Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 06.12.2006, Az.: 1 A 46/05

Amtsarzt; amtsärztliche Stellungnahme; amtsärztliche Untersuchung; Beamtenverhältnis; Beamter; Beweislast; Beweiswürdigung; Dienst; Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit; Lehramt; materielle Beweislast; Mitwirkung; Mitwirkungspflicht; Oberstudienrat; Reaktivierung; Ruhestandsbeamter; Schuldienst; Umkehr der Beweislast; Wiedereinstellung; Wiederherstellung; Wiederverwendung; öffentlicher Dienst; Überprüfung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
06.12.2006
Aktenzeichen
1 A 46/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Wiedereinstellung in den Schuldienst unter erneuter Berufung in sein früheres Beamtenverhältnis.

2

Der 1948 geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.05.2000 als Oberstudienrat am Gymnasium B. tätig (Fächer Erdkunde und Biologie). Die Versetzung in den Ruhestand erfolgte auf Antrag des Klägers auf Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom 27. März 2000. In dem Gutachten wurden ein psychisches Erschöpfungssyndrom mit Somatisierungstendenzen sowie eine Antriebsschwäche als Ausdruck einer depressiven Grundstimmung festgestellt. Nach dem Gutachten sei der Kläger nicht in der Lage, die Belastungen des Schuldienstes, eine familiäre Konfliktsituation und einen erforderlichen augenärztlichen Eingriff wegen einer Augenerkrankung (Glaukom mit erheblichen Gesichtsfeldausfällen) gleichzeitig zu bewältigen. In dem Gutachten wurde zur Dienstunfähigkeit folgendes ausgeführt:

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„Aus diesem Grunde wird amtsärztlicherseits empfohlen, die Dienstunfähigkeit des Beamten festzustellen. Herr X. sollte innerhalb der nächsten Jahre neben der vorrangigen Durchführung der augenärztlichen Therapien aktiv alle geeigneten Maßnahmen zur Konfliktbewältigung und psychischen Stabilisierung ergreifen. Eine amtsärztliche Untersuchung vor Wiederberufung in das Beamtenverhältnis ist frühestens in 2 Jahren sinnvoll.“

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Mit Schreiben vom 13. Januar 2003 wurde das Verfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit zwecks erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis eingeleitet und unter dem 11. Februar 2003 eine amtsärztliche Untersuchung beim Landkreis C. - Gesundheitsamt - in Auftrag gegeben. Nach amtsärztlicher Untersuchung teilte das Gesundheitsamt mit, dass Untersuchungsbefunde aus dem Universitätskrankenhaus D. (UKE) vom Dezember 2001 und Februar 2003 zu der seit Jahren bestehenden Augenerkrankung vorlägen und ein fachaugenärztliches Gutachten sowohl zur Frage der Dienstfähigkeit als auch zur Fahrtüchtigkeit des Klägers einzuholen sei. Der Kläger habe angegeben, trotz seines Augenleidens weiterhin mit dem Auto im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren.

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Nachdem der Kläger zwei Termine im Juni 2003 für eine fachärztliche Untersuchung nicht wahrgenommen hatte, forderte die Bezirksregierung E. den Kläger mit Schreiben vom 3. November 2003 auf, sich bis Jahresende fachaugenärztlich untersuchen zu lassen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 unterrichtete der Landkreis C. die Bezirksregierung E., dass eine Untersuchung „auf Grund mangelnder Kooperation“ nicht zustande gekommen sei. Der Kläger wurde daraufhin von der Bezirksregierung E. aufgefordert, die Gründe für die Verweigerung anzugeben.

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Mit Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 2003 und 12. Januar 2004 teilte der Kläger mit, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen werde, sofern das Untersuchungsziel auf die Feststellung seiner Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit gerichtet sei. Der Landkreis C. habe jedoch dazu aufgefordert, sich sowohl zur Feststellung der Dienstfähigkeit als auch zur Feststellung seiner Fahrtüchtigkeit augenärztlich untersuchen zu lassen. Dieses sei unzulässig, da das beamtenrechtliche Verfahren von einer möglicherweise beeinträchtigten Fahrtauglichkeit zu trennen sei.

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Die Bezirksregierung E. beauftragte daraufhin den Landkreis C., sich direkt mit dem UKE, bei welchem der Kläger seit 1999 wegen seines Augenleidens betreut wird, in Verbindung zu setzen, um auf Grund weiterer fachärztlicher Angaben die Dienstfähigkeit begutachten zu können. Unter dem 7. Juni 2004 erstellte der Oberarzt F., UKE, Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde ein Gutachten nach Aktenlage. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens drohe bei dienstlicher Beanspruchung des Klägers nicht die Gefahr einer Erblindung bzw. eine Befundverschlechterung seines Augenleidens. Ob eine Dienstunfähigkeit vorliege, hänge jedoch vom Tätigkeitsprofil ab. Zur Beantwortung dieser Frage sei eine persönliche Untersuchung erforderlich. Am 19. August 2004 erschien der Kläger zu einer ambulanten Untersuchung bei G.. Nachdem der Kläger von G. darauf hingewiesen wurde, dass seine glaukomatösen Gesichtsfeldausfälle Zweifel an dessen Fahrtauglichkeit begründen, lehnte der Kläger eine augenärztliche Untersuchung erneut ab.

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Mit Schreiben vom 7. September 2004 teilte der Landkreis C. der Bezirksregierung mit, dass es bislang aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht zu einer ambulanten augenärztlichen Begutachtung gekommen und aus amtsärztlicher Sicht zu empfehlen sei, die Dienstfähigkeit mit der Folge der Wiederverwendung aus dem Ruhestand festzustellen. Mit Schreiben vom 3. November 2004 wurde dem Kläger daraufhin seine Wiederverwendung durch Ernennung zum Oberstudienrat und Übertragung eines Dienstpostens am Gymnasium B. angekündigt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 stellte die Beklagte den Kläger in den niedersächsischen Landesdienst ein und übertrug ihm das Amt eines Oberstudienrats am Gymnasium in B.

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Der Kläger hat am 14. Februar 2005 Klage gegen die Wiedereinstellung erhoben (1 A 46/05). Der amtsärztlichen Feststellung, dass er Kläger wieder dienstfähig sei, liege eine ambulante Untersuchung nicht zugrunde. Aufgrund der Aktenlage sei nicht feststellbar, ob der Kläger trotz seiner Augenerkrankung und der vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen den Dienst wieder aufnehmen könne. Das Verfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit sei zudem nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da der Untersuchungsgegenstand unzulässigerweise auch auf die Fahreignung des Klägers ausgeweitet worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2005 betreffend die Wiedereinstellung des Klägers in den Niedersächsischen Landesdienst mit Wirkung ab dem 1. Februar 2005 unter Übertragung des Amtes eines Oberstudienrates mit Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Nach den amtsärztlichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Kläger wieder dienstfähig sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat Erfolg.

17

Eines Widerspruchverfahrens vor Erhebung der Anfechtungsklage bedurfte es auf Grund der durch Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 5. November 2004 (GVBl. S. 394) geänderten Fassung des § 192 Abs. 4 Satz 1 NBG nicht. Danach bedarf es keines Vorverfahrens für beamtenrechtliche Klagen, wenn eine Maßnahme während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 getroffen worden ist. Die hier streitige Maßnahme datiert vom 13. Januar 2005. Eine Ausnahme nach § 194 Abs. 4 Satz 2 NBG liegt nicht vor, da es sich vorliegend um keine der dort genannten Maßnahmen handelt.

18

Mit der erhobenen Anfechtungsklage kann der Kläger auch zulässigerweise die Aufhebung des Bescheids vom 13. Januar 2005 begehren. Dem Kläger ist mit Schreiben dieses Datums mitgeteilt worden, dass er mit Wirkung vom 1. Februar 2005 in den niedersächsischen Landesdienst eingestellt und ihm das Amt eines Oberstudienrats am Gymnasium H. übertragen wird. Mit dieser Formulierung hat die Beklagte festgelegt, dass der Kläger durch Aushändigung einer Urkunde ernannt werden wird. Damit liegt eine verbindliche Regelung gegenüber dem Kläger vor, die über eine bloße Aufforderung im Sinne von § 59 Abs. 1 NBG, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, hinausgeht (zur fehlenden Verwaltungsaktqualität einer Aufforderung auf Grundlage des § 45 Abs. 1 BBG, der inhaltlich mit § 59 Abs. 1 NBG übereinstimmt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13/00 -, BVerwGE 111, 246 - 255; ferner Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 2 B 11956/02 -, DÖD 2003, 173-174; jeweils in Juris veröffentlicht).

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In der Sache erweist sich die Klage als begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 NBG ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter, solange er das in § 57 Satz 1 Nr. 1 oder 2 bestimmte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in sein früheres Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

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Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis, also auch hinsichtlich der zu erwartenden Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten, obliegt der Behörde die materielle Beweislast. Demgegenüber trifft den Ruhestandsbeamten bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit eine Mitwirkungspflicht, die in § 59 Abs. 5 Satz 1 NBG ihren Ausdruck findet. Danach ist der Beamte zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Zwar bewirkt ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht keine Umkehr der Beweislastverteilung. Sie ist jedoch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000, a.a.O. m.w.N.). Im Zusammenhang mit der Würdigung aller einschlägigen Umstände stellt die unberechtigte Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ein erhebliches Indiz für die Dienstfähigkeit des Beamten dar. Dies entspricht einem aus § 444 ZPO abzuleitenden und auch im Verwaltungsverfahren Geltung beanspruchenden allgemeinen Rechtsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz kann das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Partei als ein Umstand gewertet werden, der - wenn auch nicht notwendig - für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners spricht. Dies gilt auch im Anwendungsbereich von § 59 Abs. 1 NBG. Mithin kann die für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorauszusetzende Erwartung, der Beamte werde den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen, grundsätzlich darauf gestützt werden, dass dieser sich ohne hinreichenden Grund einer nach § 59 Abs. 5 Satz 1 BBG angeordneten amtsärztlichen Untersuchung entzogen hat.

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Unter Beachtung vorgenannter Grundsätze ist die Beklagte zwar zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger ohne hinreichenden Grund einer augenärztlichen Untersuchung entzogen hat und dieses als Indiz gewertet werden kann, dass die Augenerkrankung einer Dienstfähigkeit nicht entgegensteht (1.). Die Erwartung, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes genügen wird, ist damit jedoch nicht gegeben. Erforderliche weitere (amts-)ärztliche Untersuchungen zur psychischen Situation des Klägers sind nicht erfolgt (2.)

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1. Der Kläger ist der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Feststellung, wie sich die bei ihm vorliegende Augenerkrankung auf seine Dienstfähigkeit auswirkt, ohne hinreichenden Grund nicht nachgekommen.

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Sowohl nach der amtsärztlichen Einschätzung vom 2. April 2003 als auch nach dem Gutachten des eingeschalteten Facharztes G., UKE in I., vom 7. Juni 2004 ist eine persönliche Untersuchung erforderlich, um festzustellen, inwieweit die Augenerkrankung beim Kläger Auswirkungen auf seine tatsächlich zu erbringende Leistung hat, d.h., wie hoch der Anteil von Tätigkeiten im Nahbereich ist. Im Übrigen ist auch der Kläger der Auffassung, dass eine Feststellung der Dienstfähigkeit nach Aktenlage nicht möglich sei.

25

Eine persönliche Begutachtung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit ist nicht erfolgt. Der Grund dafür liegt in seinem Verhalten. Dieser hat ohne hinreichenden Grund die erforderlichen ambulanten Untersuchungen abgelehnt. Insbesondere kann der Kläger seine Einwilligung in die erforderliche amtsärztliche Untersuchung nicht davon abhängig machen, dass der Untersuchungsgegenstand allein auf die Dienstfähigkeit beschränkt bleibt. Rechtsgrundlage für die hier erfolgte Einschaltung des Gesundheitsdienstes des Landkreises H. ist § 59a NBG. Nach § 59a Abs. 1 Satz 1 NBG kann die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden. Nach § 59a Abs. 3 Satz 2 NBG dürfen die an den Dienstvorgesetzten oder die Behörde übermittelten Daten nur für eine nach den §§ 55, 56, 58 und 59 NBG zu treffende Entscheidung verarbeitet werden. Hier hat die Beklagte bzw. die seinerzeit zuständige Bezirksregierung den ärztlichen Dienst des Landkreises C. beauftragt, Feststellungen zur Dienstfähigkeit zu treffen. Sie hat damit den Untersuchungsgegenstand nicht über ihre Prüfungskompetenz hinaus ausgeweitet. Soweit der eingeschaltete Gesundheitsdienst aufgrund der bei dem Kläger vorliegenden Augenerkrankung zugleich Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit erkannt und die zuständige Fahrerlaubnisbehörde eingeschaltet hat, entzieht sich diese Vorgehensweise dem Einwirkungsbereich der Beklagten. Die Frage, ob die Weitergabe der durch eine ärztliche Untersuchung zur Dienstfähigkeit des Klägers erlangten Informationen an Dritte, hier an die Fahrerlaubnisbehörde, zur Prüfung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der zu beachtenden ärztlichen Schweigepflicht zulässig ist, ist nicht Gegenstand des beamtenrechtlichen Verfahrens, sondern eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens, an dem die Beklagte nicht beteiligt ist. Im Verhältnis zur Beklagten kann sich der Kläger daher nicht weigern, an den erforderlichen Untersuchungen mitzuwirken.

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(2.) Die fehlende Mitwirkung des Klägers hinsichtlich der erforderlichen Augenuntersuchung führt hier allerdings nicht dazu, dass zum vorgesehenen Zeitpunkt der Wiederernennung von dessen Dienstfähigkeit ausgegangen werden konnte.

27

Die Prüfung, ob der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen kann, setzt nicht die definitive Feststellung voraus, dass er hierfür in jeder Hinsicht geeignet ist. Es reicht vielmehr aus, dass der Beamte nach den vorliegenden medizinischen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Übertragung des neuen Amtes voraussichtlich in der Lage sein wird, die gesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes zu erfüllen (Kümmel, Beamtenrecht, § 59, Rn 6). Die Dienstfähigkeit ist entsprechend des § 55 Abs. 1 Satz 2 NBG aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen (vgl. ferner Nr. 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 vom 25. November 1992, Nds. MBl. 1993, S. 93). Die Entscheidung über die Reaktivierung trifft jedoch nicht der Arzt, sondern der Dienstvorgesetzte. Das Gutachten muss dem Dienstvorgesetzten aus ärztlicher Sicht eine umfassende Entscheidungsgrundlage geben. Dazu gehört das Ergebnis der Untersuchung (Krankheitsbild, Krankheitsverlauf) sowie die Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit im Sinne eines positiven oder negativen Leistungsbildes (vgl. Kümmel, Beamtenrecht, § 59a, Rn 5). Hieran fehlt es bislang.

28

Die Bezirksregierung E. hat das Verfahren auf Feststellung der Dienstfähigkeit wieder aufgenommen und den Kläger mit Schreiben vom 3. November 2003 aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Damit hat sie das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung vom 27. März 2000, die zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat, aufgegriffen. Danach sollte der Kläger innerhalb der nächsten Jahre neben der vorrangigen Durchführung einer augenärztlichen Therapie aktiv alle geeigneten Maßnahmen zur Konfliktbewältigung und psychischen Stabilisierung ergreifen und der Fortbestand der Dienstunfähigkeit sollte nach Ablauf von 2 Jahren erneut überprüft werden.

29

Das Verfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit wurde im weiteren Verlauf seinem Inhalt nach auf die Frage beschränkt, ob die bestehende Augenerkrankung des Klägers einer Dienstfähigkeit entgegenstehe. Dieses ist fehlerhaft. Denn die diesbezüglich eingeleitete Untersuchung reichte nicht aus, die zu treffende Prognoseentscheidung hinsichtlich einer Wiederverwendbarkeit in dem bisherigen Amt auf einer umfassenden Entscheidungsgrundlage zu treffen. Das eingeschaltete Gesundheitsamt hat zwar mit Schreiben vom 2. April 2004 darauf hingewiesen, dass Untersuchungsbefunde aus dem Universitätskrankenhaus D. (UKE) vom Dezember 2001 und Februar 2003 zu der seit Jahren bestehenden Augenerkrankung vorlägen und ein fachaugenärztliches Gutachten sowohl zur Frage der Dienstfähigkeit als auch zur Fahrtüchtigkeit des Klägers einzuholen sei. Aus dem Umstand, dass diese Stellungnahme die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers unerwähnt lässt, kann jedoch ohne explizite amtsärztliche Ausführungen nicht geschlossen werden, dass die psychischen Beeinträchtigungen für die Dienstfähigkeit nicht mehr von Bedeutung sind. Aus der der Zurruhesetzung zugrundeliegenden amtsärztlichen Stellungnahme geht hervor, dass der Kläger im Jahr 2000 unter einem psychischen Erschöpfungssyndrom mit Somatisierungstendenzen sowie einer Antriebsschwäche als Ausdruck einer depressiven Grundstimmung litt. Amtsärztlicherseits wurde daher empfohlen, dass der Kläger aktiv alle geeigneten Maßnahmen zur Konfliktbewältigung und psychischen Stabilisierung ergreift. Daraus wird deutlich, dass Grund für die Zurruhesetzung die psychischen Probleme des Klägers waren und die Augenerkrankung dabei nicht im Vordergrund stand. Zur Überprüfung der Wiederverwendung aus dem Ruhestand wäre es daher erforderlich gewesen, dem weiteren Krankheitsverlauf hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen beim Kläger nachzugehen. Insbesondere wäre zu ermitteln gewesen, ob entsprechend der amtsärztlichen Stellungnahme Maßnahmen zur Konfliktbewältigung getroffen worden sind. Der Hinweis der Beklagen in dem Schriftsatz vom 14. März 2005, dass sowohl die amtsärztliche Untersuchung am 7. März 2003 als auch das Gespräch mit dem Amtsarzt am 6. April 2004 eine wesentliche Verbesserung der seinerzeit festgestellten psychischen Störungen ergeben hätten und daher dem Gesundheitszustand des Klägers in dieser Frage nicht mehr nachzugehen gewesen sei, ersetzt eine nachvollziehbare amtsärztliche Stellungnahme zu der bei dem Kläger diagnostizierten Problematik nicht. Mangels entsprechender Stellungnahmen, die Aufschluss über die aktuelle psychische Belastbarkeit des Klägers geben, liegen der Entscheidung der Beklagten hinsichtlich einer Wiederverwendung keine ausreichenden medizinischen Erkenntnisse zur Beurteilung der Dienstfähigkeit vor. Dieses hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für eine Wiederverwendung im Februar 2005 nicht gegeben waren. Vor einer Wiederverwendung wäre der psychische Gesundheitszustand zu überprüfen und das Ergebnis der Begutachtung nachvollziehbar zu dokumentieren gewesen.

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Ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin: Sofern die Beklagte das Verfahren auf Feststellung der Dienstfähigkeit des Klägers wieder aufgreifen sollte und nach amtsärztlicher Einschätzung die psychischen Beeinträchtigungen der Dienstfähigkeit nicht mehr entgegenstehen, liegt es aus oben genannten Gründen an dem Kläger, die zu seinen Lasten sprechende Indizwirkung hinsichtlich seiner Augenerkrankung durch Mitwirkung an entsprechenden Untersuchungen auszuräumen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.