Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.02.2011, Az.: 8 K 1/11
Ehegattensplitting
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 22.02.2011
- Aktenzeichen
- 8 K 1/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 45250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 32a Abs 5 EStG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Ausschluss einer alleinerziehenden ledigen Steuerpflichtigen vom Ehegattensplitting ist nicht verfassungswidrig
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Veranlagung der nicht verheirateten Klägerin der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anwendbar ist.
Die nicht verheiratete Klägerin ist Mutter des am ...2003 geborenen Sohnes ... Im Streitjahr erzielte sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Nach eigenen Angaben ist sie alleinerziehend.
Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit dem Einkommensteuerbescheid vom … zur Einkommensteuer. Dabei wandte er auf das zu versteuernde Einkommen den Grundtarif nach § 32 a Abs. 1 EStG an. Die Klägerin legte Einspruch ein und begehrte die Anwendung des Splittingtarifes. Zur Begründung des Einspruchs im Einzelnen wird Bezug genommen auf die umfangreichen Ausführungen in dem Schriftsatz vom ...
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid zurück und nahm Bezug auf die geltende Rechtslage, die die Anwendung des Splittingtarifes nur bei Ehegatten zulasse.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin begehrt weiterhin die Anwendung des Splittingtarifes bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer. Sie ist der Auffassung, die Beschränkung des Splittingtarifes auf Ehegatten sei verfassungswidrig und verstoße u.a. gegen die Art. 3, 6 und 20 des Grundgesetzes. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf den klägerischen Schriftsatz vom … einschließlich der Anlagen.
Die Klägerin beantragt,
die Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifes nach § 32a Abs. 5 EStG festzusetzen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen im Einspruchsbescheid.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat die Einkommensteuer zutreffend nach § 32 a Abs. 1 EStG (Grundtarif) berechnet. Da die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht verheiratet war, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifes nach § 32 a Abs. 5 EStG nicht vor.
Der Ausschluss der Klägerin vom Ehegattensplitting ist zudem nicht verfassungswidrig. Die Vorschriften der §§ 26, 26b, 32 EStG stehen zur Überzeugung des Senates nicht im Widerspruch zu Art. 3 GG oder anderen grundgesetzlichen Normen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Gründe, die den Splittingtarif für Eheleute rechtfertigen, auf Alleinerziehende mit Kindern nicht übertragbar sind, so dass der Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 6 GG eine Ausdehnung des Splittingtarifes auf diese Personengruppen nicht gebietet (siehe dazu im Einzelnen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.11.1982 1 BvR 620/78, BVerfGE 61, 319; so auch Urteil des BFH vom 27.06.1996 IV R 4/84, BFHE 181,31).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).