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Art. 1 BArchVZuStVÄndStV - Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BArchVZuStVÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

Der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung vom 22. Januar/6. Februar 1986 (BayGVBl. S. 234, 335, BayRS 01-8-2-I; Nds. GVBl. S. 130), geändert durch Artikel 2 des Staatsvertrags vom 6./23. Februar 1998 (BayGVBl. S. 586; 1999 S. 22; Nds. GVBl. S. 683, 734), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Art. 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die in der Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Architektengesetzes (NArchtG) vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind."

  2. 2.

    Art. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    Nach Art. 2 wird der folgende Art. 2a eingefügt:

    "Artikel 2a
    Übergangsbestimmungen

    1Für Personen, die bis zum Stichtag nach Satz 5 der Bayerischen Architektenversorgung die Voraussetzungen ihrer Mitgliedschaft nach Artikel 1 Abs. 2 in der bis zum Stichtag nach Satz 5 geltenden Fassung schriftlich mitgeteilt haben, sind für Beginn, Fortführung und Beendigung der Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung weiterhin die für Absolventen geltenden Regelungen des § 15 Abs. 2, 4, 5 und 6 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 3 der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom 7. Dezember 2005 (StAnz. Nr. 50, Nds. MBl. S. 1000), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. November 2021 (StAnz. Nr. 47, Nds. MBl. S. 1736), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. 2Maßgebend ist der Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung. 3Sofern am Stichtag nach Satz 5 eine Eintragung in die Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 NArchtG vorliegt oder eine solche danach erfolgt, wird die davor begründete Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung nach den dann geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrags für Juniormitglieder fortgesetzt. 4Die am Stichtag nach Satz 5 in der Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 NArchtG eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung sind, werden mit Wirkung zu diesem Stichtag Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. 5Stichtag ist der Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung vom 8. April/3. Mai 2022."