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§ 4b BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

(1) Die Regionalverbandswahl für die Kommunalwahlperiode ab dem 1. November 2021 ist so durchzuführen, als sei § 4a bereits in Kraft getreten.

(2) Für die in Absatz 1 genannte Wahl gelten die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    für die Bildung des Wahlausschusses finden § 10 NKWG und § 8 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Berufung der Wahlausschussmitglieder und ihrer Stellvertretung die Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie insgesamt bei der letzten Wahl der Abgeordneten der Vertretungen der Verbandsglieder erhalten haben; die Zusammenfassung der Stimmen verschiedener Wählergruppen hat zur Voraussetzung, dass bei der letzten Wahl zwischen ihnen ein organisatorischer Zusammenhang bestand,

  2. 2.

    Unterschriften nach § 4a Abs. 5 sind nicht erforderlich für den Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe, die am Tag der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung eines der Verbandsglieder mit mindestens einer Person vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist,

  3. 3.

    die für die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel nach § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG maßgebende Stimmenzahl bestimmt sich nach der Gesamtstimmenzahl, die die jeweilige Partei oder Wählergruppe bei der letzten Wahl der Abgeordneten der Vertretungen der Verbandsglieder erhalten hat; Nummer 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend,

  4. 4.

    die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.