Art. 6 12. RÄndStV - Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Bibliographie
- Titel
- Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- 12. RÄndStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
§ 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007, wird wie folgt geändert:
- 1.
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Rundfunkdarbietungen" durch das Wort "Rundfunk" ersetzt.
- 2.
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Rundfunkdarbietungen" durch das Wort "Rundfunk" ersetzt.