§ 5 AGTierGesG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierGesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) 1Die Amtszeit der Organe beträgt jeweils sechs Jahre. 2Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Januar 1983.
(3) Das Fachministerium kann Beauftragte in die Sitzungen der Organe entsenden.
(4) Die Mitglieder der Organe erhalten Tagegelder und Ersatz ihrer Auslagen nach Maßgabe der Hauptsatzung.