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  • ab 01.06.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 5 12. RÄndStV - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Bibliographie

Titel
Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
12. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2008, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden hinter den Wörtern "ihren Finanzbedarf" die Wörter "zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages" eingefügt.

    2. b)

      Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

      "(4) Übersteigen die Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrages, sind diese Beträge verzinslich anzulegen und bei zehn vom Hundert der jährlichen Gebühreneinnahmen übersteigende Beträge als Rücklage zu bilden."

  2. 2.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 3 bis 5 werden gestrichen.

    2. b)

      Es werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

      "(2) Bei der Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs berücksichtigt die KEF sämtliche Erträge der Rundfunkanstalten. Die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Gebühren und weiteren direkten oder indirekten Einnahmen sollen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Überschüsse am Ende der Gebührenperiode werden vom Finanzbedarf für die folgende Gebührenperiode abgezogen. Die Übertragung von Defiziten ist nicht zulässig.

      (3) Die Prüfung, ob der Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist, umfasst auch, in welchem Umfang Rationalisierungs- einschließlich Kooperationsmöglichkeiten genutzt werden, ob bei Beteiligungen ein marktangemessener Rückfluss der Investitionen stattfindet und inwieweit die Rundfunkanstalten zunächst nicht verwendete Mittel für im Voraus festgelegte Zwecke verwendet haben. Sie erstreckt sich auch auf entgegen dem Grundsatz wirtschaftlichen Handelns nicht erzielte Einnahmen. Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio finanzwirksame Selbstverpflichtungen erklärt haben, sind diese Bestandteil des Ermittlungsverfahrens und zu beachten. Bedarfsanmeldungen, die sich auf technische oder programmliche Innovationen im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages beziehen, dürfen von der KEF nur anerkannt werden, wenn sie Beschlüssen der zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten, soweit das jeweils geltende Landesrecht solche Beschlussfassungen vorsieht, entsprechen."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 4.

    4. d)

      Es wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:

      "(5) Die Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll von der KEF grundsätzlich auf der Basis von Ist-Zahlen vorgenommen werden. Soweit der Ermittlung des Finanzbedarfs Planzahlen oder Schätzwerte zugrunde liegen, werden diese nachträglich zur Vermeidung einer Überfinanzierung mit den Ist-Zahlen abgeglichen."

    5. e)

      Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die neuen Absätze 6 bis 8.

    6. f)

      Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 9 und die Verweisung auf "Absätze 1 und 5" wird durch die Verweisung auf "Absätze 1 bis 3 und 8" ersetzt.

    7. g)

      Der bisherige Absatz 7 wird der neue Absatz 10.

  3. 3.

    § 5a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Verweisung auf "§ 3 Abs. 5" durch die Verweisung auf "§ 3 Abs. 8" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Verweisung auf "§ 19 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung auf "§ 11b des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.