Art. 4 12. RÄndStV - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Bibliographie
- Titel
- Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- 12. RÄndStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 4 des Inhaltsverzeichnisses wird wie folgt neu gefasst:
"§ 4 Programmerstellung, Verwertung".
- 2.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Die Körperschaft veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:
- 1.
das Programm "Deutschlandfunk",
- 2.
das Programm "Deutschlandradio Kultur",
- 3.
das in digitaler Technik verbreitete Programm "DRadio Wissen" nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
- 4.
ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens."
- 3.
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
"§ 4
Programmerstellung, Verwertung
Die Körperschaft kann in Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Hörfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Sie kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Sie darf jedoch Hörfunkproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen."