§ 26 NBesG - Nicht anerkennungsfähige Zeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) Nach § 25 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 werden nicht als Erfahrungszeit anerkannt
- 1.
Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit,
- 2.
Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war,
- 3.
Zeiten vor einer Tätigkeit nach Nummer 1 oder 2 und
- 4.
Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 wird widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
- 1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
- 2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirks, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,
- 3.
hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an einer Bildungseinrichtung der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
- 4.
Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.