Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.06.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 3 12. RÄndStV - Änderung des ZDF-Staatsvertrages

Bibliographie

Titel
Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
12. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 des Inhaltsverzeichnisses wird gestrichen.

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

      "(1) Das ZDF veranstaltet Fernsehprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages."

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die neuen Absätze 2 und 3.

  3. 3.

    § 4 wird gestrichen.

  4. 4.

    In § 20 Abs. 3 wird die Verweisung auf "§ 19 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung auf "§ 11b des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.