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§ 23 NSchG - Besondere Organisation allgemein bildender Schulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Allgemeinbildende Schulen mit Ausnahme der Abendgymnasien können als Ganztagsschulen geführt werden. Eine Ganztagsschule ergänzt den Unterricht an mindestens vier Tagen der Woche um ein Förder- und Freizeitangebot. Die Teilnahme an dem zusätzlichen Förder- und Freizeitangebot kann auch ganz oder teilweise verpflichtend sein. Unterricht und zusätzliches Förder- und Freizeitangebot sollen acht Zeitstunden an einem Tag nicht überschreiten. Sonderschulen, an denen wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ihrer Schülerinnen und Schüler ein ganztägiger Unterricht erteilt wird, sind keine Ganztagsschulen im Sinne dieser Vorschrift.

(2) An Halbtagsschulen können auch Ganztagsschulzüge geführt werden. Für diese gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(3) Grundschulen können als Volle Halbtagsschulen geführt werden. Dasselbe gilt für die zum Primarbereich gehörenden Schuljahrgänge von Sonderschulen. Die pädagogische Arbeit einer Vollen Halbtagsschule dauert in der Regel fünf Zeitstunden an fünf Vormittagen in der Woche.

(4) Im 1. bis 10. Schuljahrgang der allgemein bildenden Schulen können Integrationsklassen eingerichtet werden, in denen Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 2 Satz 1), gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden und in denen die Leistungsanforderungen der unterschiedlichen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen.

(5) Eine besondere Organisation nach den Absätzen 1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag des Schulträgers oder der Schule erteilt, wenn ein geeignetes pädagogisches Konzept vorliegt und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Ein Antrag der Schule kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden.