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  • ab 01.06.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 7 12. RÄndStV - Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

Bibliographie

Titel
Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
12. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für alle bestehenden Angebote, die über den 31. Mai 2009 hinaus fortgeführt werden. Dieser Bestand ist in Telemedienkonzepten den Ländern darzulegen. Für den Bestand gilt § 11f des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Das Verfahren entsprechend § 11f des Rundfunkstaatsvertrages ist bis zum 31. August 2010 abzuschließen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist die Fortführung bestehender Angebote zulässig. Entsprechendes gilt für Angebote nach § 11c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages verbreitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter seinen Sitz hat. Im Übrigen gelten die §§ 20a und 38 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

(3) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die in diesen vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(4) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sind bis zum 31. Mai 2009 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(5) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(6) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 18.12.2008

Günter H. O e t t i n g e r


Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 18.12.2008

Horst S e e h o f e r


Für das Land Berlin:
Berlin, den 18.12.2008

Klaus W o w e r e i t


Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 18.12.2008

M. P l a t z e c k


Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 18.12.2008

Jens  B ö h r n s e n


Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 18.12.2008

Ole v o n   B e u s t


Für das Land Hessen:
Berlin, den 18.12.2008

R. K o c h


Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 18.12.2008

Erwin S e l l e r i n g


Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 18.12.2008

Christian W u l f f


Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 18.12.2008

Jürgen R ü t t g e r s


Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 18.12.2008

Kurt B e c k


Für das Saarland:
Berlin, den 18.12.2008

Peter M ü l l e r


Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 18.12.2008

St. T i l l i c h


Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 18.12.2008

B ö h m e r


Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 18.12.2008

Peter Harry C a r s t e n s e n


Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 18.12.2008

Dieter A l t h a u s