§ 18 NArchtG - Eintragung in die Liste
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur wird auf Antrag eingetragen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" nach den §§ 5 bis 9 erfüllt.
(2) Für das Eintragungsverfahren gilt § 12 entsprechend.