären (vgl. § 79 NPersVG).

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Die durch seine Zuständigkeiten bedingten Anforderungen an die Geschäftsführung des Antragstellers entsprechen danach dem Regelfall des Gesamtpersonalrats einer Stadtverwaltung. Angesichts dieser objektiven Verhältnisse begründet der Umstand, dass der Antragsteller bei nicht wesentlich anderer Geschäftslage in der vergangenen Wahlperiode neben der seinem früheren Vorsitzenden in dessen Eigenschaft als Vorsitzender des örtlichen Personalrats Stadtverwaltung zuerkannten Freistellung keine Freistellung für ein weiteres Mitglied in Anspruch genommen hat, noch kein Indiz dafür, dass ein vom Regelfall des § 48 Abs. 1 Satz 2 NPersVG abweichender besonderer Sachverhalt vorläge.