§ 10 AGTierGesG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierGesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) 1Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Fachministeriums. 2Die Aufsicht beschränkt sich, soweit dieses Gesetz oder im Fall des § 4 Abs. 3 Satz 3 das die Aufgabenübertragung regelnde Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtsaufsicht.
(2) Satzungen der Tierseuchenkasse bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und sind von ihm im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
(3) 1Das Fachministerium kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse auch dann beanstanden, wenn sie wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berühren und gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. 2Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen sind unwirksam. 3Die §§ 174 und 175 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(4) 1Die Rechnung der Tierseuchenkasse ist von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. 2Die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium.