Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.08.2018, Az.: L 3 U 109/15

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.08.2018
Aktenzeichen
L 3 U 109/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 21.05.2015 - AZ: S 21 U 42/11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Wahrscheinlichkeit eines naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Einwirkungen im Sinne der Berufskrankheit Nr 1103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung und einer Lungenkrebserkrankung ist regelmäßig eine kumulative Chrom(VI)-Belastung von ca. 500 µg/m3 x Jahre (im Sinne eines Orientierungswertes) erforderlich (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 6/15 R).
2. Zum Lungenkrebsrisiko bei Expositionen gegenüber Nickel und Nickelverbindungen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 21. Mai 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren steht noch die Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr 1103 (Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen; BK Nr 1103) und Nr 4109 (Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen; BK Nr 4109) der Anl 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit.

Der 1958 geborene Kläger hat den Beruf des Schlossers erlernt und war für einige Jahre als Bau- bzw Betriebsschlosser beschäftigt. Von Mai 1985 bis Oktober 2000 war er als Schmelzer in einer Eisen- und Stahlgießerei tätig.

Im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung im September 2000 zeigte sich bei dem Kläger ein Rundherd im Bereich des rechten Lungenoberlappens. Aufgrund weiterer Untersuchungen wurde ein Bronchialkarzinom des rechten Oberlappens festgestellt (Bericht Prof. Dr.  E. und F. vom 25. Oktober 2000). Es erfolgte eine operative Entfernung des Oberlappens (Lobektomie); die histologische Untersuchung ergab die Diagnose eines invasiv wachsenden, mittelgradig differenzierten broncho-alveolären Adenokarzinoms Stadium pT2 N0 M0 (Berichte von Prof. Dr. G. vom 23. November 2000 und Prof. Dr. H. ua vom 29. November 2000).

Der Stationsarzt F. zeigte der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft (BG) den Krankheitsfall als BK an und teilte dazu mit, dass der Kläger beruflichen Einwirkungen durch Schwermetalle, Schmelzdämpfe, Staub, Nickel und Magnesiumverbindungen ausgesetzt gewesen sei. Daraufhin zog die BG ärztliche Befundunterlagen bei, in denen ua ein Nikotinkonsum von ca 20 Packungsjahren vermerkt (Bericht Prof. Dr.  E. und F. vom 25. Oktober 2000) bzw ausgeführt worden ist, dass der Kläger über mindestens zehn Jahre etwa 30 Zigaretten pro Tag geraucht habe (Bericht Prof. Dr. E. und PD Dr. I. vom 5. Dezember 2000).

Zur Aufklärung von Art und Umfang der beruflichen Belastungen des Klägers während seiner Tätigkeit als Schmelzer hat der Präventionsdienst der BG am 14. März 2001 eine Schadstoffmessung am Arbeitsplatz durchgeführt. Unter Zugrundelegung der Messergebnisse ist der Präventionsdienst zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger im Zeitraum von Mai 1985 bis Oktober 2000 ua Einwirkungen durch Chrom-VI-Verbindungen mit einer kumulativen Belastungsdosis von 210 µg/m³ x Jahre sowie durch Nickel und seine Verbindungen mit einer kumulativen Belastungsdosis von 1.120 µg/m³ x Jahre ausgesetzt gewesen sei. Dabei hat der Präventionsdienst der Dosisberechnung für den Zeitraum bis Frühjahr 1997 - für den ihm keine Ergebnisse von Schadstoffmessungen aus dem Arbeitsbereich des Klägers vorgelegen haben - eine gegenüber den Messwerten um 50 % erhöhte Konzentration zugrunde gelegt und dazu ausgeführt, dass bei den seinerzeit betriebenen Öfen keine Absauganlage vorhanden und die Arbeitsplatzverhältnisse entsprechend ungünstiger gewesen seien (Stellungnahmen Dipl.-Ing.  J. vom 15. Mai 2001, 19. Juni 2001, 31. Oktober 2001, 7. Februar 2002 und 27. September 2002).

Die BG holte ein pathologisches Gutachten von Prof. Dr. K. und Dr. L. ein, die weder eine BK nach Nr 4104 der Anl 1 zur BKV (Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung <Asbestose> ua) noch eine BK Nr 1103 für wahrscheinlich hielten (Gutachten vom 4. Oktober und 20. Dezember 2001). Ferner erstattete der Arbeitsmediziner Prof. Dr. Dr. M. ein Gutachten, in dem er zu der Einschätzung kam, dass die inhalativen Rauchgewohnheiten des Klägers als wesentlicher Faktor für die Verursachung des Bronchialkarzinoms anzusehen seien. Demgegenüber seien berufliche Faktoren - insbesondere die Exposition gegenüber Chrom-VI-Verbindungen, Nickel und seine Verbindungen und polyzyklische aromatische Kohlenstoffe (PAK) - nicht mit Wahrscheinlichkeit wesentliche Teilursache der Erkrankung (Gutachten vom 3. Juli 2002). Der Staatliche Gewerbearzt schloss sich dieser Einschätzung an (Stellungnahme Dr. N. vom 8. August 2002).

Nachdem die BG ergänzend beratungsärztliche Stellungnahmen von Dr. O. eingeholt hatte, lehnte sie es ab, die Lungenerkrankung des Klägers als BK anzuerkennen, und zwar im Einzelnen nach den Nrn 1103, 4104, 4109, 1104 (Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen) und 4112 (Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid <SiO2> bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung <Silikose oder Siliko-Tuberkulose>) der Anl 1 zur BKV; die Erkrankung sei auch nicht wie eine BK zu entschädigen. Die Erkrankung stehe in keinem Zusammenhang mit den versicherten Tätigkeiten des Klägers. Insbesondere hätten die ermittelten Chromat- und Nickeleinwirkungen nicht die Bedeutung einer rechtlich wesentlichen Teilursache für die Entstehung der Erkrankung (Bescheid vom 10. Dezember 2002). Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die BG mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2003 zurück.

In dem daraufhin vom Kläger angestrengten Klageverfahren zog das Sozialgericht (SG) Hildesheim ua die Mitgliedsakte des Arbeitgebers des Klägers, betriebsbezogene Karteikarten der Abteilung Messtechnik der BG sowie Analysenberichte des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit (BIA) über die im Unternehmen durchgeführten Schadstoffmessungen in den Jahren 1990-1992 bei. Der vom SG gehörte Prof. Dr. Dr. M. hielt daraufhin eine ergänzende arbeitstechnische Beurteilung im Hinblick auf die kumulative Chromat- und Nickeloxiddosis für erforderlich (gutachtliche Stellungnahme vom 20. Juli 2004).

Im Anschluss holte das SG ein arbeitstechnisches Gutachten von Dipl.-Ing. P. ein. Darin gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeiten im Umfang von insgesamt 91 µg/m³ x Jahre gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen (Chromat) und von 50 µg/m³ x Jahre gegenüber metallischem Chrom exponiert gewesen ist. Die beruflichen Belastungen durch Nickeloxide schätzte der Sachverständige auf 5 µg/m³ x Jahre und diejenigen durch metallisches Nickel auf 714 µg/m³ x Jahre  (Gutachten vom 7. April 2006). Sodann hörte das SG den Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie Prof. Dr. Q., nach dessen Gutachten (vom 21. März 2007) die Lungenkrebserkrankung nicht hinreichend wahrscheinlich durch Einwirkungen von Chrom oder seinen Verbindungen oder Nickel oder seinen Verbindungen verursacht worden sei.

Gegen das daraufhin ergangene klagabweisende Urteil des SG vom 24. Januar 2008 legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen ein. Der im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte Sachverständige Prof. Dr. R. kam zu dem Ergebnis, dass die Krebserkrankung durch eine synkanzerogene Kombinationswirkung mehrerer Arbeitsstoffe jeweils teilursächlich wesentlich verursacht worden sei. Im Vordergrund stünden dabei die Einwirkungen durch Nickeloxide, Chromate und PAK, womit die Voraussetzungen der BK-Nrn 4109, 1103 und 4113 (Lungenkrebs durch PAK bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(µg/m³) x Jahre]) erfüllt seien (Gutachten vom 25. Juli 2009).

Das LSG folgte dieser Beurteilung nicht und wies die Berufung des Klägers mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil vom 29. November 2010 zurück. Nach Einschätzung aller gehörten Ärzte sei wesentliche Ursache der Krebserkrankung das Zigarettenrauchen. Demgegenüber erlaube der beweisbare Umfang einer beruflichen Belastung durch gefährliche Arbeitsstoffe nicht die Feststellung, dass auch sie wahrscheinlich wesentlich ursächlich für die Lungenkrebserkrankung ist. Insoweit überzeugten die Beurteilungen des Sachverständigen Prof. Dr. Q., des Gutachters Prof. Dr. Dr. M. und des Beratungsarztes der BG Dr.  O.. Hingegen könne der Wertung von Prof. Dr. R. nicht gefolgt werden. Nach dessen zutreffenden Ausführungen lägen bereits keine arbeitsmedizinisch-epidemiologisch belastbaren Erkenntnisse zu Dosis-Wirkungs- bzw Dosis-Häufigkeits-Beziehungen in Bezug auf eine Exposition gegenüber Chrom und Nickel vor. Zudem lägen die hier ermittelten Werte so deutlich von vorhandenen Orientierungswerten entfernt, dass sie die Feststellung einer beruflichen Mitverursachung schon im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn nicht zuließen. Jedenfalls aber komme der beruflichen Einwirkung gegenüber der feststehenden Ursache des Nikotinkonsums rechtlich keine wesentliche Bedeutung zu.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 stellte der Kläger bei der Beklagten (als Rechtsnachfolgerin der BG) einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Das LSG habe verkannt, dass die BK Nrn 1103 und 4109 keine Mindestbelastungsdosen erforderten und eine wesentliche Mitursächlichkeit der Belastungen durch die Listenstoffe für die Anerkennung einer BK ausreiche.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2011 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Verwaltungsakts vom 10. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003 ab. Das LSG habe die rechtlichen Vorgaben zutreffend angewandt; danach sei die berufliche Belastung gegenüber den Einwirkungen aus dem unversicherten Bereich von deutlich geringerer, rechtlich nicht wesentlicher Bedeutung. Es bestehe deshalb kein Anlass, von der getroffenen Entscheidung abzuweichen.

Der dagegen vom Kläger erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25. März 2011).

Am 7. April 2011 hat der Kläger bei dem SG Hildesheim Klage erhoben und sich dort auf das Gutachten von Prof. Dr. R. berufen. Nach der Rechtsprechung könne selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung wesentliche Ursache einer Erkrankung sein.

Auf erneuten Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat das SG ein Gutachten von Prof. Dr.  S. eingeholt. Dieser Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Lungenkrebserkrankung des Klägers als Kombinationsschaden iSd BK Nr 1103 anerkannt werden sollte (Gutachten vom 17. März 2014). Die Beklagte ist dem unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. O. (vom 10. Mai 2014) entgegengetreten.

Mit Urteil vom 21. Mai 2015 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Dezember 2002, 30. April 2003, 1. Februar 2011 und 25. März 2011 verurteilt, die Lungenerkrankung des Klägers als BK anzuerkennen. Das im Jahr 2000 festgestellte Bronchialkarzinom sei als BK Nr 1103 sowie als BK Nr 4109 anzuerkennen, deren Tatbestandsvoraussetzungen jeweils vorlägen. Die Chromat- und Nickeleinwirkungen hätten das Bronchialkarzinom des Klägers rechtlich wesentlich mitverursacht. Zwar würden die ermittelten Einwirkungsdosen monokausal betrachtet noch keinen sicheren Anhalt dafür liefern, dass die Einwirkungen rechtlich wesentlich für die Entstehung des Karzinoms sind. Nach neueren Studien führten jedoch auch geringere Einwirkungen zu einer signifikanten Erhöhung des Krebsrisikos; zudem setze die Anerkennung der BK Nr 4109 und der BK Nr 1103 nicht zwingend die Erfüllung einer Mindesteinwirkungsdosis voraus. Entscheidend für die Annahme einer wesentlichen Teilursächlichkeit sei das Zusammenwirken der krebsverursachenden Stoffe Chromat und Nickeloxid. Erst hierdurch ergebe sich eine erhebliche Risikoerhöhung gegenüber der jeweiligen Einzelwirkung. Die Kammer halte insofern die Ausführungen von Prof. Dr. R. und Prof. Dr. S. für überzeugend. Danach sei der aus dem synkanzerogenen Zusammenwirken der Stoffe resultierende Kombinationsschaden als Verursachungsbeitrag so wesentlich, dass die mögliche Verursachung des Bronchialkarzinoms durch das Rauchen nicht als allein wesentliche Ursache anzunehmen sei.

Gegen das ihr am 5. August 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. August 2015 Berufung bei dem LSG Niedersachsen-Bremen eingelegt. Sie rügt die mangelnde Bestimmtheit des Tenors des Urteils, in dem keine BK-Nr genannt werde. Ferner sei die Begründung der Entscheidung des SG widersprüchlich. Zudem habe das SG nicht berücksichtigt, dass seit dem Urteil des LSG aus dem Jahr 2010 weder neue Tatsachen vorgebracht worden seien noch sich die Exposition, die Rechtsprechung oder die Erkenntnisse über die Verdoppelungsdosis von sechswertigen Chromverbindungen und Nickel oder seinen Verbindungen hinsichtlich der Verursachung eines Bronchialkarzinoms geändert hätten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 21. Mai 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Prof. Dr. T. eingeholt. Darin ist der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, dass die Lungenkrebserkrankung des Klägers nicht mit Wahrscheinlichkeit durch Chrom oder seine Verbindungen, Nickel oder seine Verbindungen, PAK und/oder Quarzstaub als alleinige oder als Mitursache verursacht worden ist. Die Erkrankung sei mit Wahrscheinlichkeit eine Folge des langjährigen Inhalationsrauchens (Gutachten vom 15. Januar 2018).

Der Kläger ist dem Gutachten von Prof. Dr. T. entgegengetreten und hat dazu eine Stellungnahme von Prof. Dr. S. (vom 29. März 2018) vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakten, der beigezogenen Prozessakten des vorangegangenen Verfahrens (SG Hildesheim - S 11 U 77/03, LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 U 41/08) sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Denn die Prozessbevollmächtigten sind mit der Terminsmitteilung vom 31. Juli 2018 (zugestellt am 6. August 2018) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden und haben sich damit zuletzt auch ausdrücklich einverstanden erklärt (Schriftsatz vom 28. August 2018).

Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Bescheide der BG vom 10. Dezember 2002 und 30. April 2003 sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 1. Februar 2011 und 25. März 2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Lungenerkrankung des Klägers als BK anzuerkennen.

I. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2011, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, den bestandskräftigen Bescheid der BG vom 10. Dezember 2002 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003) zurückzunehmen und die Lungenkrebserkrankung des Klägers als oder wie eine BK anzuerkennen.

1. Dabei hatte weder der Kläger seinen Antrag auf Überprüfung des Bescheides der BG nach § 44 SGB X beschränkt noch ist den mit der Klage angefochtenen Bescheiden zu entnehmen, dass die Beklagte die Überprüfung auf einzelne der im Bescheid vom 10. Dezember 2002 abgelehnten Listen-BKen und/oder auf die Ablehnung der Anerkennung der Erkrankung wie eine BK beschränkt hätte. Da auch die Klage vor dem SG hinsichtlich der Anerkennung der Erkrankung als BK erkennbar nicht beschränkt worden ist, stand im erstinstanzlichen Verfahren die Anerkennung von BKen nach den Nrn 1103, 4104, 4109, 1104 und 4112 der Anl 1 zur BKV im Streit.

Demgegenüber hat der Kläger im Verfahren vor dem SG zuletzt nicht mehr geltend gemacht, dass seine Erkrankung wie eine BK anzuerkennen sei. Anders als noch im Rubrum der Klageschrift - in dem der Verfahrensgegenstand mit „Anerkennung der Lungenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach der Liste, hilfsweise nach § 9 Abs 2 SGB VII“ bezeichnet worden ist - hat der anwaltlich vertretene Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem SG nicht mehr (hilfsweise) beantragt, die Beklagte zur Anerkennung der Erkrankung wie eine BK gemäß § 9 Abs 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu verurteilen. Dem entspricht es, dass seinen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Anerkennung einer Wie-BK zu entnehmen sind. Falls ein solcher Anspruch überhaupt im Rahmen eines Hilfsantrags ursprünglicher Klagegegenstand gewesen ist, wäre durch die im Termin erfolgte Beschränkung der Anträge insoweit von einer konkludenten Klagerücknahme auszugehen (vgl dazu B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 102 Rn 7b mwN). In dieser Hinsicht sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten demzufolge bestandskräftig geworden, sodass es schon aus diesem Grund bei der Bestandskraft der Ablehnung der Anerkennung der Lungenkrebserkrankung wie eine BK bleiben musste.

2. Nachdem das SG der Klage insoweit stattgegeben hat, als es die Beklagte zur Anerkennung der Lungenerkrankung als BK Nr 1103 und BK Nr 4109 verurteilt hat, beschränkt sich der Prüfungsgegenstand im Berufungsverfahren auf diese beiden BK-Ziffern.

a) Zwar ist der Tenor der Entscheidung des SG in der Hinsicht unvollständig, als dort keine bestimmten Listen-BKen genannt werden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang eine mangelnde Bestimmtheit des Tenors rügt, führt das aber nicht dazu, dass das Urteil insoweit wirkungslos wäre. Denn ein für sich genommen unklarer Tenor kann und muss unter Heranziehung seines Wortlauts, des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausgelegt werden. Nur wenn eine Auslegung des Tenors nicht möglich ist, weil er unklar oder widersprüchlich ist und sich auch aus den Entscheidungsgründen kein eindeutiges Ergebnis erzielen lässt, wäre das Urteil wirkungslos (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt aaO, § 136 Rn 5c mwN).

Vorliegend ist der Tenor der Entscheidung aber nicht widersprüchlich. Zudem ist aus den Entscheidungsgründen eindeutig erkennbar, dass das SG die Beklagte zur Anerkennung sowohl einer BK Nr 1103 als auch einer BK Nr 4109 verurteilt hat. Unklar könnte allenfalls sein, aus welchen Gründen das SG letztlich von einer rechtlich wesentlichen Mitursächlichkeit der Einwirkungen von Chromat und Nickeloxid ausgegangen ist. Denn zur Begründung dieser Annahme stellt das SG einerseits entscheidend auf das synkanzerogene Zusammenwirken beider Arbeitsstoffe ab (S 10, letzter Abs des Urteilsumbruchs), während es an anderer Stelle ausführt, dass sowohl die Einwirkungen von Chromat als auch von Nickeloxid nach neueren Studien ein erhebliches Ausmaß gehabt hätten und deshalb jeweils als rechtlich wesentlich teilursächlich anzunehmen seien (S 11, zweiter Abs). Selbst wenn man diese Ausführungen mit der Beklagten für widersprüchlich hält, ändert das jedoch nichts daran, dass das SG nach den insoweit klaren Formulierungen in den Entscheidungsgründen eindeutig davon ausgeht, dass die Krebserkrankung des Klägers sowohl den Tatbestand der BK Nr 1103 als auch den der BK Nr 4109 erfüllt (S 11, zweiter Abs) und die Beklagte das Bronchialkarzinom deshalb als BK nach beiden Ziffern anzuerkennen hat (S 9, zweiter Abs). Für die Frage, welchen im Wege der Auslegung zu ermittelnden Inhalt die Entscheidung des SG in der Hauptsache hat, spielt es aber keine Rolle, aus welchen Gründen das SG zu diesem Ergebnis gekommen ist. Letzteres ist nur für die Frage der Richtigkeit der Entscheidung von Bedeutung.

b) In den Entscheidungsgründen ist das SG mit keinem Wort darauf eingegangen, ob die Krebserkrankung des Klägers auch als BK nach den Nrn 4104, 1104 und 4112 der Anl 1 zur BKV anzuerkennen ist. Da die Klage nach den obigen Ausführungen nicht auf die Anerkennung einer BK Nr 1103 und einer BK Nr 4109 beschränkt worden war, hat das SG den Klageantrag insoweit ersichtlich unrichtig ausgelegt. Der Kläger hat den Anspruch auf Anerkennung einer BK nach den Nrn 4104, 1104 und 4112 der Anl 1 zur BKV jedoch nicht in der Berufungsinstanz weiterverfolgt (vgl dazu Keller aaO, § 140 Rn 2a und 2c), sei es im Wege einer selbstständigen Berufung oder einer Anschlussberufung. Demzufolge sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten auch in dieser Hinsicht - also Ablehnung der Anerkennung der Lungenkrebserkrankung als BK nach den Nrn 4104, 1104 und 4112 der Anl 1 zur BKV unter teilweiser Rücknahme des Bescheides der BG vom 10. Dezember 2002 - in Bestandskraft erwachsen. Somit scheidet eine gerichtliche Überprüfung und Entscheidung hinsichtlich dieser Listen-BKen im Berufungsverfahren von vornherein aus.

II. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (teilweise) Rücknahme des Bescheides der BG vom 10. Dezember 2002 und Anerkennung seiner Lungenkrebserkrankung als BK Nr 1103 und/oder als BK Nr 4109.

1. Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Vorschrift ist auch Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, mit dem lediglich die Anerkennung eines Versicherungsfalls (hier: der Eintritt einer BK) abgelehnt worden ist, ohne dass zugleich über Sozialleistungsansprüche entschieden worden wäre (vgl Senatsurteil vom 13. Mai 2015 - L 3 U 58/11 mwN). Indes sind ihre Voraussetzungen nicht erfüllt, denn die BG hat bei Erlass des Bescheides vom 10. Dezember 2002 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003) weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

2. BKen sind gemäß § 9 Abs 1 S 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als BKen bezeichnet (sog Listen-BKen) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Insoweit ist die Bundesregierung ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs 1 S 2 SGB VII).

Aus diesen Vorgaben lassen sich bei einer Listen-BK im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die ggf bei einzelnen BKen einer Modifikation bedürfen: Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oä auf den Körper geführt (Einwirkungskausalität) haben und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und die „Krankheit“ iSd Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt demgegenüber die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings eine bloße Möglichkeit (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 33/07 R, juris Rn 11 - BSGE 103, 54 mwN). Dabei ist der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 - B 2 U 17/15 R, juris mwN).

3. Nach diesen Maßgaben kann nicht festgestellt werden, dass bei dem Kläger eine BK Nr 1103 oder eine BK Nr 4109 vorliegt bzw bei Erlass des Bescheides vom 10. Dezember 2002 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003) vorgelegen hat.

a) Der Kläger ist an einem Adenokarzinom des rechten Lungenoberlappens erkrankt, das im Oktober 2000 diagnostiziert und durch Oberlappenresektion operativ entfernt worden ist; Hinweise auf ein Rezidiv fanden sich seither nicht (vgl dazu Gutachten von Prof. Dr. S. vom 17. März 2014, S 14; Gutachten von Prof. Dr. T. vom 15. Januar 2018, S 4). In dem genannten Zeitraum lag damit eine Lungenkrebserkrankung vor, die grundsätzlich sowohl eine Erkrankung iSd BK Nr 1103 (vgl dazu Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Stand: 1/2018, M 1103, Anmerkungen Rn 3; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl, S 1175 f) als auch eine solche iSd BK Nr 4109 (vgl Mehrtens/Brandenburg aaO, M 4109, Anmerkungen Rn 4; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, S 1178 ff) sein kann.

b) Während seiner gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung(RVO; anwendbar bis zum 31. Dezember 1996) bzw § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII(anwendbar ab dem 1. Januar 1997) versicherten Beschäftigungen als Betriebsschlosser bei der U. V. W. - und X. GmbH (vom 12. April 1977 bis 10. August 1978) und als Schlosser bei der Y. Metallbau GmbH (vom 11. August 1978 bis 3. Mai 1985) war der Kläger gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen exponiert. Zudem war er während der Beschäftigungen bei der Y. Metallbau GmbH und als Schmelzer bei der Firma Z. (später Z. AA. GmbH bzw AB. AC. GmbH) vom 6. Mai 1985 bis zur Einstellung der Arbeit am 9. Oktober 2000 Einwirkungen durch metallisches Nickel und Nickeloxid ausgesetzt. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. vom 7. April 2006, mit dem das Ermittlungsergebnis des Präventionsdienstes der BG (vgl dazu insbesondere dessen Stellungnahme vom 7. Februar 2002) nur teilweise bestätigt worden ist.

Damit können sowohl schädigende Einwirkungen iSd BK Nr 1103 als auch solche iSd BK Nr 4109 festgestellt werden. Bei Chrom(VI)-Verbindungen, metallischem Nickel und Nickeloxiden handelt es sich um Arbeitsstoffe der Kategorie 1, die beim Menschen Krebs erzeugen können (vgl Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, S 1175, 1178).

c) Es ist aber nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Krebserkrankung des Klägers durch die beruflichen Einwirkungen von Chrom oder seinen Verbindungen und/oder Nickel oder seinen Verbindungen verursacht worden ist, und zwar weder durch die isolierten Einwirkungen einzelner noch durch ein Zusammenwirken mehrerer dieser Arbeitsstoffe.

Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung gilt im BKen-Recht wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung die Theorie der wesentlichen Bedingung, die zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht, nach der jedes Ereignis (jede Bedingung) Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Erst wenn auf dieser ersten Stufe feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis - hier die Einwirkung eines Arbeitsstoffs - eine naturphilosophische Ursache der Krankheit ist, stellt sich auf der zweiten Stufe die Frage, ob die Einwirkung auch wesentliche Ursache ist. Das ist zu bejahen, wenn sie rechtlich die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestands fallenden Gefahr ist (vgl BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 6/15 R, juris).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist die berufliche Exposition des Klägers gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen sowie Nickel und seinen Verbindungen schon im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn nicht ursächlich für die Entstehung des Lungenkarzinoms geworden. Der Senat folgt insofern dem schlüssig begründeten und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.  T..

aa) Maßgebende Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass der feststellbare Umfang der Exposition gegenüber Arbeitsstoffen iSd BK Nr 1103 und der BK Nr 4109 kein solches Ausmaß erreicht, das für einen Ursachenzusammenhang zwischen den Belastungen durch diese Stoffe und dem Auftreten der Krebserkrankung sprechen könnte.

Dabei ist die Frage, welcher Einwirkungen es mindestens bedarf, um eine BK zu verursachen oder die Anerkennung einer BK unter Einbeziehung weiterer Kriterien zu rechtfertigen, unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten (BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R, juris Rn 20 - SozR 4-2700 § 9 Nr 7 mwN). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also - von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen - Konsens besteht (BSG aaO und SozR 4-2700 § 9 Nr 26). Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (BSG, Urteil vom 30. März 2017 aaO mwN).

(1) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. existiert kein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisstand zur Dosis-Wirkungsbeziehung von Einwirkungen durch Chrom(VI)-Verbindungen und des Risikos, an Lungenkrebs zu erkranken. Insbesondere liegen keine medizinisch-wissenschaftlich erhobenen epidemiologischen Daten vor, die eine verlässliche Aussage darüber zulassen, ab welcher Gesamtdosis von Chrom(VI)-Verbindungen von einer Risikoverdoppelung oder zumindest einer messbaren (und gegenüber der Allgemeinbevölkerung erheblichen) Erhöhung des Risikos zum Erwerb eines Lungenkarzinoms auszugehen ist. Diese Annahme des Sachverständigen entspricht dem aktuellen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft (vgl dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, S 1175 f; Brüning, Pesch ua, ASUMed 2015, 666; Ausschuss für Gefahrstoffe <AGS> bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin <BAuA>, Begründung zu Chrom VI in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe <TRGS> 910, Stand: November 2013, Ausgabe: April 2014, S 21 ff, 31), der auch bereits der Entscheidung des BSG vom 30. März 2017 (aaO) zugrunde gelegen hat.

Bei dieser Ausgangslage hat sich der Sachverständige auf die Veröffentlichung von Brüning, Pesch ua (aaO) gestützt, nach deren Ergebnis aus den publizierten Daten zur Morbidität und Mortalität von Personen mit stattgehabter Exposition gegen Chrom(VI)-Verbindungen zwar keine stringenten Dosis-Wirkungsbeziehungen ableitbar sind, die die Formulierung zweifelsfreier Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Bronchialkarzinomen durch Chrom(VI) erlauben würden. Nach Auffassung der Autoren weisen die vorliegenden Daten aus epidemiologischen Studien in der Chromatproduktion in ihrer Gesamtheit aber darauf hin, dass im Bereich einer Chrom(VI)-Exposition um 500 µg/m³ x Jahre von einer Verdoppelung des Risikos einer Lungenkrebserkrankung ausgegangen werden kann. Deshalb schlagen Brüning, Pesch ua als Hilfestellung bei der Beurteilung von Bronchialkarzinomen im Rahmen der BK Nr 1103 vor, ab einer kumulativen Dosis im Bereich um 500 µg/m³ x Jahre im Sinne eines Orientierungsmaßes die Chrom(VI)-Belastung im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung regelmäßig als wesentliche Teilursache einer Lungenkrebserkrankung anzunehmen.

Der Zugrundelegung dieses Orientierungswerts durch Prof. Dr. T. schließt sich der Senat an und folgt damit einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung. Der Vorschlag von Brüning, Pesch ua wird von insgesamt zwölf Autoren getragen, darunter mehrere namhafte Arbeitsmediziner, die sich seit vielen Jahren mit dem Zusammenhang zwischen beruflichen Belastungen durch Chrom und seinen Verbindungen und dem Risiko einer Lungenkrebserkrankung befassen (zB Brüning und Pesch <mit weiteren Veröffentlichungen ua in ASUMed 2008, 331 und ASUMed 2009, 336>; Weiss <ASUMed 2009, 336> und Zschiesche <ASUMed 2008, 332>). Diesem Vorschlag haben sich weitere Autoren angeschlossen (vgl Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, S 1176); er entspricht zudem im Ergebnis auch der Auffassung des AGS (aaO), auf die im Folgenden noch eingegangen wird. Bei dem vorgeschlagenen Orientierungswert handelt es sich zwar wie dargelegt nicht um gesicherte Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft; in Ermangelung derartiger Erkenntnisse hält es der Senat aber für sachgerecht, diesen auf eine Auswertung von Studienergebnissen beruhenden Vorschlag im Interesse des Versicherten als Orientierungswert heranzuziehen, weil anderenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs zwischen beruflichen Belastungen und einem Bronchialkarzinom im Einzelfall kaum begründbar wäre. Dazu würde es insbesondere nicht ausreichen, dass ein erhöhtes Krebsrisiko auch bei niedrigeren Expositionen nicht ausgeschlossen werden kann, denn ein solches Risiko wird durch epidemiologische Daten gerade nicht belegt (AGS aaO, S 31); zudem ergibt sich daraus allenfalls eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs, nicht aber ein durch wissenschaftliche Erkenntnisse gesicherter Umstand, der im positiven Sinne für den Ursachenzusammenhang angeführt werden könnte.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Hessische LSG in einem Einzelfall bereits bei einer kumulativen Chromateinwirkung im Umfang von 307,51 µg/m³ x Jahre eine Ursächlichkeit der beruflichen Einwirkungen für die Lungenkrebserkrankung eines anderen Versicherten angenommen hat (vgl Urteil vom 14. Oktober 2014 - L 3 U 150/09, juris) und das BSG dies im sich anschließenden Revisionsverfahren nicht hat beanstanden können (vgl BSG, Urteil vom 30. März 2017 aaO). Abgesehen davon, dass schon die umfangreichen Entscheidungsgründe des Urteils des Hessischen LSG eine einzelfallbezogene Kausalitätsprüfung belegen, in die auch andere Kriterien als die berufliche Chromatbelastung des dort klagenden Versicherten eingeflossen sind, stellen die Ausführungen in dem Urteil die Darlegungen des vom Senat gehörten Sachverständigen Prof. Dr. T. zur Beurteilung des Lungenkrebsrisikos nach kumulativer Chrom(VI)-Belastung nicht infrage. Zwar hat das Hessische LSG (aaO, Rn 56) ausgeführt, dass „die Studie von Gibb u.a. aus dem Jahr 2000 eine Verdoppelung des Lungenkrebsrisikos schon bei einer Chrom-VI-Dosis von 300 Chromatjahren ergeben haben soll“. Sofern man darin überhaupt die Annahme und Anwendung eines allgemeinen Erfahrungssatzes und nicht lediglich die Wiedergabe der Auffassung des vom LSG gehörten Sachverständigen erblicken kann, vermag der Senat dem jedoch nicht zu folgen. Denn der dieser Ansicht zugrunde liegenden, aber vereinzelt gebliebenen Auffassung von Borsch-Galetke und S., die aus der Studie von Gibb ua eine mögliche Verdopplung des Lungenkrebsrisikos bereits bei einer Chromatbelastung von etwa 300 µg/m³ x Jahren gefolgert haben, sind namhafte Wissenschaftler und der AGS unter Hinweis auf die erheblichen Schwächen der Studie (ua extrem kurze Beschäftigungsdauer der Probanden, sehr geringe Fallzahlen, Schwächen in der Abschätzung der Exposition gegenüber Chrom(VI) und unzureichende Informationen über Rauchgewohnheiten) entgegengetreten; im Ergebnis ist die von Gibb ua untersuchte sogenannte Baltimore-Kohorte nicht für quantitative Exposition-Wirkungs-Abschätzungen des Lungenkrebsrisikos bei langjähriger Exposition geeignet (vgl dazu näher Pesch ua, ASUMed 2009, 336, 341; Brüning, Pesch ua, ASUMed 2015, 666, 670; AGS aaO, S 21 f). Dabei ist gerade die neuere Veröffentlichung von Brüning, Pesch ua (aaO) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Hessischen LSG noch gar nicht bekannt gewesen. Aus der sich anschließenden Revisionsentscheidung des BSG (aaO, Rn 19), in die diese Veröffentlichung nunmehr Eingang finden konnte, ergibt sich in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Annahme einer Ursächlichkeit der Chromateinwirkungen für eine Lungenkrebserkrankung schon ab einer Dosis von 300 Chrom(VI)-Jahren revisionsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen ist, weil nicht festgestellt werden konnte, dass das LSG insoweit einen offenkundig falschen Erfahrungssatz zugrunde gelegt      oder einen bestehenden Erfahrungssatz außer Acht oder offensichtlich fehlerhaft angewandt hatte. Das beinhaltet aber gerade keine (höchstrichterliche) Feststellung des Inhalts, dass der vom Hessischen LSG zugrunde gelegte Erfahrungssatz auch tatsächlich zutreffend gewesen ist.

Soweit das BSG (aaO) den bisherigen Veröffentlichungen zu dieser Fragestellung eine Tendenz entnimmt, bei immer geringeren Einwirkungsmengen eine naturwissenschaftliche Ursächlichkeit zu bejahen, trifft das zwar bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von Borsch-Galetke im Jahr 2006 zu, nicht aber für die daran anschließende Entwicklung, die maßgebend durch die Veröffentlichung des AGS (aaO) und dem späteren, von einer weitaus größeren Anzahl von Wissenschaftlern geteilten Vorschlag von Brüning, Pesch ua (aaO) geprägt ist. Dabei weisen Brüning, Pesch ua sogar darauf hin, dass die vom AGS und auch von ihnen zugrunde gelegten Biomonitoringdaten der Studie von Birk ua aus dem Jahr 2006 zu einer Überschätzung des Chrom(VI)-assoziierten Risikos führen könnten, weil die zu erwartenden Unterschiede der Chromkonzentrationen im Vorschicht- und Nachschichturin aufgrund fehlender quantitativer Daten bislang nicht ausreichend berücksichtigt werden konnten (Brüning, Pesch aaO, S 672).

Soweit der Kläger geltend macht, dass nach derzeitigen Erkenntnissen eine ernsthafte Gefährdungsmöglichkeit bereits ab einer Konzentration von 12,5 µg/m³ bestehe (Bezugnahme auf BSG aaO, Rn 21), vermag das ebenfalls keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn die Annahme einer ernsthaften Gefährdungsmöglichkeit besagt für sich genommen noch nichts über den Umfang einer eventuellen Erhöhung des Risikos einer Lungenkrebserkrankung durch berufliche Chrom(VI)-Belastungen gegenüber dem Erkrankungsrisiko der Allgemeinbevölkerung, die sich nicht allein aus der Luftkonzentration am Arbeitsplatz, sondern vor allem auch aus der Dauer und damit dem kumulativen Umfang der Exposition des Versicherten ergibt. Nach der Begründung des AGS zu Chrom(VI) in den TRGS 910 (aaO, S 21 ff, 31) geht der Ausschuss auf der Grundlage der Studie von Birk ua (2006) davon aus, dass eine dauerhafte Exposition gegenüber einer Luftkonzentration von 12,5 µg/m³ Chrom(VI) über ein gesamtes Arbeitsleben von 40 Jahren in etwa zu einer Verdoppelung des Lungenkrebsrisikos führt. Das setzt demzufolge eine kumulative Exposition von etwa 500 µg/m³ x Jahre voraus (vgl AGS aaO, S 31; Brüning, Pesch ua aaO, S 672 ff), wie sie auch von Prof. Dr. T. zugrunde gelegt wird. Insofern irrt der Kläger, wenn er einwendet, der Sachverständige habe die genannte Entscheidung des BSG - gemeint sind die im Urteil des BSG und vorstehend genannten Erkenntnisse des AGS - unberücksichtigt gelassen. Denn Brüning, Pesch ua (aaO) kommen zu demselben Ergebnis wie der AGS, auch wenn sie den Wert von 500 µg/m³ x Jahre lediglich als Orientierungswert verstehen. Unter zutreffendem Hinweis auf die Veröffentlichung von Brüning, Pesch ua (aaO) hat der Sachverständige zudem ausdrücklich auch die Bewertung der epidemiologischen Datenlage durch den AGS einfließen lassen (vgl S 27 des Gutachtens von Prof. Dr. T. vom 15. Januar 2018).

Die Heranziehung des genannten Orientierungswerts für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs schließt es nicht aus, im Einzelfall auch eine kumulative Exposition unterhalb dieses Werts als ausreichend für die Annahme der Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der Einwirkungen von Chrom(VI)-Verbindungen für die Entstehung der Lungenkrebserkrankung anzusehen. Denn dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Orientierungswert von 500 µg/m³ x Jahre auf der Annahme einer ungefähren Verdopplung des Erkrankungsrisikos basiert, während das Gesetz in § 9 Abs 1 S 2 SGB VII das Kriterium einer Risikoverdoppelung als Voraussetzung der Anerkennung einer BK nicht erwähnt (vgl BSG aaO mwN). In die Beurteilung sind im Übrigen aber wie stets die gesamten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.

Bei dieser Gesamtbetrachtung kann im Fall des Klägers der Umfang der deutlich unterhalb des Orientierungswerts liegenden kumulativen Exposition gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen nicht für den Ursachenzusammenhang angeführt werden. Denn die kumulative Belastung, der der Kläger während seiner versicherten Tätigkeiten ausgesetzt gewesen ist, liegt so weit von dem Orientierungswert entfernt, dass auch unter Berücksichtigung der erheblichen Unsicherheiten bei der Bewertung der Beziehung zwischen Exposition und Erkrankungsrisiko im Niedrigdosisbereich (vgl AGS aaO, S 23 f, 31; Brüning, Pesch ua aaO, S 673 f) die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. T. überzeugt; danach kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Chromatbelastungen im naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich für das Bronchialkarzinom geworden sind.

Der Kläger war während seiner versicherten Tätigkeiten einer kumulativen Belastungsdosis von 91 µg/m³ x Jahre ausgesetzt. Das folgt zur vollen Überzeugung des Senats aus dem insoweit schlüssigen Gutachten von Dipl.-Ing. P. vom 7. April 2006, der diesen Umfang der Chromatbelastung für die Tätigkeiten bei den Firmen V. und Y. - die Schweißarbeiten mit einer Exposition gegenüber Chromat umfassten - ermittelt hat. Diesen Expositionsumfang hat auch Prof. Dr.  T. seiner Beurteilung zugrunde gelegt und ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass eine krebserzeugende Wirkung von metallischem Chrom (zB als Staub) nicht bekannt ist (vgl dazu auch Merkblatt zur BK Nr 1103, BArbBl Heft 4/1981; Deutsche Forschungsgemeinschaft <DFG>, MAK- und BAT-Werte-Liste 2017, S 169 f). Aus diesem Grund müssen die von Dipl.-Ing. P. ermittelten weiteren Belastungen des Klägers durch metallisches Chrom am Arbeitsplatz bei der AD. GmbH bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs außer Betracht bleiben. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. P. nach den zutreffenden Ausführungen von Prof. Dr. R.  aufgrund eines Umrechnungsfehlers (mg/m³ in µg/m³) und eines unzutreffenden Teilzeitraums als Berechnungsfaktor (14,2 Jahre statt 12,2 Jahren) von einer Gesamtchrombelastung von lediglich 50 µg/m³ x Jahre während dieser Beschäftigung ausgeht, während sich insoweit tatsächlich eine kumulative Belastung von 323,8 µg/m³ x Jahre ergibt (vgl dazu die rechnerisch zutreffende, im Hinblick auf die Qualifizierung des Arbeitsstoffs <Chromate anstelle von metallischem Chrom> aber unrichtige Darstellung im Gutachten von Prof. Dr. R. vom 25. Juli 2009, S 53).

Wenn demgegenüber der Präventionsdienst der BG unter Zugrundelegung einer Worst-Case-Betrachtung von einer Gesamtbelastung durch Chrom(VI)-Verbindungen von 210 µg/m³ x Jahre für die Tätigkeit des Klägers bei der AE. GmbH ausgegangen ist (vgl insbesondere Stellungnahme Dipl.-Ing. J. vom 7. Februar 2002 und Stellungnahme Dr.  AF. vom 2. Juni 2006), kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eine Worst-Case-Berechnung nicht zur Begründung eines Ursachenzusammenhangs herangezogen werden darf (vgl BSG SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4111 Nr 3). Zudem kann eine derartige Belastung schon qualitativ nicht festgestellt werden, was aus den vorgenannten Gründen aber notwendig wäre. Hierzu hat Dipl.-Ing. P. nachvollziehbar dargelegt, dass Chromat bei thermischen Prozessen entsteht, bei denen die Siedetemperatur der Metalle überschritten wird und eine Oxidation bei der Rekristallisation aus der Dampfphase erfolgt; dazu hat er beispielhaft verschiedene Schweiß- und Schneidverfahren, den Einsatz von Chromatverbindungen in der Galvanik oder beim Auftrag chromathaltiger Anstrichstoffe genannt. Demgegenüber wird beim Erschmelzen von Edelstählen (Legierung aus Eisen, Chrom, Nickel ua) nur die Schmelztemperatur der Metalle überschritten, wobei keine Aufoxidation erfolgt. Das trifft nach den Ausführungen des Sachverständigen auch auf die Schmelzen vom 7. Juli 1999 zu, zu denen Messungen durchgeführt worden sind, deren Ergebnisse der Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Auch dort hat die Schmelztemperatur (1.450°C bis 1.630°C) am Schmelzpunkt der Einsatzmetalle gelegen. Wenn Dipl.-Ing. P. vor diesem Hintergrund für den Zeitraum der Tätigkeit des Klägers als Schmelzer allein von einer Chrombelastung, nicht aber von Belastungen gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen ausgeht, kann für diese Tätigkeit keine Exposition gegenüber gesichert humankanzerogenen Chrom(VI)-Verbindungen vollbeweislich festgestellt werden. Das deckt sich auch mit dem Inhalt des Schreibens von Dres. AG. und T. vom 1. August 1984, wonach Chromat bei den seinerzeit im Eisen- und Stahlwerk Z. durchgeführten Luftstaubmessungen ausschließlich im Bereich der Schweißarbeiten nachgewiesen werden konnte, in allen anderen Arbeitsbereichen hingegen nicht. Dass sich daran in der Folgezeit bei im Grundsatz gleichbleibenden Schmelzverfahren etwas geändert haben könnte, ist nach dem Gutachten von Dipl.-Ing. P. nicht anzunehmen. Deshalb bestehen auch zumindest erhebliche Zweifel daran, dass die vom Präventionsdienst dokumentierten Ergebnisse der im März 2001 durchgeführten Messungen im Hinblick auf die Qualifizierung der gemessenen Chrombelastung zutreffen; mit der von Dipl.-Ing. P. dargelegten Differenzierung hat sich der Präventionsdienst auch in seiner späteren Stellungnahme vom 2. Juni 2006 inhaltlich nicht näher auseinandergesetzt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger - der während dieser Beschäftigung keine Schweißarbeiten ausgeführt hat - als sogenannter Bystander Chromatbelastungen ausgesetzt gewesen wäre, denn er hat selbst dargelegt, dass die Schweißarbeitsplätze sich immer in einer anderen Halle befunden haben.

Dem Sachverständigen Dipl.-Ing. P. haben auch alle noch verfügbaren Messergebnisse vorgelegen, die das SG Hildesheim bereits im seinerzeitigen Verfahren beigezogen hatte. Soweit der Kläger rügt, dass die Ergebnisse einer Messung an den Schmelzöfen aus dem Jahr 1991 fehlten, rechtfertigt das keine andere Entscheidung. Denn die Möglichkeiten einer Beiziehung von Unterlagen sind schon damals von der BG und dem SG ausgeschöpft worden; weitere Messergebnisse ließen sich aber nicht mehr auffinden. Insoweit bedarf es auch keiner Anhörung der vom Kläger benannten Zeugen; dass eine solche Messung stattgefunden hat, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden. Das hilft für die Beurteilung aber nicht weiter, weil die Mess-ergebnisse unbekannt sind und der Kläger selbst nicht behauptet, dass den benannten Zeugen diese bekannt wären. Das ist auch nicht anzunehmen, nachdem die BG bzw deren Präventionsdienst bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens erfolglos versucht hat, ua durch Nachfragen bei der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsrat der AE. GmbH sowie dem dort beschäftigten, vom Kläger benannten Zeugen AH. weitere Erkenntnisse zu erlangen.

Nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. T. ist es nicht wahrscheinlich, dass die somit feststellbare Belastung durch Chrom(VI)-Verbindungen von 91 µg/m³ x Jahre im naturwissenschaftlichen Sinn ursächlich für die Krebserkrankung geworden ist. Ausgehend von dem oben genannten Orientierungswert für eine Risikoverdoppelung von 500 µg/m³ x Jahre ergibt sich bei einer Chromatdosis von 91 µg/m³ x Jahre rein mathematisch ein Erkrankungsrisiko von 0,36. Gleichzeitig hat Prof. Dr. T. plausibel dargelegt, dass bei dem Kläger ein um den Faktor 8 erhöhtes Risiko einer Erkrankung an einem Adenokarzinom der Lunge aus dem langjährigen Zigarettenkonsum vorgelegen hat. Dabei ist der Sachverständige von einer Tabakrauch-Gesamtdosis von 20 Packungsjahren ausgegangen, die der Senat für bewiesen hält. Abgesehen davon, dass der Kläger gegen diese Annahme selbst keine Einwendungen erhoben hat, legt auch der auf seinen Antrag gehörte Sachverständige Prof. Dr. R. eine Belastung in diesem Umfang zugrunde. Dabei sind gerade die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. Dr. R. schlüssig, weil er die umfangreichen aktenkundigen anamnestischen Angaben zu den Rauchgewohnheiten des Klägers im Zeitraum von 1976 bis zur Diagnose der Krebserkrankung zutreffend wiedergibt und berücksichtigt; diese Bewertung entspricht auch der insgesamt genauesten Angabe im Bericht von Prof. Dr. E. und F. vom 25. Oktober 2000. Prof. Dr.  R. geht von einem durch das Zigarettenrauchen 11-fach erhöhten Risiko einer Lungenkrebserkrankung aus; da aber nicht erkennbar ist, ob er hierbei die konkreten Rauchgewohnheiten des Klägers berücksichtigt hat oder es sich lediglich um eine allgemeine Erkenntnis aus einer von ihm zitierten epidemiologischen Untersuchung handelt, legt der Senat den von Prof. Dr. T. angenommenen (niedrigeren) Faktor zugrunde, der gerade auch die hier betroffene Art der Krebserkrankung einbezieht.

Ausgehend von diesen individuellen Umständen ist es zunächst überzeugend, dass Prof. Dr.  T. die Einwirkungen durch das langjährige Inhalationsrauchen als (wesentliche) Ursache der Lungenkrebserkrankung ansieht. Das entspricht auch der insoweit jedenfalls im Ergebnis übereinstimmenden Einschätzung der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. S. und Prof. Dr. R.. Vor diesem Hintergrund überzeugt es aber auch, dass der Sachverständige Prof. Dr. T. die Einwirkungen von Chrom(VI)-Verbindungen nicht als Mitursache der Krebserkrankung einordnen kann. Denn das individuelle Risiko des Klägers, an einem Adenokarzinom der Lunge zu erkranken, lag infolge des Tabakrauchkonsums (Risikofaktor 8) um mehr als das 20-fache höher als das sich aus den beruflichen Belastungen ergebende Risiko (Risikofaktor 0,36). Schon deshalb kann es nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass die Erkrankung bei Hinwegdenken der beruflichen Belastungen durch Chrom(VI)-Verbindungen nicht aufgetreten wäre; diese Belastungen sind demnach schon im naturwissenschaftlichen Sinn nicht ursächlich geworden.

Damit kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass auch die Art der Krebserkrankung gegen den Ursachenzusammenhang sprechen könnte. Dazu hatte bereits der im ersten gerichtlichen Verfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. Q. ausgeführt, dass der Kläger an einem für Raucher typischen Adenokarzinom erkrankt sei, während Krebserkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen bzw Nickel oder seine Verbindungen typischerweise als Plattenepithelkarzinome auftreten. Das entspricht weiterhin den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft (vgl dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, S 1175, 1179).

(2) Es gibt auch keine gesicherten Erkenntnisse zur Dosis-Wirkungsbeziehung von Einwirkungen durch Nickel und seinen Verbindungen und des Risikos einer Lungenkrebserkrankung. Auch insoweit liegen aktuell keine ausreichenden Daten vor, aus denen ein mit einer Risikoverdopplung oder zumindest mit einer erheblichen quantifizierbaren Erhöhung des Erkrankungsrisikos assoziiertes Dosismaß abgeleitet werden könnte (vgl Letzel in: Triebig/Kentner/Schiele, Arbeitsmedizin, 4. Aufl, S 346; Pesch ua in: Letzel/Nowak, Handbuch der Arbeitsmedizin, 4. EL 10/07, D II-1.1.N-1, S 16 f; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, S 1178 ff); hiervon geht auch Prof. Dr. T. im Grundsatz aus.

In der Literatur wird in diesem Zusammenhang ein Vorschlag von Norpoth und Popp aus dem Jahr 1994 diskutiert, wonach ein orientierendes Dosismaß in Höhe von 5.000 µg/m³ x Jahre „im Sinne eines vereinfachten BK-Anerkennungsverfahren“ zugrunde gelegt werden könnte. Dabei wird aber auch dieser vorgeschlagene kumulative Dosiswert allgemein als nicht wissenschaftlich begründet angesehen (Pesch ua aaO; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO). Der Sachverständige Prof. Dr. T. geht insoweit mit dem Sachverständigen Prof. Dr. S. davon aus, dass epidemiologische Studien von Grimsrud ua aus den Jahren 2002 ff wichtige Erkenntnisse zum Lungenkrebsrisiko durch Nickel und seine Verbindungen erbracht haben. Im Gegensatz zu Prof. Dr. S. weist der Sachverständige Prof. Dr. T. aber darauf hin, dass diese Studien eine im Hinblick auf das Krebsrisiko von metallischem Nickel und Nickeloxid differenzierte Betrachtungsweise erfordern. Das ist schon aus dem Grunde nachvollziehbar, dass Prof. Dr. T. seinem Gutachten hierzu die publizierten Studienergebnisse von Grimsrud ua beigefügt hat (Anl C Gutachten vom 15. Januar 2018), aus denen sich erhebliche Abweichungen beim Umfang der kumulativen Belastung gegenüber unterschiedlichen Formen von Nickel (ua Nickeloxid und metallisches Nickel) und dem damit verbundenen Auftreten von Lungenkrebserkrankungen ergeben.

Ob aus der Studie von Grimsrud ua aber überhaupt wissenschaftlich belegte Erkenntnisse gezogen werden können, die hinreichend sichere Rückschlüsse auf ein erhöhtes Erkrankungsrisiko infolge beruflicher Belastungen durch Nickel oder seine Verbindungen erlauben, erscheint allerdings zweifelhaft. Nach den obigen Ausführungen wird die aktuelle Datenlage in der Literatur praktisch einhellig als unzureichend bezeichnet; dabei nehmen Letzel/Nowak (aaO, S 19) auch ausdrücklich Bezug auf die Studienergebnisse von Grimsrud ua. Zudem hat der Sachverständige Prof. Dr. S. in einer Veröffentlichung aus dem Jahr 2008 auf die Schwächen der Studie hingewiesen; danach ergeben sich aufgrund geringer Fallzahlen breite Konfidenzintervalle, die die Belastbarkeit einer Dosis-Wirkungs-Beziehung infrage stellen (ASUMed 2008, 326). Auf diese Schwächen der Studie gehen die Sachverständigen in ihren Gutachten allerdings nicht ein, obwohl die Annahme breiter Konfidenzintervalle zutrifft (vgl dazu die Tab 12 bei Letzel/Nowak aaO, die der englischsprachigen Anl C zum Gutachten von Prof. Dr. T. entspricht); Prof. Dr. T. geht jedoch ausdrücklich davon aus, dass insoweit derzeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen.

Diese Zweifel können aber vorliegend auf sich beruhen, weil der kumulative Umfang der beruflichen Nickelbelastungen des Klägers auch unter Zugrundelegung der aus der Studie von Grimsrud ua abgeleiteten Verdoppelungsdosen nicht für eine Verursachung der Krebserkrankung durch diese Belastungen spricht. Umso weniger ist ein Ursachenzusammenhang wahrscheinlich, wenn man dem ansonsten nur verfügbaren, aber ein deutlich höheres Dosismaß voraussetzenden Vorschlag von Norpoth und Popp folgt.

Die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. P. dargelegte kumulative Nickeloxid-Dosis von 5 µg/m³ x Jahre ist dabei von vornherein derart gering, dass sie nach allgemeinen epidemiologischen Befunden nicht mit einem erhöhten Lungenkrebsrisiko assoziiert ist. Die Ergebnisse der Studie von Grimsrud ua könnten insoweit zwar bereits auf eine Verdopplung des Erkrankungsrisikos ab einer kumulativen Exposition von 100 µg/m³ x Jahre hindeuten (vgl dazu auch die Tab 12 bei Letzel/Nowak aaO, die bei einer mittleren Exposition von 0,10 mg/m³ x Jahre eine Odds Ratio <OR> von 2,3 ausweist); die Gesamtbelastung des Klägers beläuft sich aber nur auf einen geringen Bruchteil einer solchen Dosis. Deutlich vager ist die Annahme von Prof. Dr. S., wonach das Verdoppelungsrisiko „schon unter 1.000 µg/m³ x Jahre“ liege, eine vom Sachverständigen angenommene kumulative Dosis von 623 µg/m³ x Jahre aber keine sichere Zuordnung aufgrund des gegenwärtigen arbeitsmedizinischen Erkenntnisstandes zulasse (S 32 f des Gutachtens vom 17. März 2014).

Demgegenüber war der Kläger in höherem Umfang gegenüber Nickelmetall exponiert, und zwar im Umfang von 620,6 µg/m³ x Jahre. Insoweit hat allein der Sachverständige Prof. Dr. R. den Berechnungsfehler im Gutachten von Dipl.-Ing. P. erkannt, in dem für den Teilzeitraum von 5/1985 bis 6/1997 ein Zeitraum von 14,2 Jahren anstelle der tatsächlichen 12,2 Jahre angesetzt worden war. Für diesen Zeitraum ergibt sich somit eine kumulative Belastung von 561,2 µg/m³ x Jahre (12,2 Jahre x 1/1 Schicht x 46 µg/m³), zu der die Belastungen in dem sich anschließenden Zeitraum von 7/1997 bis 10/2000 in Höhe von 59,4 µg/m³ x Jahre (3,3 Jahre x 1/1 Schicht x 18 µg/m³) hinzukommen. Zu dem Gutachten von Dipl.-Ing. P. führt Prof. Dr. R. aus, dass es „dem besonderen und bewährten Fachkenner metallurgischer Prozesse […] unter Bezugnahme auf die MEGA-Datenbank gelungen [ist], die vorgenannten Expositionsverhältnisse einigermaßen nachvollziehbar zu rekonstruieren.“ Demgegenüber hat der Präventionsdienst der BG ohne weitere Differenzierung eine kumulative Gesamtdosis für Nickel und seine Verbindungen von 1.120 µg/m³ x Jahre angenommen.

Jedoch lässt sich bei keinem dieser Werte eine signifikante Erhöhung und schon gar keine Verdoppelung des Lungenkrebsrisikos feststellen. Prof. Dr. T. hat hierzu unter Zugrundelegung der Studienergebnisse von Grimsrud ua dargelegt, dass von einer Verdoppelung des Lungenkrebsrisikos nach Exposition gegenüber Nickelmetall ab einer kumulativen Konzentration von 2.000 µg/m³ x Jahre auszugehen ist. Beide Werte liegen deutlich unterhalb dieses Dosismaßes; rein mathematisch ergäbe sich aus der kumulativen Exposition gegenüber Nickelmetall ein gegenüber der unbelasteten Allgemeinbevölkerung um den Faktor 0,31 (620,6/2000 bei Zugrundelegung der von Dipl.-Ing. P. angenommenen Gesamtdosis) bzw 1,12 (bei Ansatz der vom Präventionsdienst angenommenen kumulativen Dosis) erhöhtes Erkrankungsrisiko. Demgegenüber ergibt sich aus dem Tabakrauch-Konsum des Klägers (Erkrankungsrisiko von 8) ein um 7- bis über 25-fach höheres Lungenkrebsrisiko, sodass es nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr.  T. nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die beruflichen Einwirkungen durch Nickelmetall im naturwissenschaftlichen Sinn ursächlich für die Erkrankung geworden sind.

(3) Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen existieren bisher auch lediglich allgemeine Hinweise auf eine synergistische Wirkung von Chromaten, Nickel und Nickeloxid, aber keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse zur Synkanzerogenese im Falle einer kumulativen Einwirkung dieser Arbeitsstoffe. Insbesondere fehlt es auch insoweit an geeigneten epidemiologischen Daten, sodass ein additiver oder multiplikativer Effekt der Einwirkungen von Chrom(VI)-Verbindungen und Nickel und seinen Verbindungen zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht als wahrscheinlich angesehen werden kann. Insoweit entspricht die Einschätzung von Prof. Dr.  T. ebenfalls den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft (vgl dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, S 1151, 1181; Pesch und Brüning aaO, S 332; Raithel, ASUMed 2008, S 328 f). Auf die (hilfsweise) Berechnung des Sachverständigen zum relativen Risiko bei Annahme einer additiven Synkanzerogenese von Chromaten, Nickeloxide und Nickelmetall kommt es demzufolge nicht an.

bb) Nach alledem bestätigt die Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. T. im Ergebnis die Einschätzung der Vorgutachter Prof. Dr. M. und Prof. Dr. Q..

Der abweichenden Beurteilung der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. R. und Prof. Dr.  S. vermag sich der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht anzuschließen. Insbesondere haben diese beiden Sachverständigen ihren jeweiligen Beurteilungen eine unzutreffend hohe kumulative Gesamtchromatbelastung (von 414,8 µg/m³ x Jahre) zugrunde gelegt, ohne insoweit auf die von Dipl.-Ing. P. vorgenommene und kausalanalytisch wichtige Differenzierung zwischen den Belastungen durch Chrom(VI)-Verbindungen und denjenigen durch metallisches Chrom einzugehen. Danach kann aber wie dargelegt nur von einer deutlich niedrigeren kumulativen Belastung durch krebserzeugende Chrom(VI)-Verbindungen von 91 µg/m³ x Jahre ausgegangen werden.

Soweit Prof. Dr. R. in dem vom Kläger vorgelegten Filmmaterial Metalldampfschwaden erkennt und darauf die Annahme einer stoßförmigen Freisetzung von Spitzenkonzentrationen krebserzeugender Legierungsmetalle stützt, kann das das Ergebnis seines Gutachtens schon deshalb nicht stützen, weil der Sachverständige weder Art noch Umfang der von ihm vermuteten Konzentrationen benennt. Er legt selbst nicht dar, dass die im sichtbaren Dampf enthaltenen Schadstoffe und ihre jeweilige Konzentration aufgrund der Filmaufnahmen näher bestimmt werden könnten; das ist angesichts der in diesem Verfahren zu Tage getretenen Ungenauigkeiten von Schadstoffmessungen selbst mit geeigneten technischen Messgeräten auch offensichtlich nicht zu erwarten. Wenn Prof. Dr. R. des Weiteren auf Phosphor-, Schwefel-, Selen-, Cadmium- und sonstige „ätzende, grüne“ Dämpfe hinweist, steht das mit den hier streitigen Listen-BKen von vornherein in keinem erkennbaren Zusammenhang.

Wenn der Sachverständige Prof. Dr. S. stark voneinander abweichende Ergebnisse verschiedener Studien im Hinblick auf eine daraus abzuleitende Erhöhung des Lungenkrebsrisikos durch Chrom(VI)-Verbindungen aufführt, ohne auch nur im Ansatz die Validität der Studienergebnisse zu untersuchen, und auch gar nicht zu erkennen gibt, ab welchem Umfang der Exposition nach seiner Auffassung von einer Risikoverdoppelung auszugehen sein soll, vermag das nicht zu überzeugen. Seine Einschätzung, dass aufgrund der für den Kläger ermittelten Chromatdosis von 210-414,8 µg/m³ x Jahre epidemiologisch von einer Risikoverdopplung auszugehen sei, trifft aus den vorgenannten Gründen (Zugrundelegung einer unzutreffend hohen kumulativen Gesamtbelastung und Nichterreichen des aus aktuellen Erkenntnissen abzuleitenden Orientierungswerts von 500 µg/m³ x Jahre) nicht zu. Hinsichtlich der Belastungen durch Nickel und seinen Verbindungen beachtet Prof. Dr. S. im Gegensatz zu Prof. Dr.  T. nicht die unterschiedliche krebserzeugende Potenz von metallischem Nickel und Nickeloxiden (vgl dazu auch Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, S 1178), obwohl sich eindeutige Hinweise darauf aus den auch von Prof. Dr. S. herangezogenen Studienergebnissen von Grimsrud ua ergeben und deshalb wie ausgeführt von unterschiedlichen Verdopplungsdosen ausgegangen werden müsste, so man diese Studienergebnisse überhaupt zugrunde legen kann.

Schließlich haben sowohl Prof. Dr. R. als auch Prof. Dr. S. ihre jeweilige Annahme einer synkanzerogenen Wirkung der hier maßgeblichen Arbeitsstoffe nicht nachvollziehbar begründet. Beide Gutachten enthalten dazu lediglich allgemeine Ausführungen, die für sich genommen nicht ausreichend sind, die Annahme eines synkanzerogenen Zusammenwirkens der hier betroffenen Arbeitsstoffe zu begründen. Dazu bedarf es vielmehr regelmäßig einer Analyse nicht nur der jeweiligen Expositionskonstellation, sondern auch der Wirkungsmechanismen der beteiligten Chemikalien (vgl dazu auch Senatsurteil vom 18. September 2012 - L 3 U 208/09). Soweit die Sachverständigen in diesem Zusammenhang auf Erkenntnisse über das Zusammenwirken anderer Schadstoffe (Asbest und PAK) verweisen, sind diese Arbeitsstoffe im vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Danach mag es zwar Hinweise auch auf eine Synkanzerogenese von Chrom(VI)- und Nickelverbindungen geben; gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse liegen insoweit aber weiterhin nicht vor (vgl dazu nochmals Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, S 1181). Auf bloße Möglichkeiten kann eine Zusammenhangsbeurteilung jedoch nicht und schon gar nicht maßgebend gestützt werden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), sind nicht ersichtlich.