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§ 23 NSchG - Besondere Organisation allgemein bildender Schulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Allgemeinbildende Schulen mit Ausnahme der Abendgymnasien können als Ganztagsschulen geführt werden. Eine Ganztagsschule ergänzt den Unterricht an mindestens vier Tagen der Woche zu einem ganztägigen Unterrichts-, Förder- und Freizeitangebot; es können auch Ganztagsschulen mit einem ganztägigen Unterrichts-, Förder- und Freizeitangebot an drei Tagen der Woche zugelassen werden. Die Teilnahme an dem zusätzlichen Förder- und Freizeitangebot ist in der Regel freiwillig. Unterricht und zusätzliches Förder- und Freizeitangebot sollen acht Zeitstunden an einem Tag nicht überschreiten. Förderschulen, an denen wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ihrer Schülerinnen und Schüler ein ganztägiger Unterricht erteilt wird, sind keine Ganztagsschulen im Sinne dieser Vorschrift.

(2) An Halbtagsschulen können auch Ganztagsschulzüge geführt werden. Für diese gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(3) Im 1. bis 10. Schuljahrgang der allgemein bildenden Schulen können Integrationsklassen eingerichtet werden, in denen Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 1 Satz 1), gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden und in denen die Leistungsanforderungen der unterschiedlichen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen.

(4) Eine besondere Organisation nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag des Schulträgers oder der Schule oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes pädagogisches Konzept vorliegt und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Ein Antrag der Schule oder des Schulelternrats kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden.