§ 33 NBesG - Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, Erfahrungszeit und nicht anerkennungsfähige Zeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
1Die §§ 25 und 26 gelten für die Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, die dortige Erfahrungszeit und die insoweit nicht anerkennungsfähigen Zeiten entsprechend. 2Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 sind insbesondere Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes.