Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 25.04.2003, Az.: 2 A 27/02

Auslaufen; Bodenverunreinigung; Ersatzvornahme; Gefahrenabwehrrecht; Schädliche Bodenveränderung; Störerauswahl; Verhaltensstörer; Verschulden; Verursacher; Zustandsstörer

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
25.04.2003
Aktenzeichen
2 A 27/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Begriff des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung (§ 4 Abs. 3 BBodSchG) deckt sich mit dem polizeirechtlichen Begriff des Verhaltensstörers (§ 6 Abs. 1 NGefAG). Verursacher (und damit sanierungs- bzw. kostenpflichtig) ist danach derjenige, der durch sein tatsächliches Verhalten die zeitlich letzte, die Gefahrenschwelle überschreitende Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat; auf ein etwaiges Verschulden kommt es dabei nicht an.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten für die Beseitigung von Bodenverunreinigungen nach einem Kraftstoffunfall.

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Am 14.08.2001 gegen 16:00 Uhr befuhr ein bei der Klägerin angestellter Fahrer, Herr F., mit einem auf die Klägerin zugelassenen Lkw (amtl. Kennzeichen: G.) die BAB 30 von H. kommend in Richtung Niederlande. Zwischen den Anschlussstellen I. und J. wurde der Verkehr zu diesem Zeitpunkt wegen Bauarbeiten über den Hauptfahrstreifen (rechte Richtungsfahrbahn) geleitet, während die Überholspur durch Warnbaken abgesperrt war. Zwischen dem Hauptfahrstreifen und der Standspur befand sich eine durchgezogene gelbe Linie, die in Höhe der Emsbrücke - etwa 1.000 m vor der Anschlussstelle K. - mehrfach unterbrochen war. Der Fahrer der Klägerin wechselte in diesem Bereich vom Hauptfahrstreifen auf die Standspur und folgte einem anderen, vor ihm fahrenden Lkw. Dieser schleuderte im Bereich der Emsbrücke einen auf der Fahrbahn liegenden Gullydeckel hoch, der das Fahrzeug der Klägerin traf und dessen Kraftstofftank auf einer Länge von ca. 10 cm aufriss. Der Fahrer der Klägerin, der den Unfall bemerkt hatte, verließ daraufhin die Autobahn an der Abfahrt K., parkte das Fahrzeug in einer ca. 100 m von der Abfahrt entfernten Haltebucht an der Kreisstraße 327 und benachrichtigte die Polizei. Fahrer und Halter des vorausfahrenden Lkw, der den Gullydeckel hochgeschleudert hatte, konnten nicht ermittelt werden. In dem hinsichtlich des Vorfalls gefertigten Polizeibericht vom 15.08.2001 hieß es darüber hinaus u.a., dass der hochgeschleuderte Gullydeckel zwar mit einer funktionstüchtigen Lasche zum Verankern des Deckels versehen, jedoch nicht in der dafür vorgesehenen Aussparung im Gully selbst verankert gewesen sei. Aufgrund des im Tank des klägerischen Fahrzeugs entstandenen Risses waren ca. 20-30 l Dieselkraftstoff ausgelaufen und auf die Autobahn bzw. in den Seitenraum der Kreisstraße 327 gelangt. Der Beklagte veranlasste daraufhin die Reinigung der Autobahn sowie die Auskofferung, Zwischenlagerung und fachgerechte Entsorgung des verunreinigten Erdreichs im Bereich der Kreisstraße; für die letztgenannten Maßnahmen wurden ihm von den insoweit beauftragten Drittunternehmen Kosten in Höhe von insgesamt 3.044,99 DM in Rechnung gestellt.

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Mit Bescheid vom 12.12.2001 zog der Beklagte die Klägerin zu den Kosten für die genannten Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 3.044,99 DM heran; hinsichtlich der - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Zusammensetzung bzw. Höhe der einzelnen Positionen wird auf die in diesem Bescheid enthaltene Aufschlüsselung Bezug genommen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin Verursacherin der schädlichen Bodenverunreinigung gewesen und deshalb verpflichtet sei, die Kosten für die insoweit erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu tragen.

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Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, dass ihr Fahrer zum Vorfallszeitpunkt berechtigt eine öffentliche Straße befahren und diese entsprechend ihrer Widmung genutzt habe. Ein berechtigtes Verhalten aber könne kein störendes Verhalten darstellen, so dass eine Haftung als Verhaltensstörer ausscheide. Störend sei vielmehr der Umstand gewesen, dass der Gullydeckel nicht ausreichend verankert gewesen sei; deshalb sei der zuständige Träger der Straßenbaulast als Störer anzusehen, weil er insoweit seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Eine Zustandsstörerhaftung ihrerseits komme ebenfalls nicht in Betracht, weil weder sie noch ihr Fahrer Eigentümer oder Besitzer des kontaminierten Erdreichs seien.

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Mit Bescheid vom 21.02.2002 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück und begründete dies damit, dass die auf Veranlassung des Beklagten durchgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich gewesen seien, weil aufgrund des aus dem leckgeschlagenen Tank ausgetretenen Dieselkraftstoffs eine gegenwärtige Gefahr für die Umwelt, insbesondere die Gefahr einer Kontaminierung des Erdreichs und des Grundwassers, bestanden habe. Diese Gefahr bzw. die damit verbundene schädliche Bodenveränderung sei von der Klägerin verursacht worden, so dass sie die Kosten für die insoweit erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu tragen habe. Der Fahrer der Klägerin sei als Verhaltensstörer im ordnungsrechtlichen Sinne anzusehen, da er durch seine tatsächliche Teilnahme am Straßenverkehr die zeitlich letzte Ursache für die Beschädigung des Fahrzeugtanks und das Auslaufen des Dieselkraftstoffs gesetzt habe. Dieses Verhalten sei der Klägerin zuzurechnen, wobei es im Gefahrenabwehrrecht auf ein Verschulden nicht ankomme. Als weitere (Zustands-) Störer kämen hier zwar noch die Eigentümer der kontaminierten Grundstücke und ggf. auch der Träger der Straßenbaulast in Betracht. Sei der Verhaltensverantwortliche aber eindeutig ermittelt worden und lägen zudem (wie hier) keine Anhaltspunkte für eine etwaige mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vor, könne die Sanierungspflicht des Zustandsstörers grundsätzlich zurücktreten. Im Übrigen bleibe es der Klägerin unbenommen, gegenüber dem Grundstückseigentümer bzw. dem Straßenbaulastträger ggf. einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend zu machen.

6

Die Klägerin hat daraufhin am 22.03.2002 Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen - insbesondere dazu, dass sie nicht als Verhaltensstörerin angesehen werden könne, weil sie die Gefahr nicht durch einen willentlichen Akt verursacht habe- vertieft.

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Sie beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 12.12.2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 21.02.2002 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt aus den Gründen der angefochtenen Bescheide,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Nach § 66 Abs. 1 NGefAG ist die Verwaltungsbehörde in den Fällen, in denen die Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht erfüllt wird, berechtigt, diese Handlung auf Kosten des Verpflichteten selbst auszuführen oder eine andere Person damit zu beauftragen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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Durch das - durch die Beschädigung des Kraftstofftanks des Fahrzeugs der Klägerin bedingte - Auslaufen von Dieselkraftstoff in den Seitenraum der Kreisstraße 327 war eine schädliche Bodenveränderung i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG, nämlich eine Beeinträchtigung der Funktion des Bodens als Wasser- und Nährstoffkreislauf (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 b) BBodSchG) verursacht worden, die geeignet war, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Diese Situation stellte zugleich eine gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 2 Nr. 1 b) NGefAG - nämlich eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hatte - dar, die den Beklagten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NGefAG dazu berechtigte, diese ohne vorausgehenden Verwaltungsakt gegenüber dem Verpflichteten im Wege der Ersatzvornahme unmittelbar selbst zu beseitigen. Dies alles wird von der Klägerin - zu Recht - auch selbst nicht in Zweifel gezogen.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sie zu den - der Höhe nach unstreitigen - Kosten für die insoweit durchgeführten Sanierungsmaßnahmen herangezogen hat. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG - der (nunmehr) eine bundeseinheitliche, die Frage der Verantwortlichkeit für schädliche Bodenverunreinigungen abschließend beantwortende Regelung enthält (vgl. BVerwG, U. v. 16.05.2000 - 3 C 2.00 -, DÖV 2000, 1054) - ist (u.a.) der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Verursacher in diesem Sinne ist - mangels eigenständiger Definition dieses Begriffs im BBodSchG selbst - derjenige, der nach allgemeinen polizeirechtlichen Maßstäben als Verhaltensstörer (vgl. § 6 Abs. 1 NGefAG) anzusehen ist; dies wiederum ist nach der im Polizeirecht vorherrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung derjenige, der durch sein tatsächliches Verhalten die zeitlich letzte, die Gefahrenschwelle überschreitende Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat (vgl. u.a. OVG Münster, U. v. 03.10.1963 - VIII A 309/62 -, DVBl. 1964, 683; OVG Hamburg, U. v. 27.04. 1983 - OVG Bf II 15/79 -, DÖV 1083, 1016; weitere Nachweise bei Saipa, NGefAG, Stand: März 2002, Vorb. §§ 6-8 Rn. 2.1; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, § 4 BBodSchG Rn. 21). Unter Berücksichtigung dessen ist hier der Fahrer der Klägerin als Verursacher/Verhaltensstörer anzusehen. Denn dadurch, dass er das fragliche Fahrzeug, aus dessen beschädigtem Tank der Dieselkraftstoff ausgelaufen ist, tatsächlich (weiter-) gefahren hat, hat er objektiv die (zeitlich) letzte Bedingung für die Verunreinigung des Seitenraums der Kreisstraße mit dem ausgelaufenen Kraftstoff gesetzt. Auf ein etwaiges Verschulden oder eine subjektive Vorhersehbarkeit der Gefahr kommt es im Bereich des Gefahrenabwehrrechts regelmäßig nicht an (vgl. u.a. OVG Münster, aaO.), so dass es im vorliegenden Fall rechtlich unerheblich ist, dass der Fahrer der Klägerin - wovon zu seinen Gunsten ohne weiteres ausgegangen werden kann - die Autobahn zuvor berechtigterweise befahren bzw. im Rahmen ihrer Widmung benutzt hatte.

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Auch im Übrigen, nämlich soweit es die Auswahl unter mehreren (grundsätzlich) in Betracht kommenden Verursachern/Störern betrifft, sind die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Dass anstelle des Fahrers der Klägerin diese selbst zu den Kosten für die Sanierung des Bodens herangezogen worden ist, rechtfertigt sich aus § 6 Abs. 3 NGefAG, weil die Klägerin ihren Fahrer im Sinne dieser Vorschrift zu einer Verrichtung bestellt und dieser die Gefahr in Ausführung der Verrichtung verursacht hat. Auch der Umstand, dass der Beklagte auf eine Heranziehung des - als Zustandsstörer im Sinne der §§ 4 Abs. 3 BBodSchG, 7 Abs. 1 und 2 NGefAG anzusehenden - Eigentümers bzw. Besitzers des verunreinigten Erdreichs (vgl. OVG Hamburg, aaO.) verzichtet hat, lässt im Hinblick darauf, dass Letzterer - anders als die Klägerin bzw. deren Fahrer - an der eingetretenen Bodenverunreinigung völlig unbeteiligt war, Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO - auf deren etwaiges Vorliegen sich die gerichtliche Überprüfung zu beschränken hat - nicht erkennen. Demgegenüber ist der zuständige Träger der Straßenbaulast, an den sich der Beklagte nach Auffassung der Klägerin vorrangig (bzw. ausschließlich) hätte wenden müssen, nach den eingangs dargestellten Grundsätzen selbst dann nicht als Verursacher/Verhaltensstörer anzusehen, wenn er - wie die Klägerin geltend macht - seine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des hier in Rede stehenden Gullys tatsächlich vernachlässigt haben sollte. Denn durch eine etwa mangelhafte Verankerung bzw. das bloße „Liegenlassen“ des Gullydeckels auf der Fahrbahn bzw. Standspur hätten zwar möglicherweise andere Gefahren - etwa dahingehend, dass durch ein Hochschleudern des Deckels Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden - heraufbeschworen werden können. Eine unmittelbare Gefährdung für das hier betroffene Rechtsgut (Schutz des Bodens vor schädlichen Verunreinigungen) lag darin jedoch noch nicht; diese ist vielmehr erst durch den zeitlich nachfolgenden Verursachungsbeitrag des Fahrers der Klägerin eingetreten.