§ 10 AGTierSG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Fachministeriums. Die Aufsicht beschränkt sich, soweit dieses Gesetz oder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 3 das die Aufgabenübertragung regelnde Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtsaufsicht.
(2) Satzungen der Tierseuchenkasse bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und sind von ihm im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
(3) Das Fachministerium kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse auch dann beanstanden, wenn sie wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berühren und gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen sind unwirksam. Die §§ 131 und 132 der Niedersächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.
(4) Die Rechnung der Tierseuchenkasse ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.