Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 10.12.2013, Az.: 12 O 2638/13
Berichtigung des Tatbestands eines Urteils bei einer Unrichtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 10.12.2013
- Aktenzeichen
- 12 O 2638/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 53152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2013:1210.12O2638.13.0A
Rechtsgrundlage
- § 320 ZPO
in dem Rechtsstreit
xxx
Verfügungskläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. xxx
gegen
xxx
Verfügungsbeklagten
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. xxx
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 10.12.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx, den Richter am Landgericht xxx und die Richterin am Landgericht xxx
beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag des Verfügungsklägers und auf der Grundlage seiner zutreffenden Antragsbegründung wird, weil es sich insoweit um eine Unrichtigkeit i.S.d.. § 320 ZPO handelt, der Tatbestand des Urteils vom 29.11.2013 auf Seite 2 im ersten Satz des zweiten Absatzes dahingehend berichtigt, dass das Wort "gemeinnützig" entfällt und der Satz nunmehr heißt:
"Der Verfügungskläger ist ein Verein, der sich für die Interessen der Züchter von Pelztieren einsetzt".