Art. 3 12. RÄndStV - Änderung des ZDF-Staatsvertrages
Bibliographie
- Titel
- Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- 12. RÄndStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 4 des Inhaltsverzeichnisses wird gestrichen.
- 2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) Das ZDF veranstaltet Fernsehprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages."
- b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die neuen Absätze 2 und 3.
- 3.
§ 4 wird gestrichen.
- 4.
In § 20 Abs. 3 wird die Verweisung auf "§ 19 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung auf "§ 11b des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.