§ 9 AGTierGesG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierGesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. 2Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Tierseuchenkasse.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss Tierärztin oder Tierarzt sein und die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben haben, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet.
(3) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von acht oder zwölf Jahren mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig. 3Sie oder er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. 4Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist nur verpflichtet, nach den Vorschriften des Beamtenrechts das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, wenn sie oder er spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wiedergewählt wird und bei Ablauf der Amtszeit noch nicht 60 Jahre alt ist. 5Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit abberufen werden. 6Der Antrag auf Abberufung ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates zu stellen. 7Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt. 8Eine Aussprache findet nicht statt. 9Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates. 10Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer scheidet mit Ablauf des Tages, an dem ihre oder seine Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.
(4) Der Vorstand regelt die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.