Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 09.06.2008, Az.: L 9 B 117/08 AS

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
09.06.2008
Aktenzeichen
L 9 B 117/08 AS
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 44680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0609.L9B117.08AS.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 12.03.2008 - AZ: S 54 AS 1491/07

Tenor:

  1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 12. März 2008 (Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

  2. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren, in welchem sie die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Kosten anwaltlicher Vertretung in einem Widerspruchsverfahren verfolgt.

2

Die Beklagte sprach der Klägerin mit Bescheid vom 3. Januar 2007 laufende Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007 in monatlicher Höhe von 647,30 Euro (345,- Euro Regelleistung und 302,30 Euro für Unterkunft und Heizung) zu und wies hierbei darauf hin, dass "die Kosten der Unterkunft bis zur Vorlage von Nachweisen über die aktuelle Höhe der Schuldzinsen in vorläufiger Höhe bewilligt" würden. Mit Schreiben vom gleichen Tage bat die Beklagte die Beschwerdeführerin zudem um Übersendung diesbezüglicher Unterlagen.

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Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2007 unter Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung einen nicht weiter begründeten Widerspruch, reichte indessen die verlangten Unterlagen ein. Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 berechnete die Beklagte daraufhin die Höhe der zustehenden Leistungen neu und führte zur Begründung aus, dass nach Vorlage aktueller Unterlagen über die Höhe der Zinsbelastung die Kosten der Unterkunft anzupassen seien.

4

Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 teilte die Beklagte der Beschwerdeführerin auf Nachfrage weiterhin mit, dass ihr Änderungsbescheid vom 2. Februar 2007 Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens werde; allerdings habe ihr bei der Bescheiderteilung das Widerspruchsschreiben noch nicht vorgelegen, so dass es auch nicht habe berücksichtigt werden können.

5

Unter dem 15. März 2007 forderte daraufhin der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Beklagte auf, bis zum 23. März 2007 einen Widerspruchsbescheid zu erlassen und in rechtsmittelfähiger Form über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2007 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit ihm nicht mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2007 abgeholfen worden war, zurück und entschied hinsichtlich der Kosten, dass die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten nicht erstattungsfähig seien, weil seine Hinzuziehung im Widerspruchsverfahren nicht notwendig gewesen sei.

6

Gegen diese Kostentscheidung hat die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2007 Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Änderungsbescheid vom 2. Februar 2007, bei dem es sich in Wahrheit um einen Teilabhilfebescheid handele, auf die anwaltliche Intervention wegen der Wohnungskosten zurückzuführen sei, so dass die Beklagte die im Widerspruchsverfahren durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten zu übernehmen habe. Es sei unzutreffend, dass der Widerspruch vom 16. Januar 2007 bei Bescheiderteilung am 2. Februar 2007 nicht vorgelegen habe. Auch sei anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bescheide als vorläufig gekennzeichnet, vielmehr offensichtlich beabsichtigt habe, Einwendungen, die die Beschwerdeführerin persönlich vorbringen werde, nicht zu berücksichtigen.

7

Der Beschwerdeführerin für die klageweise Verfolgung dieses Ziels Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Sozialgericht Hannover mit Beschluss vom 12. März 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsverfolgung keine gem. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen sei. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts seien nach § 63 Abs. 2 SGB X nicht erstattungsfähig, weil die Zuziehung des Bevollmächtigten nicht notwendig im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Aus dem Bescheid vom 3. Januar 2007 sowie aus dem Schreiben vom gleichen Tage sei unmissverständlich hervorgegangen, dass es sich um eine vorläufige Leistungsbewilligung gehandelt habe und die endgültige Festsetzung erfolgen werde, sobald die Beschwerdeführerin die erforderlichen aktuellen Unterlagen eingereicht habe.

8

Mit ihrer hiergegen am 2. April 2008 eingelegten Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtetes Begehren unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter.

9

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

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Ihrer Statthaftigkeit stehen § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 73a SGG und § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht entgegen. Soweit der Senat bislang die Auffassung vertreten hat, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann mit der Beschwerde angegriffen werden könne, wenn in der Hauptsache der für eine zulassungsfreie Berufung erforderliche Beschwerdewert erreicht sei, gibt er diese Ansicht auf.

11

Vor Inkrafttreten von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) konnte davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber des Sozialgerichtsgesetzes die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe als ein in seiner Gesamtheit stimmiges Regelungsgefüge angesehen und dessen Anwendungsbereich über die Verweisung in § 73a SGG im Sinne der dort vorgesehenen "entsprechenden" Anwendung in Gänze auf das sozialgerichtliche Verfahren erstreckt hat. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des früheren Armenrechts auf das sozialgerichtliche Verfahren erfolgte nämlich mit Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe, mit dessen Art. 1 Nr. 4 zugleich die §§ 114 ff ZPO im Sinne der Einführung des Prozesskostenhilferechts novelliert und mit dessen Art. 4 Nrn. 11, 13 und 14 auch die Anwendung im arbeitsgerichtlichen, verwaltungsgerichtlichen und finanzgerichtlichen Verfahren vorgesehen wurde. In der amtlichen Begründung zu Art. 4 Nr. 12 des Entwurfs der Bundesregierung vom 13. Juli 1979 (BT-Drs. 8/3068, Seite 22) heißt es hierzu, dass weder die im sozialgerichtlichen Verfahren bestehende Besonderheit der Gerichtskostenfreiheit noch der mit einem Teil anderer Verfahrensordnungen geteilte Grundsatz der Amtsermittlung dazu führe, dass eine anwaltliche Vertretung entbehrlich erscheine. Daher sehe es der Entwurf vor, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren ein Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden könne.

12

Tragend für die Einfügung von § 73a in das Sozialgerichtsgesetz ist hiernach eine verfahrensrechtliche Bewertung des Gesetzgebers gewesen, nach welcher die Unterschiede zwischen den Verfahrensordnungen in Bezug auf das Prozesskostenhilfeverfahren vernachlässigbar erschienen und die Interessenlage eines Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten als in allen gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen gleichartig beurteilt wurde. Diese durch die Betonung prozessualer Gemeinsamkeiten geprägte Sichtweise des Gesetzgebers rechtfertigte auch die bisher vom Senat vertretene Auffassung, dass die in § 73a SGG vorgesehene entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe die - sinngemäße - Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO einzuschließen habe und diese damit als "andere Bestimmung" im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG aufgefasst werden müsse, so dass gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auch im sozialgerichtlichen Verfahren nur dann Beschwerde erhoben werden könne, wenn der Streitwert der Hauptsache den insoweit in § 144 Abs. 1 SGG bestimmten Wert für eine zulassungsfreie Berufung überschreite.

13

Nach Inkrafttreten von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 am 1. April 2008 ist dieser Auffassung die Grundlage entzogen. Formal betrachtet konkurrieren nunmehr §§ 73a SGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG um die Funktion einer "anderen Bestimmung" im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG. Soweit es deshalb das Verhältnis beider Vorschriften zu klären gilt, gebietet es der Grundsatz der Spezialität, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG jedenfalls insoweit den Vorrang vor § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO einzuräumen, als sich der Gesetzgeber des SGG jedenfalls klar gegen eine weitere entsprechende Anwendung des letzten Halbsatzes von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, stattdessen ausdrücklich für einen Ausschluss der Beschwerde gegen solche Beschlüsse des Sozialgerichts entschieden hat, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe allein wegen des Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ablehnen.

14

Aufgrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung sieht der Senat indessen auch keinen Raum mehr für eine entsprechende Anwendung des vorletzten Halbsatzes von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, aus dem eine den § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ergänzende Wertgrenze für Beschwerden gegen solche Beschlüsse abgeleitet werden müsste, welche die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten versagen. Soweit von der in § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO vorgesehenen Wertabhängigkeit der Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen nach dem 3. Halbsatz der Vorschrift gerade solche Beschwerden ausgenommen sind, in denen das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen verneint hat, während nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG der Beschwerdeausschluss im Geltungsbereich des SGG gerade in diesen Fällen greifen soll, fehlt es seit dem 1. April 2008 an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber eine die Prozessordnungen übergreifende Einheitlichkeit des Verfahrens zur Prozesskostenhilfegewährung überhaupt noch intendiert. Sie zu bewirken, wäre zudem eine fortgesetzte Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO auch nicht geeignet, weil sie, ergänzt durch § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, im sozialgerichtlichen Verfahren im Ergebnis zu einer wesentlich weiter reichenden Einschränkung des Beschwerderechts beitragen würde als sie im Geltungsbereich der ZPO Platz greift. Der Senat versteht vor diesem Hintergrund die Einfügung von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG als Abkehr des Gesetzgebers von der Idee eines auch in Bezug auf das Bewilligungsverfahren einheitlichen Prozesskostenhilferechts und sieht deshalb § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gegenüber § 73a SGG nicht bloß als speziellere, sondern auch abschließende Regelung zur Ausfüllung des § 172 Abs. 1 SGG an. Hierfür spricht im Übrigen, worauf bereits der 6. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 6. Mai 2008 (Az. L 6 B 48/08 AS) zutreffend hingewiesen hat, auch der Umstand, dass die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in Bezug auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (BT-Drs 16/7716, S. 33 oben) davon ausgeht, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe künftig mit der Beschwerde (nur noch) angefochten werden könne, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint worden seien.

15

Die zulässige Beschwerde ist indessen unbegründet. Das Sozialgericht hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil es der Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren an hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt. Das Sozialgericht hat hierzu zutreffende und in der Sache erschöpfende Ausführungen gemacht, zu deren Ergänzung die Beschwerde keine Veranlassung gibt. Der Senat weist deshalb die Beschwerde gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen des Angefochtenen Beschlusses zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab.

16

Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind gem. § 86a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

17

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.