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§ 3 DJubVO

Bibliographie

Titel
Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
Amtliche Abkürzung
DJubVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411015900000

(1) Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 27 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG).

(2) Bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit sind nicht zu berücksichtigen:

  1. 1.

    Zeiten, in denen weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem Dienstherrn nach Absatz 1 bestand,

  2. 2.

    Zeiten eines Ausbildungs- oder hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Dienstherrn nach Absatz 1, in denen ein Anspruch weder auf Besoldung noch auf Unterhaltsbeihilfe noch auf Arbeitsentgelt besteht, ausgenommen

    1. a)

      Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

    2. b)

      Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister und Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige und nahen Angehörigen,

    3. c)

      Zeiten eines Urlaubs, in denen weder Besoldung noch Unterhaltsbeihilfe noch ein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn des Urlaubs schriftlich anerkannt hatte, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

    4. d)

      Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,

    5. e)

      Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz,

    6. f)

      Zeiten einer Arbeitsbefreiung durch den Arbeitgeber ohne Anspruch auf ein Arbeitsentgelt bis zu zwei Wochen und

    7. g)

      Zeiten mit Anspruch auf Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs, sowie

  3. 3.

    Zeiten, die in § 26 NBesG genannt werden.