Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.09.2012, Az.: L 3 U 208/09

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
18.09.2012
Aktenzeichen
L 3 U 208/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 29.05.2009 - AZ: S 14 U 59/06

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Mamma-Karzinom eines männnlichen Versicherten, das möglicherweise durch das Zusammenwirken von Stoffen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln verursacht worden ist, kann nicht als Wie-BK anerkannt werden.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das Mamma-Karzinom des Klägers wie eine Berufskrankheit (BK) als Versicherungsfall (Wie-BK) anzuerkennen ist.

Der 1933 geborene Kläger war von 1960 bis 1993 als Elektromeister bei der F. (später G. bzw H.) in deren Werken in I. bzw J. beschäftigt, wo Pflanzenschutzmittel entwickelt und hergestellt wurden. Seine Aufgaben bestanden im Wesentlichen in der Planung des Personaleinsatzes, der Ausbildung, der Anleitung sowie der Kontrolle von Mitarbeitern aus dem Bereich der Elektroabteilung bei Montage und Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten. Die diesbezüglichen Tätigkeiten (zB Störungssuche und Störungsbeseitigung, Mitarbeit an elektrischen Anlagen und Maschinen sowie sonstigen Elektroinstallationen) wurden etwa zur Hälfte in den Elektrowerkstätten und in den anderen Bereichen des Unternehmens durchgeführt.

Anfang 2001 wurde beim Kläger ein Mamma-Karzinom rechts diagnostiziert und eine Mastektomie durchgeführt. Histologisch wurde ein invasives Mamma-Karzinom vom ductalen Typ mit Lymphangiosis carcinomatosa festgestellt (Bericht des Pathologen Prof. Dr. K. vom 7. Februar 2001).

Nachdem der Kläger bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (als Rechtsvorgängerin der Beklagten; im Folgenden: BG) die Anerkennung einer BK beantragt hatte, holte diese bei ihrem Technischen Aufsichtsdienst (TAD) eine Auskunft zu seinen früheren beruflichen Belastungen ein. Der TAD teilte mit, ein offener Umgang mit Schadstoffen - zB bei Betriebsstörungen vor Ort oder durch teilweise anhaftende Produkte an den instand zu setzenden Anlagenteilen - könne für die Beschäftigungszeit von 1960 bis Februar 1991 nicht ausgeschlossen werden. Als schädlich wurden 27 Wirkstoffe (darunter Prochloraz) und ca 20 Rohstoffe (darunter Benzol, 4-Chlor-o-toluidin und Dimethylformamid) angeführt. Der Kläger trat den Angaben des TAD entgegen und hielt die Schadstoffliste für unvollständig; er benannte ca 25 weitere schädliche Stoffe, mit denen er im Rahmen seiner früheren Tätigkeit in Berührung gekommen sei.

Die staatliche Gewerbeärztin Dr. L. hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2002 die Exposition gegenüber 4-Chlor-o-toluidin in Hinblick auf einen Ursachenzusammenhang zu Mamma-Karzinomen für erheblich. Der Arbeitsmediziner Prof. Dr. M. kam in seinem Gutachten vom 26. Juli 2003 (ergänzt am 19. März 2004 und am 3. September 2005) zum Ergebnis, die Annahme einer Verursachung des Brustdrüsenkrebses beim Kläger durch 4-Chlor-o-toluidin iVm weiteren Gefahrstoffen seines Arbeitsbereiches erscheine gut begründet; auch die Voraussetzungen einer Anerkennung als Wie-BK seien erfüllt. Demgegenüber vertrat der Arbeitsmediziner Prof. Dr. N. (Gutachten vom 19. Juli 2004, ergänzt am 3. Februar 2005) die Auffassung, es sei nicht wissenschaftlich belegt, dass aromatische Amine (wie 4-Chlor-o-toluidin) im Allgemeinen geeignet seien, Brustkrebs zu verursachen.

Mit Bescheid vom 3. November 2005 lehnte es die BG ab, die Brustkrebserkrankung des Klägers als BK oder als Wie-BK anzuerkennen. Zur Begründung wies sie auf das Gutachten von Prof. Dr. N. hin; die anders lautende gutachterliche Bewertung von Prof. Dr. M. sei nicht durch wissenschaftliche bzw epidemiologische Erkenntnisse gestützt.

Nachdem der Kläger hiergegen am 18. November 2005 Widerspruch eingelegt hatte, holte die BG ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. O., Deutsches Krebsforschungszentrum P., vom 11. April 2006 ein. Dieser vertrat die Auffassung, 4-Chlor-o-toluidin sei als aromatisches Amin generell geeignet, im Zusammenwirken mit weiteren Substanzen im Sinne einer Synkanzerogenese Brustkrebs beim Mann zu verursachen. Die BG wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 mit der Begründung zurück, dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. O. könne im Ergebnis nicht gefolgt werden, weil er sich nicht auf gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen könne.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, die am 19. Mai 2006 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig eingegangen ist und die er im weiteren Verlauf auf die Feststellung einer Wie-BK beschränkt hat. Zur Begründung seiner Auffassung, seine Erkrankung sei als Wie-BK anzuerkennen, hat er sich auf die im Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. M. und Prof. Dr. Dr. O. berufen. Angesichts der Seltenheit seiner Erkrankung und des Fehlens konkurrierender genetischer Faktoren stehe die Exposition mit chemischen Berufsstoffen eindeutig im Vordergrund.

Das SG hat ein Gutachten des Arbeitsmediziners Prof. Dr. Q. vom 15. Mai 2008 (ergänzt unter dem 23. Oktober 2008) eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Mamma-Karzinom des Klägers durch das synkanzerogene Zusammenwirken von Kanzerogenen, Tumorpromotoren und antiandrogen hormonal aktiven Substanzen verursacht worden sei. Die genannten systemischen Kanzerogene seien auch generell geeignet, multilokulär Krebserkrankungen zu verursachen. Dem ist die Beklagte unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. R. (vom 5. Juni 2008) entgegengetreten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2009 abgewiesen. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die berufsbedingte Exposition des Klägers gegenüber 4-Chlor-o-toluidin zu dessen Brustdrüsenkrebserkrankung geführt habe. Ungeachtet ihrer dem Kläger günstigen Gutachtenergebnisse hätten weder Prof. Dr. M. noch Prof. Dr. Dr. O. einen epidemiologischen Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität erbringen können. Die dem widersprechende Auffassung von Prof. Dr. Q. könne demgegenüber nicht in gleicher Weise überzeugen.

Gegen das ihm am 13. Juni 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 2009 Berufung eingelegt, die am 9. Juli 2009 beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingegangen ist. Zur Begründung rügt er, das SG habe übersehen, dass nach dem unfallmedizinischen Schrifttum (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl, S 1203) aromatische Amine und insbesondere 4-Chlor-o-toluidin nicht nur zu primären Tumoren der Harnwege, sondern auch zu bösartigen Geschwüren anderer Organe führen könnten. Den Gutachten von Prof. Dr. M., Prof. Dr. Dr. O. und Prof. Dr. Q. sei deshalb zuzustimmen. Dass nicht nur der Kläger erheblichen Einwirkungen kanzerogen wirkender Arbeitsstoffe bei der Fa. F. ausgesetzt gewesen sei, zeige sich auch daran, dass von seinen 49 Mitarbeitern in der Chlordimeformsynthese mindestens 18 an Krebs erkrankt seien. Schließlich seien auch konkurrierende Ursachen (genetische Faktoren, Rauchen, Alkohol) ausgeschlossen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. Mai 2009 aufzuheben und den Bescheid vom 3. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2006 abzuändern,

2. festzustellen, dass die bei ihm bestehende Brustdrüsenkrebserkrankung rechts Folge einer Wie-Berufskrankheit im Sinne des § 9 Abs 2 SGB VII ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Zuordnung von Krebserkrankungen außerhalb der Harnblase als Folge einer Einwirkung von aromatischen Aminen sei nicht zu führen. Dies ergebe sich aus einem Abschlussbericht des Forschungsinstituts für Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGFA) vom April 2009 („Zweittumoren nach Harnblasenkrebs“).

Der Senat hat ein Gutachten des Arbeitsmediziners Dr. S. (vom 5. Januar 2011) eingeholt. Dieser kommt zu dem Ergebnis, nach der derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Datenlage bestehe keine konsistente Assoziation zwischen einem gehäuften Auftreten von männlichen Mamma-Karzinomen und einer beruflichen Exposition gegenüber 4-Chlor-o-toluidin, Benzol oder anderen hier fraglichen Stoffen.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein arbeitsmedizinisches Fachgutachten nach Aktenlage von Prof. Dr. M. (vom 19. März 2012) eingeholt. Darin bekräftigt der Sachverständige sein Gutachtenergebnis vom Juli 2003. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf die hiervon abweichende Stellungnahme von Dr. R. vom 11. April 2012.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG Braunschweig hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs 1, 55 Abs 1 Nr 3 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der (nur noch teilweise) angefochtene Bescheid vom 3. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2006 ist nicht zu beanstanden; die Beklagte lehnt es zu Recht ab, das Mamma-Karzinom des Klägers als Folge einer Wie-BK anzuerkennen.

Rechtsgrundlage hierfür wäre § 9 Abs 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Danach haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als BK nach § 9 Abs 1 S 2 SGB VII erfüllt sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist hierin keine allgemeine Härteklausel zu sehen, die ermöglichen soll, eine im Einzelfall nachweisbar beruflich verursachte Erkrankung zu entschädigen, obwohl sie nicht in der Anl 1 zur BKV als BK anerkannt ist (BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 9 mwN). Denn hierdurch würde das das deutsche BK-Recht prägende Listenprinzip umgangen, wonach grundsätzlich nur die Krankheiten als BKen anerkannt werden können, die von der Bundesregierung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in § 9 Abs 1 S 2 SGB VII in die BK-Liste der Anl 1 zur BKV aufgenommen worden sind. Zweck des § 9 Abs 2 SGB VII ist es vielmehr, nur die Härten auszugleichen, die dadurch entstehen, dass zwar die gesetzlichen Voraussetzungen einer BK-Anerkennung vorliegen, die Bundesregierung als Verordnungsgeber aber eine entsprechende Anpassung der BK-Liste bisher unterlassen hat (BSG SozR 2200 § 551 Nr 9).

Tatbestandsmerkmale für die Feststellung einer Wie-BK sind demnach (1.) das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine in der Anl 1 zur BKV bezeichneten Krankheit, (2.) das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als BK nach § 9 Abs 1 S 2 SGB VII, das sich (3.) aus neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen ergeben muss, sowie (4.) die individuellen Voraussetzungen für die Feststellung der Krankheit als Wie-BK im Einzelfall bei dem Versicherten (BSG SozR 4-2700 § 9 Nr 18).

1. Eine BK aus der in der Anl 1 zur BKV enthaltenen Liste liegt beim Kläger nicht vor. Insbesondere besteht bei ihm keine BK nach Nr 1301 (Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine), weil der Kläger nicht an einem Harnwegs-Karzinom erkrankt ist. Der im Widerspruchsverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. Dr. O. hat in seinem Gutachten vom 11. April 2006 zwar die BK-Nr 1304 (Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge) bejaht, begründet dies jedoch nicht näher. Ausreichende Anzeichen für eine führende Rolle der in der BK-Nr 1304 genannten chemischen Stoffe bei der Genese der Krebserkrankung des Klägers liegen auch nicht vor. Auch der erstinstanzlich gehörte Sachverständige Prof. Dr. Q. hat dementsprechend unter Hinweis auf die hochkomplexe Toxikologie der am Arbeitsplatz des Klägers verwandten Stoffe ausgeführt, die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Nr 1304 seien nicht erfüllt. Das Vorliegen einer anerkannten BK ist schließlich auch von keinem anderen zur Sache befragten Sachverständigen angenommen worden.

2. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung des Mamma-Karzinoms des Klägers als BK nach § 9 Abs 1 S 2 SGB VII vorliegen.

Nach der aktuellen BSG-Rechtsprechung (vgl zuletzt: SozR 4-2700 § 9 Nr 18) sind dies (vereinfacht): das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3, 6 SGB VII (a), durch die bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind (b) und die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft nachgewiesene Verursachung einer Erkrankung durch diese Einwirkungen (c).

(a) Der Kläger hat von 1960 bis 1993 in den Werken I. bzw J. der F. eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Beschäftigung als Elektromeister ausgeübt.

(b) Dabei war er jedenfalls mit dem aromatischen Amin 4-Chlor-o-toluidin in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung der Einwirkung eines Stoffes ausgesetzt. Dies ergibt sich insbesondere aus den insoweit übereinstimmenden Gutachten von Prof. Dr. N., Prof. Dr. M. und Prof. Dr. Q.. Prof. Dr. N. hat überzeugend dargelegt, dass eine wesentliche Exposition der Allgemeinbevölkerung gegenüber 4-Chlor-o-toluidin nicht anzunehmen ist. Demgegenüber waren die Beschäftigten der F. dem genannten Stoff zumindest insoweit in erheblich höherem Umfang ausgesetzt, als sie in der Fundalanlage bzw der Fundalabfüllung das Pestizid Chlordimeform produzierten bzw verarbeiteten, das 4-Chlor-o-toluidin enthält. Dies schließen Prof. Dr. N. ebenso wie Prof. Dr. M. und Prof. Dr. Q. überzeugend daraus, dass es im entsprechenden Betrieb zu einem gehäuften Auftreten von Blasenkrebs gekommen ist, der gemäß Nr 1301 der Anl 1 zur BKV durch Amine verursacht werden kann. Namentlich Prof. Dr. Q. hat sich insoweit auch auf die von Popp ua in den Jahren 1982 bis 1990 erstellte Studie bei Beschäftigten der F. gestützt.

Der Kläger arbeitete nach den Ermittlungen des TAD zumindest in den Jahren 1966 bis 1975 und 1978 bis 1989 (auch) im Bereich der Fundalproduktion bzw der Fundalabfüllung. Hierbei kam er mit Chlordimeform in Berührung, entweder bei Betriebsstörungen oder bei Anhaften des Produktes an instand zu setzenden Anlageteilen und Geräten. Dabei geht der Senat - anders als der TAD - nicht davon aus, dass eine entsprechende Exposition des Klägers nur „nicht ausgeschlossen“ werden kann, sondern dass dies erwiesen ist. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Beschreibungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, der ua überzeugend dargelegt hat, dass sich die Produkte der F. va in seiner Kleidung angesammelt haben („Wir stanken förmlich nach T.“). Dies ist von dem durch die BG befragten ehemaligen Arbeitskollegen Heinz U. im Wesentlichen bestätigt worden (Angaben vom 8. Dezember 2004). Angesichts des Umstands, dass nähere Angaben zu der in der F. aufgetretenen Schadstoffexposition von diesem Unternehmen offenbar zu keinem Zeitpunkt dokumentiert worden sind, sind strengere Anforderungen an den Nachweis der individuellen Exposition des Klägers nicht angezeigt (vgl zu Beweiserleichterungen in vergleichbaren Fällen BSG SozR 3-1500 § 128 Nr 11).

Darüber hinaus liegt nahe, dass der Kläger noch einer Vielzahl weiterer Stoffe ausgesetzt gewesen ist, die bei der Produktion bzw Verarbeitung von Pflanzenschutzmitteln eingesetzt wurden und denen gegenüber die Allgemeinbevölkerung nicht in nennenswertem Ausmaß exponiert ist. Als karzinogen kommen nach den zusammenfassenden Auflistungen im Gutachten von Prof. Dr. Dr. O. vor allem Benzol, Dimethylsulfat, Lindan und Prochloraz in Betracht, insgesamt mindestens 12 verschiedene Stoffe. Weitere Ausführungen zur atypischen Exposition insoweit erübrigen sich jedoch. Denn es fehlt - wie sogleich unter (c) darzulegen ist - am notwendigen Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen den in Betracht kommenden Arbeitsstoffen und einem Mamma-Karzinom.

(c) Es kann nicht festgestellt werden, dass Mamma-Karzinome bei Männern durch Einwirkungen verursacht werden, denen Personengruppen durch ihre berufliche Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Zur Bejahung der insoweit erforderlichen Kausalität ist nicht ausreichend, dass gerade die Erkrankung des Klägers durch Berufsstoffe verursacht worden ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist zur Anerkennung einer Listen-BK und einer Wie-BK zusätzlich ein genereller Ursachenzusammenhang erforderlich, der sich nicht allein auf den einzelnen Versicherten, sondern auf eine Gruppe mit besonderen Einwirkungen und die dadurch verursachte Krankheit bezieht (BSG SozR 4-2700 § 9 Nr 18; Becker in: SGB VII- Komm, Stand Mai 2012, § 9 Rn 73).

Für den generellen Ursachenzusammenhang gelten die auch ansonsten heranzuziehenden Beweismaßstäbe für Kausalzusammenhänge im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG aaO). Maßgeblich ist also der erleichterte Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die zu bejahen ist, wenn mehr für als gegen die Annahme des Ursachenzusammenhangs spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden müssen (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 67 mwN). Sind - wie häufig - mehrere Bedingungen für den Eintritt des Schadens ursächlich im naturwissenschaftlichen Sinn gewesen, gilt die Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Ursachen rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 15 und Nr 17). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu erfolgen (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 17). Maßgeblich sind demnach die durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die mithin, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht (BSG SozR 4-2700 § 9 Nr 9).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass Einwirkungen, denen Beschäftigte der F. (oder vergleichbarer Unternehmen) bei ihrer Arbeitstätigkeit ausgesetzt gewesen sind, generell zu Mamma-Karzinomen bei Männern führen können.

aa) Dies ergibt sich zunächst aus dem überzeugenden Gutachten des vom Senat als Sachverständigen gehörten Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. S.. Dieser hat schlüssig dargelegt, dass sich im Verlauf der von ihm angestellten eingehenden Literaturrecherche keine Hinweise dafür fanden, dass die Exposition gegenüber dem hier in erster Linie in Betracht kommenden Stoff 4-Chlor-o-toluidin mit einer Risikoerhöhung einhergeht, als Mann an einem Mamma-Karzinom zu erkranken. Insbesondere hat der Sachverständige auf eine aktuelle Studie von Villeneuve ua aus dem Jahr 2010 verwiesen, wonach sich eine leicht erhöhte Inzidenz für Brustkrebserkrankungen (nur) für die Berufsgruppen der Automechaniker und der Arbeiter in der Papier herstellenden Industrie, in der Forstwirtschaft, in der Möbelindustrie sowie bei Erntehelfern, Beschäftigten im Gesundheitswesen und bei Sozialarbeitern ergeben hat. Hieraus haben die Autoren der Studie die Möglichkeit einer Verursachung durch Benzin bzw Benzingemischen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen angenommen, ebenso eine Exposition gegenüber östrogenwirksamen alkylphenolischen Verbindungen. Einer weiteren von Dr. S. angeführten Fall-Kontroll-Studie, die im Jahr 1998 von Cocco ua veröffentliche worden ist, hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Exposition gegenüber Herbiziden und Pestiziden gerade nicht zu einer Risikoerhöhung zum Erwerb von Mamma-Karzinomen führt. Schließlich haben Studien von Rosenbaum ua (1994) und Mabuchi ua (1985) lediglich einen Zusammenhang der Einwirkung hoher Umgebungstemperaturen und dem Entstehen männlichen Brustkrebses ergeben. Auch im Hinblick auf andere karzinogene Berufsstoffe (zB Benzol, Dimethylsulfat und Hydrazin) kann ein genereller Ursachenzusammenhang mit männlichen Brustkrebserkrankungen nicht festgestellt werden, wie der Sachverständige unter Hinweis auf das Fehlen hierfür sprechender Studien oder belastbarer Daten nachvollziehbar ausgeführt hat.

Auch die im Verwaltungs- bzw Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen Prof. Dr. M., Prof. Dr. Dr. O. und Prof. Dr. Q. können epidemiologische Erkenntnisse zu ihrer hiervon im Ergebnis abweichenden Auffassung nicht anführen.

bb) Nach der Rechtsprechung des BSG können "neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft" iSd § 9 Abs 2 SGB VII allerdings nicht nur dann vorliegen, wenn ein genereller Kausalzusammenhang anhand von Studien epidemiologisch erwiesen ist. Vielmehr hat das BSG für seltene Erkrankungen dargelegt, dass die Anerkennung einer gruppentypischen besonderen Gefährdung durch Arbeitsbedingungen jedenfalls dann nicht von einer feststellbaren Anzahl gleichartiger oder ähnlich gefährdeter Arbeitnehmer abhängig gemacht werden kann, wenn die Art der Gefährdung im konkreten Einzelfall nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu dem Schluss zwingt, dass eine nicht bekannte und konkret auch noch nicht oder nicht mehr feststellbare Vielzahl von Arbeitnehmern dieser an sich gruppentypischen arbeitsbedingten Gefahr in gleicher Weise ausgesetzt wäre (BSG SozR 2200 § 551 Nr 20). Ein derartiger "Seltenheitsfall" liegt hier vor. Das Mamma-Karzinom bei Männern ist eine seltene Erkrankung, weil in Deutschland jährlich nur etwa 400 Männer an ihm erkranken (gegenüber 43.000 Frauen jährlich); hierauf hat Dr. S. schlüssig hingewiesen (S 49 des Gutachtens vom 5. Januar 2011).

Zur Begründung ihrer Auffassung, aus der individuellen Schadstoffexposition des Klägers lasse sich ein Ursachenzusammenhang zwischen beruflichen Schadstoffen und Brustkrebserkrankung ableiten, berufen sich Prof. Dr. M., Prof. Dr. Dr. O. und Prof. Dr. Q. auf allgemeine wissenschaftliche Erkenntnisse über die Genese von Krebserkrankungen. Dabei stellen sie auf die systemische Wirkung von Kanzerogenen ab, die darin bestehe, dass die auf der ersten Stufe der Krebsverursachung erfolgten zellulären gentoxischen Veränderungen in zahlreichen Geweben gebildet werden könnten und sekundäre Effekte dann im weiteren Verlauf entschieden, wann und wo Tumore entstehen (so zB Gutachten von Prof. Dr. Q., dort S 50). Da die Kanzerogenese dabei nicht auf ein bestimmtes Zielorgan beschränkt sei, könnten auch Organe von expositionsbedingten Karzinomerkrankungen betroffen sein, bei denen sich ein entsprechender Zusammenhang bisher epidemiologisch nicht nachweisen lasse (anders als zB bei Harnblasentumoren nach Einwirkung aromatischer Amine, BK-Nr 1301 der Anl 1 zur BKV).

Der erforderliche Nachweis eines generellen Ursachenzusammenhangs zwischen der Schadstoffexposition bei der F. und dem Auftreten von Mamma-Karzinomen bei Männern lässt sich anhand der Gutachten von Prof. Dr. Dr. O., Prof. Dr. Q. und Prof. Dr. M. jedoch nicht erbringen, weil diese ein synkanzerogenes Zusammenwirken von 4-Chlor-o-toluidin mit anderen Stoffen annehmen, ohne diese Stoffe vollständig benennen zu können. In der Rechtsprechung des BSG ist zwar anerkannt, dass auch Erkrankungen, die durch die gemeinsame Einwirkung von Stoffen verursacht werden, eine Wie-BK sein können (BSG SozR 4-2700 § 9 Nr 17; Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 26/10 R - juris). Das setzt jedoch voraus, dass diese Stoffe im Einzelnen benannt werden können (vgl BSG SozR 4-2700 § 9 Nr 17: Chromat, Nickeloxid, Asbest und ionisierende Strahlung; Urteil vom 29. November 2011, aaO: Chrom VI- und nickeloxidhaltige Schweißrauche, zinkchromathaltige Tröpfchenaerosole, Asbest und ionisierende Thorium-Verfallsprodukte), weil sowohl ein „Ausgesetztsein in erheblich höherem Grade“ als auch ein genereller Ursachenzusammenhang nicht in Hinblick auf eine Kombination von Stoffen geprüft werden könnte, die nur teilweise bekannt sind. Ohne Konkretisierung der schädlichen Einwirkungen nach Art, Ausgestaltung und Ausmaß ließe sich schon ein Ausgesetztsein in erheblich höherem Grade nicht nachweisen (BSG SozR 4-2700 § 9 Nr 18). Dies entspricht im Übrigen auch aktuellen arbeitsmedizinischen Erkenntnissen zur Synkanzerogenese. Denn nach dem Positionspapier „Synkanzerogenese“ der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin eV (DGAUM; www.dgaum.de/index.php/publikationen/positionspapiere/121-ppsynkanzerogenese) lassen sich synkanzerogene Wirkungen im Allgemeinen nur durch Analyse der jeweiligen Expositionskonstellation unter Berücksichtigung der Expositionshöhe und -dauer sowie der Wirkungsmechanismen der beteiligten Chemikalien beurteilen.

Prof. Dr. Dr. O. geht aber lediglich von einer Verursachung männlichen Brustkrebses durch 4-Chlor-o-toluidin, Isophoron, Prochloraz „und andere Kanzerogene“ aus (S 18 seines Gutachtens), wobei Kanzerogene, die sowohl systemisch als auch lokal wirkten, mit Prochloraz als Tumorpromotor zusammenwirkten (vgl S 19 des Gutachtens); an anderer Stelle (S 17) erörtert der Sachverständige die Aufnahme von „Fundal, Betanal, Prochloraz, Lindan, Rephatox etc“ über die Haut, zusätzlich werden auch Hydrazin und Isophoron genannt (S 7). Prof. Dr. Q. geht von einem synkanzerogenen Zusammenwirken von Kanzerogenen, Tumorpromotoren und antiandrogen hormonal aktiven Substanzen aus und nennt hierzu: „Fundal, Betanal, Prochloraz, Lindan, Rephatox usw“ (S 53 seines Gutachtens vom 15. Mai 2008). Auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 kann er nur die synkanzerogenen Kombinationswirkungen „einer größeren Zahl Krebs erzeugender Arbeitsstoffe“ angeben. Prof. Dr. M. hat die Verursachung des Brustdrüsenkrebses schließlich in seinem Gutachten vom 26. Juli 2003 auf die Einwirkung von 4-Chlor-o-toluidin „in Verbindung mit weiteren Gefahrstoffen“ angenommen. Wenn Prof. Dr. M. in seinem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten vom 19. März 2012 hiervon abweichend ausführt, nach seinem Urteil sei eine Gruppentypik gefährdender Stoffe auch ohne Berücksichtigung der speziellen Krebs erzeugenden Konstellation im Bereich der F. in I. zu bejahen, weil aromatische Amine generell Brustkrebs erzeugen könnten, ist dies nicht nachvollziehbar; denn eine Begründung, woraus sich dieses Urteil ableiten lässt, wird nicht gegeben. Im Übrigen kehrt der Sachverständige an anderer Stelle des Gutachtens wieder zur Auffassung einer gemeinsamen Verursachung durch verschiedene Stoffe ("besonders … Prochloraz und Lindan" als Auslöser, vgl S 26) zurück.

Verallgemeinerungsfähige wissenschaftliche Erkenntnisse, dass eine bestimmte Kombination von Kanzerogenen bzw weiteren Schadstoffen zusammenwirkend zur Entstehung von Mamma-Karzinomen bei Männern führen kann, werden in den Gutachten der genannten Sachverständigen nach alledem nicht angeführt. Vielmehr konzentrieren diese sich ersichtlich auf die individuelle Situation des Klägers, die auch dadurch gekennzeichnet war, dass er seine frühere Tätigkeit als Elektromeister in verschiedenen Bereichen der V. ausüben musste und damit einer besonderen Vielzahl von schädlichen Stoffen ausgesetzt sein konnte. Hiermit lässt sich jedoch nur die Verursachung der individuellen Krebserkrankung des Klägers nachweisen, nicht ein zusätzlich erforderlicher genereller Kausalzusammenhang.

Auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. kann schließlich ein genereller Kausalzusammenhang zwischen Brustkrebserkrankungen bei Männern und synkanzerogen zusammenwirkenden Schadstoffen nicht bejaht werden, wobei er 4-Chlor-o-toluidin, Benzol, Dimethylsulfat, Hydrazin und Lindan für möglicherweise relevant gehalten hat. Anders als Prof. Dr. Dr. O., Prof. Dr. Q. und Prof. Dr. M. geht er dabei davon aus, dass die Verstärkung der krebserzeugenden Wirkung des ersten Schadstoffs durch einen zweiten in der Regel in einem bestimmten Zielorgan erfolgt. Die Wirkung der eindeutig krebserregenden Stoffe Benzol und Chlor-o-toluidin trifft nach seinen Darlegungen aber nicht das Brustdrüsengewebe als Zielorgan, sondern das hämolymphatische System bzw Harnblase und ableitende Harnwege. Auch in Hinblick auf die anderen - und auch auf die ansonsten diskutierten - Stoffe fehlt es nach den Ausführungen des Sachverständigen an ausreichenden Hinweisen für eine Risikoerhöhung zum Erwerb von Mamma-Karzinomen.

cc) Das vorliegende Ergebnis wird schließlich auch durch die aktuelle arbeitsmedizinische Diskussion darüber bestätigt, ob die BK-Nr 1301 auch auf Krebserkrankungen außerhalb der Harnwege ausgeweitet werden muss, die durch aromatische Amine verursacht worden sind. Da nach den vorliegenden Gutachten dem aromatischen Amin 4-Chlor-o-toluidin eine besondere Bedeutung zukommt, könnte die Anerkennung eines durch synkanzerogenes Zusammenwirken von 4-Chlor-o-toluidin mit anderen Stoffen entstandenen Mamma-Karzinoms als Wie-BK in diese Richtung weisen. Die Ausdehnung der Nr 1301 auf weitere Organe wird aber nach dem gegenwärtigen Diskussionsstand nicht befürwortet, wobei zur Begründung auf die (auch im Fall des Klägers ausschlaggebende) Komplexität der nicht abschließend bekannten Einflussfaktoren und die sich hieraus ergebende Lückenhaftigkeit der wissenschaftlichen Erkenntnisse hingewiesen wird (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl 2010, S 1087; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Stand: September 2012, Nr 1301 Rn 3; vgl auch: Triebig/Kentner/Schiele, Arbeitsmedizin, 3. Aufl 2011, S 140: „seit längerem wissenschaftlich kontrovers diskutiert“). Hierauf weist auch die Beklagte unter Vorlage des 2009 veröffentlichten Abschlussberichts des BGFA (Zweittumoren nach Harnblasenkrebs) hin, wonach sich aus der aktuellen Literatur insgesamt keine neuen belastbaren Indizien für eine karzinogene Wirkung aromatischer Amine außerhalb der ableitenden Harnwege ergäben (aaO, S 16).

3. Da sich nach alledem ein genereller Ursachenzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen, wie sie im Fall des Klägers vorlagen, und dem Entstehen eines männlichen Mamma-Karzinoms nicht nachweisen lässt, ist nicht mehr zu prüfen, ob entsprechende Erkenntnisse "neu" wären.

4. Nicht entscheidend ist wegen der oben genannten Besonderheiten des Listenprinzips und als Folge hiervon der Wie-BK ferner, ob gerade die Erkrankung des Klägers durch Arbeitsstoffe verursacht worden ist, auch wenn hierfür nach den vorliegenden Gutachten einiges sprechen mag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), liegen nicht vor.