Landgericht Osnabrück
Urt. v. 14.02.2013, Az.: 10 O 2356/12
Verkehrssicherungspflicht; Waldeigentümer
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 14.02.2013
- Aktenzeichen
- 10 O 2356/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 64319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Weder der Waldbesitzer noch der Veranstalter einer Wanderung haften gegenüber Teilnehmern der Wanderung, wenn sich einTeilnehmer aufgrund einer realisierten waldtypischen Gefahr verletzt.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche wegen eines Unfalls während der Teilnahme am 111. Deutschen Wandertag.
Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen am 08.08.2011 an einer Wanderung im Rahmen des Deutschen Wandertages teil. Sie besuchten die Veranstaltung Nr. MO8 „Durch uraltes Bauernland“, welche eine Wanderung vom Tieplatz in Belm vorbei den sog. Sloopsteinen, den Scheletannen und dem Opferstein nach Bad Essen beinhaltete. Die Beklagten zu 1., 3., 4., 5. und 6. waren in verschiedener Form an der Organisation und Durchführung der Veranstaltungen zum 111. Deutschen Wandertag beteiligt und werden von der Klägerin als Veranstalter der streitgegenständlichen Wanderung angesehen. Diese startete um 9.00 Uhr in Bad Essen, von wo aus die Teilnehmer mit einem Bus nach Belm gefahren wurden. Von dort aus führte die Wanderung u.a. über ein Waldgrundstück der Beklagten zu 2, in dem sich die sog. Sloopsteine, ein Großsteingrab, befinden. Die Sloopsteine liegen im Wald und sind nicht direkt über die Waldwege zu erreichen. Von den Waldwegen aus müssen sich Wanderer in den Wald begeben, um das Großsteingrab zu besuchen. Eine gesonderte Genehmigung, den Wald zu betreten, hatten die Veranstalter der Wanderung bei der Eigentümerin des Grundstücks nicht eingeholt. Im Bereich der Sloopsteine kam die Klägerin sodann zu Schaden. Unter im Einzelnen streitigen Umständen zog sie sich Verletzungen zu.
Die Klägerin behauptet, dass sie im Bereich der Sloopsteine von einem umstürzenden Baum getroffen worden sei und sich dabei näher bezeichnete Verletzungen zugezogen habe, insbesondere eine sogenannte Maisonneuve-Fraktur am linken Unterschenkel sowie eine Prellung der linken Hand. Ferner seien ihre Wanderschuhe ruiniert und ihre Brille zerstört worden. Wegen Einzelheiten zu den erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen und sonstigen Schäden wird auf die Klageschrift vom 08.10.2012 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten für diese Schäden haften müssen. Der Beklagten zu 2. habe es als Eigentümerin des Waldes oblegen, den dortigen Baumbestand zumindest entlang der Wanderwege und im Bereich der Sloopsteine zu pflegen und auf etwaige Gefahrenstellen zu kontrollieren. Der fragliche Baum, der auf die Klägerin gestürzt sei, sei ohne weiteres als abgestorben zu erkennen gewesen und hätte daher beseitigt werden müssen. Ebenso habe es den übrigen Beklagten in ihrer Funktion als Veranstalter der fraglichen Wanderung oblegen, für einen verkehrssicheren Zustand aller durchwanderten Wälder und Flächen Sorge zu tragen. Die Klägerin habe im Rahmen der kostenpflichtigen Großveranstaltung erwarten dürfen, dass alle Wanderwege mit allen umstehenden Bäumen sorgsam daraufhin kontrolliert werden, dass von dort aus keine Gefahren drohen. Dies sei offensichtlich nicht passiert, da ansonsten der unfallursächliche Baum als Gefahrenstelle erkannt und vor dem Wandertag beseitigt worden wäre.
Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.500,- Euro für angemessen und beantragt,
1. die Beklagten zu 1. bis 6. zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 312,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten zu 1. bis 6. zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 6. verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 08.08.2011 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
Die Beklagten beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2. ist der Auffassung, als Eigentümerin des Waldes nicht für waldtypische Gefahren zu haften, was sich aus § 30 des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung ergäbe. Danach erfolge das Betreten eines Waldes grundsätzlich auf eigene Gefahr, soweit waldtypische Gefahren betroffen sind. Besondere Verkehrssicherungspflichten oblägen einem Waldeigentümer gegenüber den Wandernden nicht.
In gleicher Argumentationsrichtung weisen auch die übrigen Beklagten eine Verantwortung für das streitgegenständliche Sturzgeschehen von sich. Sie gehen ebenfalls davon aus, dass sich eine waldtypische Gefahr verwirklicht habe, für die weder die Eigentümerin noch sie als Veranstalter verantwortlich seien. Eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich waldtypischer Gefahren habe auch ihnen als Veranstaltern der Wanderung nicht oblegen. Schließlich sei allen Teilnehmern des Wandertages bekannt gewesen, dass die Dutzende Kilometer langen Wanderungen auch durch Wälder führten. Dabei sei nicht zu erwarten gewesen, dass seitens der Veranstalter alle am Wegesrand stehenden Bäume vor der Wanderung eigens auf ihre Standsicherheit kontrolliert werden. Mit der klägerseits angesprochenen Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich von Straßenbäumen sei die vorliegende Konstellation nicht ansatzweise vergleichbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagten, weshalb im Ergebnis dahinstehen kann, in welcher genauen Funktion die Beklagten zu 1., 3., 4., 5. und 6. überhaupt an der Organisation des 111. Deutschen Wandertages beteiligt waren und daher als „Veranstalter“ für entstandene Schäden verantwortlich gemacht werden können.
1. Die klägerischen Ansprüche scheitern bezüglich der Beklagten zu 2. als Eigentümerin des Waldes bereits daran, dass sich unabhängig vom genauen Hergang des Unfalls eine waldtypische Gefahr verwirklicht hat, für die die Eigentümerin des Waldes nicht haftet. Diese Haftungsprivilegierung aus § 30 S. 1, S. 2 Nr. 1 des NWaldLG dient als Korrektiv dafür, dass der Waldeigentümer dulden muss, dass Dritte seinen Wald betreten. Daher haftet ein Waldeigentümer nicht für die Verwirklichung waldtypischer Gefahren, zu denen natürlich das Herabfallen von Ästen, das Umstürzen von Bäumen und jede sonstige Schadensentstehung zählen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den typischerweise in einem Wald vorzufindenden Begebenheiten steht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich der Baum - wie behauptet - direkt auf die Klägerin gestürzt ist oder ob die Klägerin ggf. über den umgestürzten Baum gefallen ist. In beiden Varianten hätte sich mithin eine waldtypische Gefahr verwirklicht, für die der Eigentümer eines Waldes nicht haftet.
Eine Einschränkung dieses Grundsatzes, dass Waldstücke grundsätzlich auf eigene Gefahr hinsichtlich waldtypischer Gefahren betreten werden, ist vorliegend nicht geboten. Insbesondere rechtfertigt sich eine solche Einschränkung weder aus der klägerseits behaupteten starken Frequentierung der Sloopsteine als Wanderziel noch daraus, dass die Benutzung des Waldes im Rahmen des Wandertages gegebenenfalls genehmigungspflichtig war. Dass eine hohe Frequentierung eines bestimmten Waldstücks kein Grund für die Annahme gesteigerter Verkehrssicherungspflichten oder für eine Abkehr vom Grundsatz des Betretens auf eigene Gefahr darstellt, steht in Übereinstimmung mit der herrschenden Literaturauffassung und ist unlängst auch höchstrichterlich bestätigt worden (vgl. BGH vom 02.10.12, VI ZR 311/11, juris, m.w.N.). Einem Waldeigentümer kann es mithin nicht zum Nachteil gereichen, dass von dem allgemeinen Betretensrecht (letztlich zu seinen Lasten) sogar intensiv Gebrauch gemacht wird. Ebenso wenig lässt sich aus einer etwaigen Genehmigungspflicht irgendetwas zu Gunsten der Klägerin herleiten. Eine solche Genehmigung wurde nämlich unstreitig weder beantragt noch erteilt. Insoweit ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie sich gesteigerte Verkehrssicherungspflichten eines Waldeigentümers aus dem Umstand ergeben sollen, dass eine bestimmte Waldnutzung ggf. nicht einmal mehr vom allgemeinen Betretensrecht gedeckt war.
2. Auch die übrigen Beklagten haften für die durch waldtypische Gefahren bei der Klägerin entstandenen Schäden nicht. Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist ihnen nicht vorzuwerfen. Soweit die Klägerin Anforderungen aus der Rechtsprechung zu Straßenbäumen oder Fußgängerzonen auf den vorliegenden Fall übertragen will, werden an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt deutlich zu hohe Maßstäbe angelegt.
Zwar können natürlich auch den Veranstalter einer solchen Großveranstaltung erhebliche Verkehrssicherungspflichten treffen. Diese (gleichermaßen vertraglich als auch deliktisch begründeten) Verkehrssicherungspflichten orientieren sich in ihrem Bestand und Umfang in Ermangelung konkreter Vereinbarungen aber an den Anforderungen, die ein objektiver Betrachter nach den Umständen des Einzelfalls redlicherweise erwarten kann. Nach diesem Maßstab der vernünftigen Sicherheitserwartung der betroffenen Verkehrskreise wäre es im vorliegenden Fall aber deutlich überzogen, wollte man von den Veranstaltern eines Wandertages verlangen, über jeweils dutzende Kilometer den Baumbestand entlang jeder Wanderstrecke Baum für Baum zu kontrollieren. Im Gegenteil ist für jeden verständigen Teilnehmer einer solchen Wanderung - auch nach den klägerseits vorgelegten Prospekten - hinreichend deutlich ersichtlich, dass die Wanderung naturgemäß nicht auf befestigten Straßen, Plätzen oder in Fußgängerzonen stattfinden sollte, sondern weitgehend durch die freie Natur führen und mithin auch über schlechter befestigte Wegstrecken und durch Wälder verlaufen sollte. Mit den damit verbundenen Unannehmlichkeiten und typischen Gefahren mussten die Teilnehmer der Wanderung rechnen. Sie konnten nicht berechtigterweise erwarten, dass seitens des Veranstalters auch die Waldwege wie eine öffentliche Straße geräumt und von jeglichen waldtypischen Gefahren freigehalten werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.