Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 08.02.2010, Az.: 6 T 666/09 (095)
Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nach der Übernahme des Insolvenzverfahrens unter der Stundung der Verfahrenskosten für den Schuldner; Mindestvergütung bei fehlender oder nicht ausreichender Masse zur Verwertung; Regelvergütung bei einem sog. massearmen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 08.02.2010
- Aktenzeichen
- 6 T 666/09 (095)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 35210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2010:0208.6T666.09.095.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Goslar - 17.07.2009 - AZ: 32 IN 63/03
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 InsVV
- § 9 InsVV
- § 63 Abs. 2 InsO
Fundstellen
- NZI 2010, 529-530
- NZI 2010, 14
- ZInsO 2010, 732-734
In dem Insolvenzverfahren
...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
am 08.02.2010
durch
...
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 17.07.2009 wird - soweit das Amtsgericht der Beschwerde nicht bereits mit Beschluss vom 17.08.2009 abgeholfen hat - auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf zwei Drittel ermäßigt.
Gründe
Der Schuldner hat am 17.06.2003 Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens sowie auf Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung gestellt.
Mit Beschluss vom 18.06.2003 ist der Beschwerdeführer u.a. mit der Erstellung eines Gutachtens über die Zahlungsfähigkeit und das Vorhandensein einer Masse für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beauftragt worden. Auf Anregung des Beschwerdeführers hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 26.06.2003 die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners angeordnet und den Beschwerdeführer zum (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 05.09.2003 hat der Beschwerdeführer sein Gutachten übersandt und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens empfohlen. Ferner hat er die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt.
Für das Gutachten sind dem Beschwerdeführer 762,34 Euro am 10.09.2003 aus der Landeskasse angewiesen worden.
Mit Beschluss vom 08.09.2003 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Ferner hat es mit Beschluss vom selben Tage die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters auf insgesamt 10.020,40 Euro festgesetzt und dem Insolvenzverwalter gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
In der ersten Gläubigerversammlung am 05.12.2003 hat die Gläubigerversammlung u.a. beschlossen, dass der Insolvenzverwalter freihändig zwei Immobilien des Schuldners verwerten darf. Ferner bewilligte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 11.01.2007 dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für das Insolvenzverfahren selbst.
Unter dem 14.10.2008 hat der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht erstattet und mitgeteilt, dass die Masse verwertet und festgestellt worden sei, dass die Masse nicht ausreiche, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Als Ergebnis des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter festgestellt, dass die Einnahmen in Höhe von 154.490,74 Euro Ausgaben in Höhe von 156.257,38 Euro gegenüber stünden, so dass bei einem Anfangsbestand in Höhe von 3.387,66 Euro ein Geldbetrag in Höhe von 1.621,02 Euro verbleibe. Unter Berücksichtigung noch offener Verfahrenskosten in Höhe von 8.861,42 Euro ergibt sich danach ein Fehlbetrag von rund 7.240,40 Euro. Das Insolvenzverfahren wäre deshalb nach §207 InsO einzustellen, wobei die Einstellung wegen der Verfahrenskostenstundung aber gemäß §207 Abs. 1 Satz 2 InsO unterbleibe. Zugleich hat der Beschwerdeführer beantragt, Schlusstermin gemäß §197 InsO anzuberaumen.
Mit seinem Vergütungsantrag vom 14.10.2008 hat der Insolvenzverwalter eine Vergütung in Höhe von 5.907,32 Euro nach einer Vergütungsmasse in Höhe von 14.768,31 Euro errechnet. Als Auslagenpauschale hat der Insolvenzverwalter 3.249,33 Euro geltend gemacht (einmal 15 Prozent sowie viermal zehn Prozent für insgesamt fünf Jahre). Einschließlich der Umsatzsteuer hat er die Festsetzung von 10.896,41 Euro aus der Landeskasse begehrt, und zwar mit Verweis darauf, dass dem Schuldner Verfahrenskostenstundung bewilligt worden sei.
Das Amtsgericht hat im Hinblick auf eine Beschwerde, die zu Aktenzeichen 6 T 558/08 bei der 6. Zivilkammer anhängig war, zunächst seine Entscheidung zurückgestellt und nach Vorliegen der Entscheidung den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 14.10.2008 mit Beschluss vom 17.07.2009 zurückgewiesen, soweit er über einen Betrag in Höhe von 2.397,85 Euro inklusive Auslagen und Umsatzsteuer hinausgeht. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Insolvenzverwalter habe nur Anspruch auf die Mindestvergütung nach §2 Abs. 2 InsVV. Mit dieser werde die gesamte Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgegolten, soweit nicht in dem Verfahren eine entsprechende Insolvenzmasse gebildet werde.
Für die weiteren Einzelheiten der Begründung, auch in tatsächlicher Hinsicht, wird auf den betreffenden Beschluss vom 17.07.2009, Blatt 334 ff. der Akten, verwiesen. Gegen den am 22.07.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.07.2009, eingegangen beim Amtsgericht am 05.08.2009, sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig den Vergütungsantrag vom 14.10.2008 dahingehend abgeändert, dass nunmehr eine Vergütung mit 9.359,93 Euro und Auslagen mit 5.147,96 Euro brutto festzusetzen seien (vgl. den Antrag vom 30.07.2009, Blatt 392 ff.).
Zur Begründung hat der Insolvenzverwalter insbesondere ausgeführt, die Verfahrenskosten seien entgegen der ursprünglichen Prognose nicht gedeckt gewesen, was sich aber erst im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt habe. Zwar seien Einnahmen in Höhe von insgesamt 157.888,40 Euro zur Masse realisiert worden. Allerdings seien umfangreiche Absonderungsrechte zu berücksichtigen gewesen, so dass sich dann immerhin noch eine vergütungsrelevante Teilungsmasse von 14.000 Euro ergeben habe. Dass diese nunmehr durch Zahlung der Gerichtskostenvorschüsse sowie der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemindert worden sei, stehe dem geltend gemachten Vergütungsanspruch nicht entgegen. Mithin sei die Vergütung auf der Rechtsgrundlage des §1 InsVV zu berechnen, wonach für die Berechnung der Vergütung grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse zugrunde zu legen sei, auf den sich die Schlussrechnung beziehe. So verhalte es sich auch hier. Soweit sich das Amtsgericht auf eine Entscheidung des Landgerichts zu 6 T 558/08 beziehe, steht diese Entscheidung aus Sicht des Beschwerdeführers im Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts zu 6 T 122/07. Die vom Amtsgericht angenommene Auslegung des §2 InsVV mache die Regel zur Ausnahme, was die Norm so nicht hergebe. Vielmehr sei die Vergütung regelmäßig anhand der Teilungsmasse zu errechnen. In konsequenter Umsetzung der Rechtsprechung des Landgerichts müsste den Insolvenzverwaltern grundsätzlich empfohlen werden, unmittelbar mit Abgabe des Gutachtens und Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vorschuss zu beantragen und bei der Berechnung desselben die prognostizierte Teilungsmasse zugrunde zu legen. Weiterhin müsste empfohlen werden, der Aufforderung der Insolvenzgerichte zur Vorschusszahlung auf Gerichtskosten nicht nachzukommen, da sich der Verwalter bei Bezahlung seine berechtigten Vergütungsansprüche abschneidet. Es käme dann aus Sicht des Beschwerdeführers zu einem Wettlauf des Insolvenzgerichtes und des Verwalters. Diese Konsequenz könne aber nicht richtig sein. Die Entscheidung des BGH vom 15.11.2009 zu IX ZB 74/07 sei nicht einschlägig. Für die weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 30.07.2009, Blatt 380 der Akten, verwiesen.
Mit Beschluss vom 17.08.2009 hat das Amtsgericht auf die sofortige Beschwerde vom 30.07.2009 im Wege einer Teilabhilfe die Vergütung des Insolvenzverwalters auf einen Gesamtbetrag von 14.507,90 Euro neu festgesetzt (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) und hat dazu festgestellt, die Vergütung des Insolvenzverwalters berechne sich nach dem Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens (19.663,72 Euro). Eine Erstattung aus der Landeskasse über die Mindestvergütung hinaus hat es abgelehnt. Deshalb hat es im Übrigen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zu Entscheidung der Kammer vorgelegt. Für die weiteren Einzelheiten des betreffenden Beschlusses wird auf Blatt 397 ff. der Akten Bezug genommen.
Im Ergebnis geht es nun noch darum, ob die Ablehnung des Amtsgerichts zu Recht erfolgte, über die Mindestvergütung nach§2 Abs. 2 InsVV hinaus eine Vergütung aus der Landeskasse festzusetzen, falls die vorhandene Masse die festgesetzte Vergütung in Höhe von 14.507,90 Euro nicht decken sollte.
Dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Braunschweig ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er hat unter dem 30.12.2009 die Auffassung geäußert, die Beschwerde sei, soweit ihr nicht abgeholfen worden sei, unbegründet und dazu weiter ausgeführt:
"Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze von 26.10.2001 (BGBl. I S. 2710) wurde die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten eingeführt sowie dem Insolvenzverwalter für den Fall, dass sein Vergütungsanspruch durch die Masse nicht gedeckt ist und die Stundung der Verfahrenskosten gemäß §4 a InsO bewilligt wurde, ein Sekundäranspruch gegen die Staatskasse eingeräumt. Die Änderung des Gesetzes ist nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 14/5680 S. 1, 11) angestrebt worden, um auch völlig mittellosen Personen, welche die Verfahrenskosten nicht aufzubringen vermögen, den Zugang zum Insolvenzverfahren und damit zu einem wirtschaftlichen Neuanfang mit öffentlichen Hilfen zu eröffnen. Es sollte ein Verfahren gesucht werden, dass einerseits den Bedürfnissen der überschuldeten Menschen Rechnung trägt und andererseits die fiskalischen Belange der Länder im Blick behält (BT-Drucks. 14/5680 S. 12). Der Gesetzesentwurf ging dabei nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 14/5680 S. 20) davon aus, dass der Einsatz öffentlicher Mittel zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens lediglich als ultima ratio in den Fällen vorgesehen werden sollte, in denen ansonsten eine Abweisung mangels Masse nach §26 Abs. 1 InsO erfolgen müsste. Insofern wird auch bezüglich der Einführung des Sekundärvergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse (BT-Drucks. 14/5680 S. 26) ausgeführt, die Stundung der Gerichtskosten allein sei nicht ausreichend, um bei Massearmut ein Insolvenzverfahren durchführen zu können. Vielmehr müsse auch dafür Sorge getragen werden, dass die in dem Verfahren tätigen Personen einen Anspruch auf ihre Vergütung erhalten. Hintergrund für diese Überlegungen ist der, dass die Stundung naturgemäß nur die Gerichtskosten und die entstandenen Auslagen erfassen kann. Zwar zählen auch die Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters/Treuhänders nach §54 Abs. 2 InsO zu den Verfahrenskosten, jedoch ist eine unmittelbare Stundung dieser Kosten naturgemäß nicht möglich, da es sich insoweit um selbstständige Ansprüche Dritter handelt. Um die Intention des Gesetzgebers nicht zu gefährden und auch denjenigen Schuldnern den Weg in das Insolvenzverfahren eröffnen zu können, die nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu tragen, müsste neben der Stundung der Gerichtskosten und Auslagen auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Insolvenzverwaltervergütung in das Stundungssystem einzubinden und auf diese Weise eine anderenfalls notwendige Abweisung mangels Masse zu verhindern. Dies ist nun über die Einführung des §63 Abs. 2 InsO erfolgt. Die Vorschrift soll, anders ausgedrückt, dem Umstand Rechnung tragen, dass das Insolvenzgericht trotz unzureichender Masse das Verfahren deshalb eröffnet, weil dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet worden sind, vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2004 - IX ZB 123/03 -. Die gewährte Stundung soll daher nicht zu Lasten des Insolvenzverwalters gehen und das Risiko, in einem masselosen Verfahren leer auszugehen aufheben, vgl. insoweit BGH, Beschluss v. 01.10.2002 - IX ZB 53/02 -, WM 2002, 2476 f. Der hierdurch gewährte Schutz darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, dass der Insolvenzverwalter trotz des Vorliegens eines massearmen Verfahrens seine Regelvergütung und den damit einhergehenden Differenzanspruch gegen die Staatskasse geltend macht. Der Insolvenzverwalter darf infolge der gewährten Stundung nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden. Der Schutz des §63 Abs. 2 InsO reicht daher nur so weit, wie dem Insolvenzverwalter ausschließlich durch die erfolgte Stundung und dem damit einhergehenden Ausfallrisiko, ein Nachteil gegenüber einer Tätigkeit in masselosen Insolvenzverfahren ohne gewährte Stundung entsteht. Dieser Rechtsauffassung ist das Landgericht Braunschweig durch Beschluss v. 19.05.2009 - 6 T 558/08 - im Wesentlichen gefolgt."
Für die weiteren Einzelheiten der im Sachverhalt zitierten Schreiben und Beschlüsse wird - soweit noch nicht geschehen - auf die Akten verwiesen.
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist gemäß §§4, 6 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, §569 Abs. 1 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil ein über den im Wege der Abhilfe festgesetzten Betrag hinaus kein weiterer Anspruch auf Vergütung besteht.
Bereits mit der Entscheidung vom 19.05.2009 zu 6 T 558/08 hat die Kammer die Rechtsauffassung geäußert, §2 Abs. 2 InsVV regele die Höhe der Vergütung, die immer dann zum Tragen komme, wenn eine Masse zur Bestimmung der Vergütung nach§2 Abs. 1 InsVV überhaupt nicht zur Verfügung stehe (Mindestvergütung). Auch diese Mindestvergütung sei eine werthaltige Vergütung. Es gebe keinen sachlichen Gesichtspunkt, den Insolvenzverwalter bei der Übernahme des Insolvenzverfahrens bei Stundung der Verfahrenskosten vergütungsmäßig anders zu behandeln, als in denjenigen Verfahren, in denen es keine Stundung gebe. In beiden Fällen wisse der Verwalter von vorne herein, dass die Masse möglicherweise für die Regelvergütung nicht ausreiche. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs im Hinblick auf die Stundung einen Unterschied zu machen. Der Insolvenzverwalter hätte im Übrigen während des Verfahrens auch die Möglichkeit sein Ausfallrisiko dadurch zu verringern, dass er von §9 InsVV Gebrauch mache und sich Vorschüsse genehmigen lasse.
Aus Sicht des Gerichtes weist der Bezirksrevisor beim Landgericht zutreffend unter Zitierung entsprechender Entscheidung des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass die Vorschrift des §63 Abs. 2 InsO dem Umstand Rechnung trage, dass das Insolvenzgericht trotz unzureichender Masse das Verfahren deshalb eröffne, weil dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet worden seien. Die gewährte Stundung kann daher nicht zu Lasten des Insolvenzverwalters gehen und das Risiko, in einem masselosen Verfahren leer auszugehen aufheben. Dies darf jedoch andererseits nicht umgekehrt dahin verstanden werden, dass der Insolvenzverwalter trotz des Vorliegens eines massearmen Verfahrens eine Regelvergütung und damit den Differenzanspruch gegen die Staatskasse geltend machen kann.
Es entspricht nach Auffassung der Kammer sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des §2 InsVV, zugunsten des Insolvenzverwalters die Regelvergütung nach Abs. 1 festzusetzen, soweit die Masse ausreicht, und dem Insolvenzverwalter im Übrigen die Erstattung der Mindestvergütung nach §2 Abs. 2 InsVV aus der Landeskasse zu gewähren.
Entsprechend ist das Amtsgericht auch verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Nr. 2361 KV GKG.
Beschwerdewert: 12.110,05 Euro.