Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.12.2006, Az.: 1 A 409/04

Anlassbeurteilung; Beamter; Befangenheit; Beurteilungsgrundlage; dienstliche Beurteilung; falsche Beurteilungsgrundlage; Gerichtsvollzieher; herabsetzende Äußerung; negative Aussage; Neubeurteilung; Personal- und Befähigungsnachweis; Rechtsfehler; sachfremde Erwägung; Streitigkeit; unvollständige Beurteilungsgrundlage; Verfahrensfehler; vertrauensvolle Zusammenarbeit; Voreingenommenheit

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
15.12.2006
Aktenzeichen
1 A 409/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Anlassbeurteilung vom 24. Februar 2004 und erstrebt eine Neubeurteilung.

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Der am 23. April 1963 geborene Kläger ist niedersächsischer Landesbeamter und seit dem 1. Juli 1998 mit einer kurzen Unterbrechung als Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht C. tätig.

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Wegen einer Bewerbung zum Obergerichtsvollzieher beantragte er eine Anlassbeurteilung. Der ihm daraufhin unter dem 24. Februar 2004 für den Beurteilungszeitraum Juni 2002 bis Februar 2004 erteilte Personal- und Befähigungsnachweis endete wie bei der vorausgegangenen Beurteilung vom 28. Mai 2002 mit dem Gesamturteil „gut (oberer Bereich)“.

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Gegen diese Beurteilung legte der Kläger Widerspruch ein bzw. er bat um Abänderung dieser Beurteilung und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Die Beurteilung sei rechtsfehlerhaft. Unzulässig und deshalb aus der Beurteilung zu entfernen sei die negative Formulierung „…; ein Vorführersuchen ist allerdings einmal unter Hinweis auf Außendiensttermine zunächst unbearbeitet zurückgegeben worden.“ Negative Aussagen in dienstlichen Beurteilungen seien nur dann zulässig, wenn sie Rückschlüsse auf die gesamte Persönlichkeit gestatten würden und deshalb notwendig seien, um beurteilen zu können, wo und wie der Beamte eingesetzt werden könne. Der Vorgang um das Vorführersuchen erfülle diese Voraussetzungen nicht. Es habe sich um einen einmaligen nicht charakteristischen Vorfall gehandelt. Darüber hinaus sei die Formulierung in mehrfacher Hinsicht missverständlich bzw. falsch. Es lägen des Weiteren objektive Anhaltspunkte vor, dass der Beurteiler ihm gegenüber befangen sei. Diese Befangenheit ergebe sich aus einer Äußerung anlässlich der Eröffnung des Beurteilungsentwurfs am 19. Februar 2004, bei der der Beurteiler geäußert habe: „Herr C., Sie sind im Übrigen ein Mensch, mit dem ich privat nichts zu tun haben möchte.“ Diese Äußerung habe der Beurteiler sinngemäß auch schon anlässlich einer Dienstbesprechung zu Problematik des Vorführersuchens vor Kollegen getan. Schließlich beruhe die Beurteilung auf falschen bzw. unvollständigen tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen. Denn es seien nicht alle für die Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen relevanten Tatsachen ermittelt und berücksichtigt worden. Der erforderliche Vergleich mit den Leistungen anderer Gerichtsvollzieher bzw. der im Landesdurchschnitt zu erwartenden Leistungen eines Gerichtsvollziehers sei ebenfalls nicht gezogen worden.

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Der Beurteiler nahm zum Vorwurf der Befangenheit und den sonstigen Einwendungen gegen die Beurteilung unter dem 3. Mai 2004 Stellung. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird auf diese (Bl. 14/16 der Beiakte A) Bezug genommen.

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Mit Bescheid vom 12. August 2004 lehnte das Amtsgericht C. - Der Direktor - die Änderung des Personal- und Befähigungsnachweises vom 24. Februar 2004 ab. Zur Begründung war im Wesentlichen angeführt: Die Gesamtbeurteilung des Klägers mit „gut (oberer Bereich)“ beruhe weder auf falschen oder unvollständigen Beurteilungsgrundlagen noch auf sachfremden Erwägungen. Die beanstandete Formulierung sei zulässig und gebe in zurückhaltender Form ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers wieder. Die Beurteilungsgrundlagen seien in der Beurteilung genannt. Eine Aufzählung einzelner Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers bedürfe es nicht. Die Beurteilungsgrundlagen hätten auch für eine Beurteilung ausgereicht. Die Arbeitsbelastung sei zum Beispiel berücksichtigt worden. Der Vorgang um das Vorführersuchen habe negativ berücksichtigt werden können. Das Verhalten des Klägers im Rahmen der weiteren Behandlung des Vorführersuchens zeige darüber hinaus einen Mangel im Willen des Klägers zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit seinen Vorgesetzten. Zu ergänzen sei, dass im Hinblick auf den Vorgang um eine Vorführung beim Landgericht Lüneburg am 15. April 2003 es auch Zweifel an einer hinreichenden kollegialen Rücksichtnahme seitens des Klägers beständen. Besonders hervorragende Leistungen des Klägers, die eine Beurteilung mit „sehr gut“ hätten rechtfertigen können, seien nicht feststellbar gewesen.

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Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seinen Abänderungsantrag und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Aus den genannten Beurteilungsgrundlagen lasse sich die erforderliche umfassende Grundlage für eine Beurteilung nicht entnehmen. Warum er im Hinblick auf Arbeitsgüte, Fachwissen, Belastbarkeit, Engagement usw. im Vergleich zu anderen Kollegen nur „gut“ sei, werde aus der Beurteilung trotz seiner Hinweise auf seine Tätigkeiten nicht plausibel. Diese Punkte seien auch im Ablehnungsbescheid vom 12. August 2004 nur kursorisch und nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Ausführungen zu einer Zeugenvorführung beim Landgericht Lüneburg seien unzutreffend.

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Den Widerspruch wies das Oberlandesgericht Y. mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2004 (zugestellt am 9.11.2004) mit der Begründung zurück, die angefochtene Beurteilung sei nicht zu beanstanden. Insgesamt gesehen seien die textlichen Ausführungen und die Gesamtnote in sich schlüssig. Es sei nicht erkennbar, dass das Amtsgericht Celle den ihm zustehenden Ermessensspielraum rechtswidrig ausgeübt habe. Selbst wenn der Hinweis bezüglich des Vorführersuchens entfiele, würden die übrigen textlichen Ausführungen eine Gesamtnote „sehr gut“ nicht rechtfertigen. Der in der Sache zutreffende Hinweis hinsichtlich des Vorführersuchens sei nicht zu beanstanden.

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Am 9. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend weist er darauf hin, dass er inzwischen mit „sehr gut (unterer Bereich)“ beurteilt worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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das Amtsgericht C. unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberlandesgerichts Y. vom 8. November 2004 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 24. Februar 2004 unter Aufhebung des Gesamturteils und der Negativformulierung auf Seite 2 unter Punkt 17, 4. Absatz Satz 1 2. Halbsatz (Vorführersuchen) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen.

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Das beklagte Amtsgericht beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft es die Gründe aus den angefochtenen Bescheiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht ist befugt, über die Klage gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

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1. Die Klage ist zulässig.

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Die Zulässigkeit ist nicht deshalb entfallen, weil der Kläger während des Klageverfahrens eine weitere, neue Beurteilung erhalten hat, die mit dem Gesamturteil „sehr gut“ (unterer Bereich) abschließt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte zwischenzeitlich erneut dienstlich beurteilt und ggfs. befördert worden ist. Grund hierfür ist, dass Auswahlentscheidung zwar in erster Linie aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind; ältere Beurteilungen können aber zusätzlich berücksichtigt werden und müssen als Erkenntnis, die übe Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, vor Hilfskriterien herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - DÖD 2003, 200 und Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003 202, jeweils m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 15.10.2003 - 1 A 2338/01, NVwZ - RR 2004, 874). Die hier streitgegenständliche Beurteilung des Klägers kann mithin noch Bedeutung erlangen.

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2. Die Klage ist auch begründet.

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Die Beurteilung des Klägers vom 24. Februar 2004 ist rechtsfehlerhaft. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch auf Neubeurteilung. Der die Beurteilung bestätigende Bescheid des Amtsgerichts C. vom 12. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberlandesgerichts Y. vom 8. November 2004 ist mithin rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

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Die dienstliche Beurteilung von Beamten ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - die vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich gehalten wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; Beschl. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31) - nur in einem eingeschränkten Umfang überprüfbar. Nur der Dienstherr und der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen eines Amtes und seiner Laufbahn entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 - , ZBR 1994, 54 [BVerwG 10.11.1993 - BVerwG 2 ER 301.93] m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.5.1995 - 5 L 3777/94 -, Nds.Rpfl. 1995, 402). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich allerdings darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, indem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht des Weiteren zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind oder ob diese mit den Regelungen der Laufbahnvorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, aaO; Urt. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 -, aaO; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.5.1995 - 5 L 3777/94 - aaO, Urt. v. 28.1.2003 - 5 LB 40/02 - und Urt. v. 22.6.2005 - 5LB 308/04 -).

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Nach diesen Grundsätzen leidet die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung des Klägers vom 24. Februar 2004 an einem durchgreifenden, von Gerichts wegen nachprüfbaren Rechtsfehler. Aufgrund der Gesamtumstände muss hier von einer Voreingenommenheit des Beurteilers D. bei der Erstellung der Beurteilung ausgegangen werden.

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Ein zur Aufhebung der Beurteilung und Verpflichtung zur Neubeurteilung führender Verfahrensfehler liegt u.a. dann vor, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt hat oder sich der Hilfe von befangenen oder voreingenommenen Fachvorgesetzten bedient hat (vgl. Bieler, Die dienstliche Beurteilung, 4. Aufl. 2002, Rdnr. 94; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 479). Maßgeblich ist dabei nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers, sondern maßgeblich ist die Voreingenommenheit, die objektiv festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1987 - 2 C 36.86 -, DVBl. 1987, 1159). Mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten sind also nicht aus dessen Sicht, sondern aus der Sicht des objektiven Dritten festzustellen (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Lose-blattwerk, Stand: August 2006, Rdnr. 466 m.w.N.). Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.1999 - 1 WP 55.98 und 66.98 -, ZBR 1999, 348 [BVerwG 29.04.1999 - BVerwG 1 WB 55.98]). In der Rechtsprechung und Literatur ist dazu geklärt, dass ein Vorgesetzter nur voreingenommen ist, wenn er nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Er darf nicht schon deshalb als voreingenommen angesehen werden, weil er die Arbeitsweise und/oder das sonstige dienstliche Verhalten des durch ihn Beurteilten kritisch einschätzt oder diesen zuvor auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hingewiesen hat. Auch wenn er bei der dafür zuständigen Stelle personelle Veränderungen angeregt hat, um negativen Auswirkungen nicht genügender dienstlicher Leistungen des Beurteilten vorzubeugen, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Voreingenommenheit. Dass der Beamte in einer Eingabe vor Fertigung der Beurteilung Befürchtungen hinsichtlich der Objektivität des Beurteilers geäußert oder diesen gar vorab wegen Befangenheit abgelehnt hat, lässt gleichfalls nicht darauf schließen, dass der Beurteiler deshalb voreingenommen sei. Schließlich ist ein Vorgesetzter nicht allein deshalb wegen Voreingenommenheit an der Beurteilung gehindert, weil es zwischen ihm und dem Beurteilten schon einmal (unter Umständen durch konfliktrechtliche Situationen ausgelöste) Streitigkeiten gegeben hat, es sei denn, dass es hierdurch zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist. Gründe für eine Voreingenommenheit können verifizierbare Aversionen oder ernstzunehmende unsachliche oder ehrverletzende Äußerungen des Beurteilers sein, sei es, dass sich diese in der dienstlichen Beurteilung finden, sei es, dass sie während des Beurteilungsverfahrens oder anderweitig gefallen sind (vgl. hierzu Schnellenbach, Dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, aaO, Rdnr. 467).

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Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier von einer Voreingenommenheit des Beurteilers gegenüber dem Kläger auszugehen. Der Beurteiler hat in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2004 eingeräumt, anlässlich der mündlichen Erörterung des Beurteilungsentwurfs sinngemäß zu Beginn geäußert zu haben „Herr C., Sie sind im Übrigen ein Mensch, mit dem ich privat nichts zu tun haben möchte“. Zutreffend ist zwar, dass es im Zusammenhang mit dem zunächst nicht korrekt abgelaufenen Vorführersuchen am 31. Januar 2003 zu Spannungen sowohl zwischen dem Kläger und dem Beurteiler als auch den Gerichtsvollziehern insgesamt mit dem Beurteiler gekommen ist. In diesem Zusammenhang mag es auch zu einer nicht mehr sachlichen und zurückhaltenden Wortwahl im gegenseitigen Umgang gekommen sein, an der auch der Kläger beteiligt gewesen sein mag. Dieser Umgangston hätte vom Beurteiler sicherlich gerügt werden können, ohne dass es einen Grund gegeben hätte, von einer Voreingenommenheit auszugehen. Das gleiche gilt, soweit der Beurteiler Einwürfe des Klägers, er möge ihn nicht leiden bzw. lehne ihn ab, zurückweist. Die vom Beurteiler jedoch dann eingeräumte Bemerkung, der Kläger sei ein Mensch, mit dem er privat nichts zu tun haben möchte, überschreitet jedoch nach Auffassung des Gerichts erkennbar die Grenzen zur herabsetzenden Äußerung und ist objektiv geeignet, die Voreingenommenheit des Beurteilers zu begründen. Dies gilt auch deshalb, weil dem einmaligen Vorgang des zunächst unzutreffenden Vorführersuchens in der Beurteilung ein entscheidendes Gewicht beigemessen wurde und dieser Vorfall eine besondere Erwähnung gefunden hat. Es handelte sich hier bei objektiver Betrachtung von außen nicht mehr nur um eine einmalige Streitigkeit, sondern zumindest im Beurteilungszeitraum um eine längere Zeit nachhaltig fortwirkende Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses zwischen dem Beurteiler und dem Kläger. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beurteiler seine herabsetzende Äußerung zum Ende des etwa einstündigen Gesprächs zurückgenommen haben will.

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Das Amtsgericht C. wird daher den Kläger für den Beurteilungszeitraum Juni 2002 bis Februar 2004 durch einen anderen, nicht voreingenommenen Beurteiler neu zu beurteilen haben und hierbei die Vorgaben des § 40 NLVO und die der entsprechenden Ausführungsverordnungen hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung von Beamten zu beachten haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.