Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 20.06.2008, Az.: L 11 AY 47/08 ER
Gewährung von Krankenbehandlungsscheinen gem. § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zur Sicherstellung der erforderlichen medizinischen Behandlung und Versorgung bei einer HIV-Infektion; Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 20.06.2008
- Aktenzeichen
- L 11 AY 47/08 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 33560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0620.L11AY47.08ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 07.03.2008 - AZ: S 16 AY 19/08 ER
Rechtsgrundlagen
- § 4 AsylbLG
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
Tenor:
Die Nr. 1 des Beschlusses des Sozialgerichts Osnabrücks vom 7. März 2008 wird klarstellend wie folgt gefasst:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig zur Sicherstellung der erforderlichen medizinischen Behandlung und Versorgung Behandlungsscheine zu gewähren beginnend mit dem 20. März 2008 bis zur Entscheidung über die Klage vom 26. Mai 2008 gegen den Bescheid vom 29. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2008, längstens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück über die Klage vom 14. Februar 2008 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2008. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Instanzen hat der Antragsgegner zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Aushändigung von Krankenbehandlungsscheinen nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum ab dem 20. März 2008 durch Aushändigung an ihren Prozessbevollmächtigten für die Zeit ihres Aufenthaltes außerhalb des Bereichs der festgelegten räumlichen Beschränkung.
Die am 22. November 1976 geborene Antragstellerin ist kamerunische Staatsangehörige. Sie reiste im September 1999 ohne Personalpapiere in die Bundesrepublik ein und beantragte am 28. September 1999 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Antragstellerin wurde asylverfahrensrechtlich der Stadt F. im Bereich des Antragsgegners zugewiesen. Der Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Oktober 1999 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) G. vom 29. November 1999 -H. - abgelehnt, die eingereichte Klage durch Urteil vom 17. Januar 2000 -I. - abgewiesen; die letztgenannte Entscheidung ist seit dem 22. Oktober 1999 rechtskräftig. Nach Abschluss des Asylverfahrens wurde sie wegen fehlender Heimreisepapiere geduldet; in diesen Duldungen war der Aufenthalt auf den Bereich der Stadt F. und den Bereich des Antragsgegners beschränkt. In der Zeit vom März 2000 bis Ende Juli 2005 war die Antragstellerin unbekannten Aufenthalts. Im Sommer 2005 wurde bei der Antragstellerin eine HIV-Infektion diagnostiziert; wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigung der Medizinischen Hochschule J. vom 15. Oktober 2007 (Bl. 51 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Der Antrag auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens vom 11. August 2005 wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2005 abgelehnt; dabei ging das Bundesamt davon aus, dass eine HIV-Infektion nicht nachgewiesen sei. Die hiergegen eingereichte Klage wurde durch Urteil des VG G. vom 6. März 2006 -K. -, rechtskräftig seit dem 30. März 2006, abgewiesen; dabei ging das VG davon aus, dass der Antragstellerin im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notwendigen Medikamente für eine Behandlung ihrer Krankheit zur Verfügung stünde. Durch Bescheid des Antragsgegners vom 17. November 2006 wurde die Antragstellerin u.a. wegen strafrechtlicher Verurteilungen ausgewiesen. Die hiergegen eingereichte Klage wurde durch Urteil des VG G. vom 14. Mai 2007 -L. - abgewiesen. Der Zulassungsantrag wurde durch Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. September 2007 -M. -zurückgewiesen.
Am 13. März 2007 wurde die Antragstellerin bei der Botschaft von Kamerun in Köln vorgestellt. Inzwischen liegt ein befristetes Passersatzpapier vor. Durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom 8. Juni 2007 -N. - wurde die Abschiebehaft angeordnet. Die für den 25. Juni 2007 geplante Abschiebung der Antragstellerin konnte nicht durchgeführt werden, weil die Antragstellerin nicht angetroffen wurde,
Seit dem 23. August 2007 hält sich die Antragstellerin im "Kirchenasyl" in O. auf. Seitdem wurden anfangs Kranken-Behandlungsscheine nicht mehr ausgestellt. Die medizinische Versorgung wurde in dieser Zeit durch Spenden finanziert.
Am 23. Oktober 2007 beantragte die Antragstellerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, in Abänderung der bisherigen Bescheide wegen ihrer Erkrankung das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 4. Februar 2008 ab. Hiergegen ist sei dem 14. Februar 2008 eine Klage beim VG G. anhängig, über die soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden ist.
Am 7. November 2007 beantragte die Antragstellerin bei der Stadt F. Krankenhilfe für die ärztliche Versorgung. Dieses lehnte die Stadt F. durch Bescheid vom 12. November 2007 wegen Unzuständigkeit ab. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte zusätzlich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Durch Beschluss vom 16. November 2007 - S 16 AY 23/07 ER - verpflichtete das Sozialgericht (SG) den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin zur Sicherstellung der erforderlichen medizinischen Behandlung und Versorgung für einen Monat beginnend mit dem 22. November 2007 Behandlungsscheine auszustellen und diese ihrem Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Daraufhin erhielt die Antragstellerin die Behandlungsscheine monatlich, zuletzt den Behandlungsschein vom 12. Februar 2008 für die Zeit vom 15. bis 29. Februar 2008.
Durch Bescheid vom 6. Februar 2008 lehnte die Stadt F. die Ausstellung weiterer Behandlungsscheine ab. Hiergegen legte die Antragstellerin am 14. Februar 2008 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 29. Februar 2008 verfügte die Stadt F., dass zwar wieder Behandlungsscheine ausgestellt werden, diese ab sofort jedoch nur noch in den Räumen der Stadtverwaltung F. persönlich an die Antragstellerin ausgehändigt werden. Hiergegen legte die Antragstellerin am 7. März 2008 Widerspruch ein.
Am 6. März 2008 hat die Antragstellerin beim SG Osnabrück den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Aushändigung der Behandlungsscheine an ihren Prozessbevollmächtigten zu verpflichten. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die medizinische Versorgung in Kamerun nicht gesichert sei und es ihr nicht zuzumuten sei, sich zur Abholung der Behandlungsscheine bei der Stadt F. einzufinden, da ihr dann eine Inhaftierung und anschließende Abschiebung drohe. Der Antragsgegner hat nicht den Anspruch der Antragstellerin auf Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG bestritten, er ist jedoch der Auffassung, diesen Anspruch nur in dem durch die Duldungen vorgegebenen räumlichen Bereich sicherstellen zu müssen. Außerdem könne sich die Antragstellerin nicht auf eine unzureichende bzw. nicht finanzierbare medizinische Versorgung in Kamerun berufen; insoweit verweist er auf die Auskunft des Bundesamtes auf eine Individualanfrage des Antragsgegners (vgl. Bl. 27 bis 31 der Gerichtsakte). Durch Beschluss vom 7. März 2008 hat das SG Osnabrück den Antragsgegner vorläufig verpflichtet, Behandlungsscheine beginnend mit dem 20. März 2008 bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Februar 2008, längstens jedoch über einen Zeitraum von drei Monaten auszustellen, und diese dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zuzustellen.
Hiergegen hat der Antragsgegner am 2. April 2008 Beschwerde eingereicht. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner die Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 24. April 2008 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. Mai 2008 beim SG Osnabrück Klage eingereicht. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihren bisherigen Vortrag im Beschwerdeverfahren. Der Antragsgegner betont ergänzend, dass durch finanzielle Leistungen der Zugang zu den medizinischen Leistungen in Kamerun gesichert sei. Die Antragstellerin passt ihren Antrag an die veränderte prozessuale Situation an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens S 16 AY 23/07 ER sowie die beigezogene Leistungs- und Ausländerakte der Antragstellerin verwiesen. Diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 172 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG Osnabrück hat den Antragsgegner zu Recht vorläufig verpflichtet, Behandlungsscheine an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auszuhändigen. Der klarstellende Tenor des Beschlusses des Senats dient der Anpassung an die jetzige prozessuale Situation.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches, die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie des Anordnungsgrundes - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht der Antragstellerin ein von ihr geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihr nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat der Antragsteller vorläufig Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes.
Dies zugrunde gelegt, hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass im Hinblick auf die HIV-Erkrankung der Antragstellerin eine regelmäßige Behandlung und medikamentöse Versorgung erforderlich ist. Der Antragsgegner weigert sich insoweit auch nicht (mehr), die hierfür erforderlichen Behandlungsscheine auszustellen.
Unstreitig ist auch, dass der Antragsgegner aufgrund der Zuweisungslage und der räumlichen Beschränkungen in den erteilten Duldungen gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG für die Leistungsgewährung örtlich zuständig ist.
Streitig ist jedoch, ob der Antragsgegner auch verpflichtet ist, diesen Krankenhilfebedarf außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches sicherzustellen.
Gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG darf Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Diese Begrenzung gilt auch für den nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG örtlich zuständigen Leistungsträger, soweit sich ein Leistungsberechtigter außerhalb des Zuständigkeitsbereiches dieses Leistungsträgers aufhält. Zu diesen unabweisbar gebotenen Hilfen gehört in der Regel nur die Gewährung der notwendigen Reisekosten für die Rückkehr in den Zuständigkeitsbereich des nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Leistungsträgers sowie die dringend erforderlichen Verpflegungskosten. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen kann sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 AsylbLG eine weitergehende Leistungspflicht ergeben. So ist etwa im Falle eines Unfalles eine aus medizinischen Gründen unaufschiebbar erforderliche Krankenhilfe zu gewähren (vgl. GK-AsylbLG, § 11 Rn. 58 ff. m.w.N.). Leistungen an einem anderen Ort setzen somit Gründe voraus, die ein Verbleiben dort zwingend erfordern und eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 5. September 2006 - 2 K 403/04 - recherchiert in [...], Rn. 21).
Angesichts der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und auch nur angezeigten summarischen Prüfung lässt sich gegenwärtig noch nicht hinreichend sicher feststellen, ob der Antragstellerin eine Rückkehr in die Stadt F. für das Abholen der Behandlungsscheine zumutbar ist. Die Befürchtung, bei der Stadt F. bei der Abholung der Behandlungsscheine inhaftiert zu werden und von einer baldigen Abschiebung bedroht zu sein, ist nicht von der Hand zu weisen. Diese allgemeine Befürchtung allein rechtfertigt es jedoch regelmäßig nicht, sich außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des örtlich zuständigen Leistungsträgers aufhalten zu dürfen und dort Leistungen zu erhalten. Vielmehr muss ein besonderes darüber hinausgehendes Interesse hinzukommen, um eine zumindest vorübergehende Unzumutbarkeit einer Rückkehr in den Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen Leistungsträgers annehmen zu können. Eine solche Entscheidung kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ergehen. Vorliegend sind nach summarischer Prüfung derartige besondere Umstände zur Zeit noch gegeben. Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten der HIV-Erkrankung der Antragstellerin ist nämlich von dem für diese Beurteilung zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch keine bestandskräftige Sachentscheidung getroffen worden. Im Bescheid vom 27. Dezember 2005 aufgrund des Asylfolgeantrags vom 11. August 2005 ging das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nämlich noch davon aus, dass eine HIV-Infektion nicht nachgewiesen sei. Davon kann nach den jetzt vorliegenden medizinischen Bescheinigungen, insbesondere von der Medizinischen Hochschule J. vom 15. Oktober 2007, nicht mehr ausgegangen werden. Der weitere Bescheid des Bundesamtes vom 4. Februar 2008 ist noch nicht bestandskräftig. Zwar ging das VG G. schon im Urteil vom 6. März 2006 -K. - davon aus, dass der Antragstellerin im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die erforderlichen Medikamente für eine Behandlung ihrer Krankheit zur Verfügung stünden. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ging im Ausweisungsrechtsstreit im Beschluss vom 21. September 2007 -M. - davon aus, dass nach der fachkundigeren Stellungnahme des P. -Instituts für Tropenmedizin die notwendigen Medikamente in Kamerun zur Verfügung stehen. Im Rahmen einer Folgeabwägung im vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hält es der erkennende Senat aber für sachgerecht, bezüglich der Behandlungssituation in Kamerum zumindest den Ausgang des Klageverfahrens vor dem VG G. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2008 abzuwarten. Dieses führt auch nicht zu unzumutbaren Nachteilen für den Antragsgegner.
Bei dieser Sachlage ist auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).