Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 03.03.2005, Az.: 6 A 4570/04

Prüfung; Zahnärztliche Prüfung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
03.03.2005
Aktenzeichen
6 A 4570/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Klage gegen den Prüfungsbescheid über das Nichtbestehen der zahnärztlichen Prüfung ist gegen den bei der Universität eingerichteten Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung und nicht gegen das Landesprüfungsamt für Heilberufe zu richten.

Gründe

1

Der Antrag ist nicht begründet.

2

Zunächst richtet sich die Klage nicht gegen den richtigen Beklagten. Der Kläger kann im Rechtsverhältnis zum beklagten Landesamt nicht beanspruchen, dass der Prüfungsbescheid vom 10. April 2004 aufgehoben wird. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO ist eine Klage gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder unterlassen hat. Den angefochtenen Prüfungsbescheid vom 10. April 2004 hat nicht der Beklagte, sondern der Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung bei der Medizinischen Hochschule Hannover erlassen. Dieser führt als staatliche Prüfungskommission nach § 2 Abs. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄPrO - die Abschlussprüfung (zahnärztliche Prüfung) in eigener Zuständigkeit durch. Demzufolge wäre die Klage gegen ihn und nicht gegen das bei dem Niedersächsischen Landessozialamt eingerichtete Landesprüfungsamt für Heilberufe zu richten. Dasselbe gilt, soweit mit dem weiter gehenden Klageantrag ein Anspruch auf Zulassung zu einer nochmaligen Prüfung verfolgt werden soll. Auch über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss, §§ 8 ff. ZÄPrO. Seine Passivlegitimation wird nicht dadurch berührt, dass das Landesprüfungsamt gestützt auf einen Runderlass des Nds. Sozialministers (vom 8.10.1980, Nds. MBl. S. 1385) den Widerspruchsbescheid erlassen hat.

3

Unabhängig davon wird die Klage auch aus anderen Gründen voraussichtlich keinen Erfolg haben.