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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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Niedersachsen
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Na
NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz
§§ 1 - 21, Erster Teil - Schutz von Bezeichnungen
§§ 5 - 12a, Zweites Kapitel - Eintragung in die Architektenliste
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MBl.
GVBl.
Jahr
Nr. oder Seite
VORIS Nr
Normgeber
Datum von
Datum bis
§§ 5 - 12a, Zweites Kapitel - Eintragung in die Architektenliste
§ 5 NArchtG, Voraussetzungen für die Eintragung
§ 6 NArchtG, Befähigung aufgrund eines Studienabschlusses und einer berufspraktischen Tätigkeit
§ 7 NArchtG, Befähigung aufgrund der Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation
§ 8 NArchtG, Befähigung aufgrund fachrichtungsbezogener berufspraktischer Tätigkeit oder besonderer Auszeichnung
§ 9 NArchtG, Befähigung aufgrund vorheriger Eintragung
§ 10 NArchtG, Beschäftigungsart
§ 11 NArchtG, Berufshaftpflichtversicherung der freischaffenden Architektinnen und Architekten
§ 12 NArchtG, Eintragungsverfahren
§ 12a NArchtG, Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes