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  • ab 01.03.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 IPGaARdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)
Redaktionelle Abkürzung
IPGaARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

6.1 Mithilfe der Zuwendung erworbene Ausstattungen sind nach Anschaffung mindestens 4 Jahre, Grundstücke und Baumaßnahmen nach Fertigstellung für mindestens 15 Jahre für den Zuwendungszweck zu verwenden, sofern sie nicht vorher durch vergleichbare Ausstattungen oder Einrichtungen ersetzt werden.

6.2 Sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten, Reparaturkosten) sind vom Zuwendungsempfänger zu übernehmen, solange die angeschafften Gegenstände durch die Schule verwendet werden.

6.3 Nach § 6 Abs. 1 VV II und VV-Gk Nr. 2.1 zu § 44 LHO sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Mittelverwendung einzuhalten.

6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie begründet keinen Anspruch auf eine Genehmigung nach § 23 NSchG oder auf eine zusätzliche Personalausstattung. Eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung hat die Rückforderung der gewährten Zuwendungen (Bundes- und Landesmittel) zur Folge.

6.5 Auf die Förderung nach dem Investitionsprogramm Ganztagsausbau des Bundes und der Länder ist durch die Zuwendungsempfänger in geeigneter Form hinzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)