Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 11.07.2005, Az.: 1 B 18/05

Amtsarzt; amtsärztliches Gutachten; Attest; Dienstpflicht; Dienstunfähigkeit; Fehlveranlagung; geistige Leistungsfähigkeit; Gesundheitsproblem; Lehrerin; Leistungsfähigkeit; Persönlichkeitsstörung; Versetzung in den Ruhestand; ärztliches Attest

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
11.07.2005
Aktenzeichen
1 B 18/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

I. Die am 7. Januar 1944 geborene Antragstellerin, die ledig ist und eine 1971 geborene Tochter hat, wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1972 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z.A. ernannt. Mit Wirkung vom 17. Dezember 1974 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt.

2

Nachdem es hinsichtlich des Unterrichts der Antragstellerin zu einer Vielzahl von Elternbeschwerden, häufigen Schulwechseln und erfolglosen Beratungsbesuchen und -gesprächen gekommen war, ließ die Bezirksregierung L. die Antragstellerin im Jahre 2000 auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen. Der Amtsarzt des Landkreises B. kam in seinem Gutachten vom 21. November 2000 auf der Grundlage eines psychologischen Fachgutachtens des Dipl.-Psychologen C. vom 9. November 2000 zu dem Ergebnis, dass zum Beurteilungszeitpunkt noch keine Dienstunfähigkeit vorliege, eine solche aber ohne entsprechende Maßnahmen für die Zukunft zu befürchten sei. Dass der Antragstellerin vorgeworfene Verhalten beruhe nicht auf einer gesundheitlichen Störung im engeren Sinne, sondern sei eher persönlichkeitsbedingt. Aus diesem Grund sei eine entsprechende Psychotherapie mit verhaltenstherapeutischen Elementen dringend indiziert.

3

Der Antragstellerin wurde daraufhin eine zweijährige „Schonphase“ gewährt, in der sie nur eingeschränkt schulisch eingesetzt wurde. Nachdem sie ab 1. Februar 2000 wieder voll als Fachlehrerin eingesetzt worden war, kam es wiederum zu Beschwerden der Eltern über die Antragstellerin. Dies änderte sich auch nicht bei einem dann erfolgten Einsatz der Antragstellerin in Einzel- und Kleingruppen. Die Bezirksregierung L. ließ daraufhin erneut die Dienstfähigkeit der Antragstellerin untersuchen, die eine Therapie bis dahin nicht aufgenommen hatte.

4

Der Amtsarzt des Landkreises B. kam in seinem Gutachten vom 14. Februar 2003 auf der Grundlage des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse DD. vom 3. Februar 2003 zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin wegen einer gravierenden psychiatrischen Störung auf Dauer nicht in der Lage sei, ihren Beruf als Lehrerin auszuüben. Sie sei auch nicht teildienstfähig oder dienstfähig für die Verwendung auf einem anderen Dienstposten ihrer Laufbahn. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich. Rehabilitationsmaßnahmen könnten nicht empfohlen werden.

5

Die Bezirksregierung L. teilte der Antragstellerin daraufhin durch Schreiben vom 26. Februar 2003 mit, sie beabsichtige sie gemäß §§ 56, 60 NBG in den Ruhestand zu versetzen und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

6

Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 11. August 2003 gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand ein, dass sie nicht dienstunfähig sei. Die in dem Fachgutachten vom 3. Februar 2003 ihr unterstellte Therapieunfähigkeit sei nicht gegeben. Sie befinde sich jetzt in Behandlung des Psychotherapeuten E. in Hamburg. Bei einer Therapie seien ihre Defizite, worauf alle Gutachter hingewiesen hätten, behandelbar. Zum Fachgutachten vom 3. Februar 2003 sei zu bemerken, dass dieses zum Teil auf Voreingenommenheit und Missverständnissen beruhe. Die Begutachtung sei auch in keiner Weise zu Ende gebracht worden. Sie sei im Grunde nicht verwertbar.

7

Mit Schreiben vom 25. September 2003 ordnete die Bezirksregierung L. nach § 56 Abs. 3 NBG die Fortführung des Verfahrens an und beauftragte Regierungsrätin F. mit der Ermittlung des Sachverhaltes.

8

In ihrem Abschlussbericht vom 18. Oktober 2004 kam Frau F. unter Berücksichtigung der Einwendungen der Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass diese dauerhaft voll dienstunfähig sei und auch keine Teildienstfähigkeit bestehe. Zwar bestehe aus fachärztlicher Sicht die Indikation zum Beispiel zu einer psychoanalytischen Therapie. Die Antragstellerin sei aber therapieunfähig. Die Einordnung als therapieunfähig beruhe auf deren krankheitsbedingter Unfähigkeit, Kritik an sich heran zu lassen und damit einen Leidensdruck zu entwickeln, nicht aber auf einer etwaigen Unwilligkeit.

9

Mit Bescheid vom 11. November 2004 versetzte die Bezirksregierung L. die Antragstellerin daraufhin wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, eine dauerhafte Dienstunfähigkeit liege vor, weil die Antragstellerin nach den ärztlichen Gutachten an einer schwerwiegenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung einhergehend mit emotionaler Instabilität erkrankt sei. Die Möglichkeit einer Rehabilitation bestehe nicht, da die Antragstellerin therapieunfähig sei.

10

Die Antragstellerin legte hiergegen im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch ein, die Gutachter hätten nicht festgestellt, dass ihre Therapieunfähigkeit Teil ihrer Krankheit sei. Vielmehr sei lediglich von einer fehlenden Motivation im Zeitpunkt der Begutachtung ausgegangen worden. Die damals fehlende Motivation für eine Therapie sei bei ihr nunmehr gegeben und habe zu der Therapie bei E. geführt. Diese habe sich nur deshalb zunächst verzögert, weil sie nicht genehmigt worden sei. Danach sei die Therapie inzwischen erfolgreich fortgesetzt worden. Nach dem Attest ihres Therapeuten vom 17. Januar 2005 sei bei ihr Dienstfähigkeit gegeben.

11

Das Gesundheitsamt des Landkreises B. kam in seiner daraufhin eingeholten Stellungnahme vom 3. Februar 2005 zu dem Ergebnis, dass trotz des Attestes des Therapeuten weiterhin von einer Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Das von dem behandelnden Therapeuten vorgelegte Attest sei nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der beiden Fachgutachten anzugreifen.

12

Die Bezirksregierung L. wies darauf hin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 zurück und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Versetzung in den Ruhestand an, weil dies zum Schutze der Schülerinnen und Schüler erforderlich sei. Nach dem Fachgutachten von DD. könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin im Unterricht ihre aggressiven Impulse nicht kontrollieren könne.

13

Am 11. April 2005 hat die Antragstellerin Klage erhoben (1 A 104/05) und gleichzeitig bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und hierzu im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und auf ein weiteres Attest ihres Therapeuten vom 25. Mai 2005 Bezug genommen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat zusätzlich auf die weitere Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises B. vom 19. April 2005 verwiesen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

15

II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet.

16

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Bei der danach vom Gericht zu treffenden eigenen Abwägungsentscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit sie sich bei dieser Ermessensentscheidung schon übersehen lassen, als auch die sonstigen jeweiligen Interessen an der Aussetzung und der sofortigen Vollziehung zu berücksichtigen und mit- wie gegeneinander abzuwägen. Insoweit bilden die Erfolgsaussichten mit den anderen hier bei der Interessenabwägung relevanten Gesichtspunkte zusammengenommen ein bewegliches System (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rdnr. 158). Die demnach vorzunehmende umfassende Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen ist.

17

Die Klage der Antragstellerin wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Denn gegen die Rechtmäßigkeit der verfügten Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2005 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid bestehen keine durchgreifenden Zweifel.

18

Rechtsgrundlage für die Versetzung der Antragstellerin in den vorzeitigen Ruhestand gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit ist § 54 Abs. 1 i.V.m. § 56 NBG. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 NBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen usw. auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten beurteilt sich dabei danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, so dass nur danach eingetretene wesentliche Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, NVwZ-RR 1998, 572 m.w.N. zum inhaltsgleichen § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG).

19

Unter den Begriff „ Schwäche der geistigen Kräfte“ fallen neben Geisteskrankheiten im engeren Sinne auch Geistesschwäche sowie jede psychische Verfassung, die die geistige Leistungsfähigkeit des Beamten beeinträchtigt. Hierzu gehören nervliche und seelische Beeinträchtigungen und damit jede psychische Erkrankung oder Fehlveranlagung, Gemütsverstimmung oder sonstige seelische Zustände, in deren Folge der Beamte zumindest in besonderen Lagen außer Stande ist, seine Dienstpflichten zu erkennen oder einsichtsgemäß zu handeln (vgl OVG Lüneburg, Urt. v. 24.9.2002 - 5 LB 19/02 - sowie Kümmel, BeamtR, Kommentar, Stand: Mai 2005, § 54 NBG Rn 12 m.w.N.). Dienstunfähigkeit setzt weiter voraus, dass der Beamte infolge der genannten Gebrechen usw. dauernd unfähig ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen, d.h. wenn er nach seinem Gesamtbefinden nicht mehr im Stande ist, die ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen. Dies beurteilt sich nach den Anforderungen des konkreten Amtes im funktionellen Sinn und ist dann gegeben, wenn nach den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnissen die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. Hingegen ist gerade keine Feststellung erforderlich, dass der Beamte für alle Zukunft oder etwa jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig ist. Denn einer eventuell günstigen Entwicklung wird durch die Reaktivierungsmöglichkeit des § 59 NBG Rechnung getragen (Kümmel, aaO, § 54 Rn 12 ff; Summer, in: GKÖD, Stand: Mai 2005, § 42 BBG Rn 13 ff jeweils m.w.N.). Zur Beantwortung, was als „dauernd“ im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 NBG anzusehen ist, kann § 54 Abs. 1 Satz 2 NBG mit herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 17.10.1966 - VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148). Dies bedeutet, dass „dauernd“ eine Zukunftsperspektive von einem halben Jahr bis neun Monaten ist (Summer, in: GKÖD, aaO, § 42 Rn 14 m.w.N.).

20

Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Bezirksregierung L., die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2005 aufgrund ihrer Erkrankung als dauernd dienstunfähig anzusehen, nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung L. hat die Antragstellerin rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der ärztlichen Gutachten in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 1. November 2004 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Ergänzend ist auszuführen: Den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen ärztlichen Gutachten ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides wegen Schwäche ihrer geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war. Dem amtsärztlichen Gutachten des Landkreises B. vom 14. Februar 2003 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin wegen einer gravierenden psychiatrischen Störung auf Dauer nicht in der Lage ist, ihren Beruf als Lehrerin auszuüben und dass diese Feststellung auch für die Frage der Teildienstfähigkeit und der Frage der Verwendung auf einem anderen Dienstposten ihrer Laufbahnreihe gilt. Der Amtsarzt schloss sich insbesondere den Feststellungen von DD. in seinem Gutachten vom 3. Februar 2003 an, in dem dieser bei der Antragstellerin eine schwerwiegenden narzisstische Persönlichkeitsstörung, einhergehend mit emotionaler Instabilität, feststellte. DD. führte zwar aus, dass die psychiatrische Störung der Antragstellerin prinzipiell durchaus psychotherapeutisch behandelbar sei. Allerdings setze dies ein hohes Maß an Leidensdruck, Motivation und Introspektionsfähigkeit voraus. Keines dieser Merkmale werde jedoch von der Antragstellerin erfüllt. Die von der Antragstellerin noch während des Entlassungsverfahrens begonnene Psychotherapie bei ihrem Therapeuten E. vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Der Amtsarzt des Landkreises B. hat zu diesem Gesichtspunkt in seinen Stellungnahmen vom 3. Februar und 19. April 2005 schlüssig und nachvollziehbar Stellung genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass weiterhin noch von einer Dienstunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen sei. Das Attest des Therapeuten der Antragstellerin vom 17. Januar 2005 ist nach Auffassung des Amtsarztes nicht geeignet, dass ausführlich begründete fachärztliche Gutachten des Facharztes DD. in Frage zu stellen. Diesen Stellungnahmen des Amtsarztes folgt die Kammer. Denn bei der Prüfung der Dienstunfähigkeit kommt wegen der Anknüpfung an das abstrakt-funktionelle Amt des betreffenden Beamten dem amtsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Attesten ein grundsätzlicher Vorrang zu. Für Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, bedarf es nämlich eines speziellen zusätzlichen Sachverstandes, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein Privatarzt besser beurteilen können als der Amtsarzt - im Fall der Antragstellerin stellt auch der sie behandelnde Therapeut den Krankheitswert der Gesundheitsstörung im Übrigen nicht in Abrede. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht. Zum anderen ist die Diagnose des Amtsarztes hinsichtlich der Therapierbarkeit der Erkrankung der Antragstellerin in sich nachvollziehbar und schlüssig. Allein aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nunmehr eine Therapie begonnen hat und offenbar auch gewisse Erfolge erzielt werden können, kann noch nicht abgeleitet werden, dass sie nunmehr tatsächlich die für eine erfolgreiche Therapie erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich auf Dauer erfüllt, nämlich ein hohes Maß an Leidensdruck, Motivation und Introspektionsfähigkeit, und dass die Therapie letztlich einen dauerhaften Erfolg verzeichnet. Sollte das tatsächlich nach Abschluss der Therapie so sein, besteht die Möglichkeit der Reaktivierung der Antragstellerin nach § 59 NBG.

21

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in dem Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse überwiegt aus den von der Antragsgegnerin aufgeführten Gründen das Interesse der Antragstellerin am Aufschub des Sofortvollzuges. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist ebenfalls in hinreichendem Umfang genüge getan.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 - 3.522,25 EUR - x 6,5 : 2).