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  • ab 01.06.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 6 12. RÄndStV - Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

Bibliographie

Titel
Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
12. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Rundfunkdarbietungen" durch das Wort "Rundfunk" ersetzt.

  2. 2.

    In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Rundfunkdarbietungen" durch das Wort "Rundfunk" ersetzt.