§ 18 NArchtG - Eintragung in die Liste der Juniormitglieder
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
(1) In die Liste der Juniormitglieder wird mit einer Fachrichtung nach § 2 Abs. 1, 2, 3 oder 4 auf Antrag eingetragen (Juniormitglied), wer
- 1.
die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt,
- 2.
ein der Fachrichtung entsprechendes Studium abgeschlossen hat, das zur Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 bis 4 berechtigt, und
- 3.
eine berufspraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung begonnen hat.
(2) Für das Eintragungsverfahren gilt § 12 entsprechend.
(3) Juniormitglieder sind zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 1 nicht berechtigt.