Art. 1 BYAVersBauS - Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
- Redaktionelle Abkürzung
- BYAVersBauS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300080000000
(1) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind über den im Staatsvertrag vom 23. Oktober/24. November 1978 erfaßten Personenkreis hinaus auch diejenigen nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen, die in der von dieser geführten Architektenliste als angestellte oder baugewerblich tätige Architekten eingetragen sind.
(2) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die in der Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Architektengesetzes (NArchtG) vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
(3) Ausnahmen und Befreiungen bestimmen sich nach Art. 2 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit Art. 3 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978 und nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung.
(4) Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978 gilt entsprechend.