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  • ab 15.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 IPGaASchifTRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter an Schulen in freier Trägerschaft (Investitionsprogramm Ganztagsausbau SchifT)
Redaktionelle Abkürzung
IPGaASchifTRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

6.1 Mithilfe der Zuwendungen erworbene Ausstattungen sind nach Anschaffung mindestens 4 Jahre, Grundstücke und Baumaßnahmen nach Fertigstellung für mindestens 15 Jahre für den Zuwendungszweck zu verwenden, sofern sie nicht vorher durch vergleichbare Ausstattungen oder Einrichtungen ersetzt werden.

6.2 Sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten, Reparaturkosten) sind vom Zuwendungsempfänger zu übernehmen, solange die angeschafften Gegenstände in der Schule verwendet werden.

6.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie begründet keinen Anspruch auf eine Genehmigung nach § 23 NSchG oder auf eine zusätzliche Personalausstattung. Eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung hat die Rückforderung der gewährten Zuwendungen (Bundes- und Landesmittel) zur Folge.

6.4 Auf die Förderung nach dem Investitionsprogramm Ganztagsausbau des Bundes und der Länder ist durch die Zuwendungsempfänger in geeigneter Form hinzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 15. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 322)