Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 02.09.2009, Az.: 6 B 116/09

Beseitigungsanordnung; Ersatzvornahme; Folgenbeseitigungsanspruch; Fußweg; Radweg; Verkehrsbehinderung; Widmung; Zaun

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
02.09.2009
Aktenzeichen
6 B 116/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 43822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2009:0902.6B116.09.0A

Amtlicher Leitsatz

Eigentümer von Grundstücken, über die ein zum öffentlichen Verkehr genutzter Weg führt, sind nicht berechtigt, den Verkehr eigenmächtig zu sperren oder zu behindern. Ist zwischen dem Eigentümer und der zuständigen Behörde umstritten, ob der Weg für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist, muss der Eigentümer diese Frage zunächst gerichtlich klären lassen.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der anwaltlich vertretene Antragsteller beantragt wörtlich, "der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den von ihr am 27.05.2009 entfernten Zaun bzw. Zaunteile, welcher entlang dem Wanderweg an der Ise (Flurstück D. der Gemarkung Gifhorn) durch den Antragsteller errichtet wurde, wiederherzustellen". Dieser Antrag ist unzulässig und wäre im Übrigen auch unbegründet.

2

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unstatthaft und damit unzulässig, wenn der Antragsteller ebenso wirkungsvoll vorläufigen Rechtsschutz in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen kann (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Dies ist hier der Fall. Statthaft wäre ein Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die am 27. Mai 2009 ausgesprochene Anordnung der Antragsgegnerin, den Stacheldraht an dem an der Uferseite errichteten Zaun und die Zaunpfähle an der gegenüberliegenden Seite des Weges zu beseitigen. Diese mündlich verfügte Beseitigungsanordnung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der verfahrensrechtlichen Bestimmungen handelt, enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung und ist damit noch nicht bestandskräftig (vgl. § 58 VwGO). Sie hat sich auch nicht durch die Ersatzvornahme erledigt. Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Vollstreckungsmaßnahme rückgängig machen könnte (vgl. VG Braunschweig, U.v. 18.02.2004 - 6 A 586/02 -, juris Rn. 21 f. = www. dbovg. niedersachsen.de - im Folgenden: dbovg -). Die vorläufige Beseitigung der durch die Ersatzvornahme eingetretenen Vollzugsfolgen und damit die Wiederherstellung des bisherigen Zustands kann der Antragsteller in einem solchen Verfahren durch einen zusätzlichen, auf die Aufhebung der Vollziehung gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend machen (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 80 Rn. 232, 303; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 176 ff.).

3

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre unabhängig davon aber auch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu muss der Antragsteller grundsätzlich glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Besondere Anforderungen gelten für den Fall, dass die begehrte Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur möglich, wenn sonst das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und wenn es dem Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. VG Braunschweig, B.v. 10.03.2006 - 6 B 52/06 -, dbovg und B.v. 15.01.2008 - 6 B 130/07 -; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 197 ff.). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

4

Der Antrag ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung erhöhende Vorwegnahme der Hauptsache liegt schon dann vor, wenn die begehrte Entscheidung des Gerichts dem Antragsteller - wie im vorliegenden Fall - für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache anstrebt (vgl. Nds. OVG, B.v. 23.11.1999 - 13 M 3944/99 -, NVwZ-RR 2001, 241; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 193 m.w.N.).

5

Der Antragsteller hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann gegenwärtig von der Antragsgegnerin nicht verlangen, den Zaun wiederherzustellen. Die Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs sind nicht erfüllt.

6

Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in subjektive Rechte ein rechtswidriger Zustand für den Betroffenen entstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.08.1993 - 4 C 24/91 -, NVwZ 1994, 275, 276 [BVerwG 26.08.1993 - 4 C 24/91]). Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin hat die Zaunteile offensichtlich rechtmäßig im Wege der Ersatzvornahme beseitigt.

7

Rechtsgrundlage dafür sind die Regelungen in § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Nr. 1 und § 66 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG). Danach sind die Behörden befugt, einen auf die Vornahme von Handlungen gerichteten Verwaltungsakt mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme durchzusetzen, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der am 27. Mai 2009 gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verfügung, den Stacheldraht an den Pfählen auf der Uferseite des Weges sowie die Pfähle vom gegenüberliegenden Wegesrand zu beseitigen, die sofortige Vollziehung angeordnet. Dies hat zur Folge, dass den gegen die Beseitigungsanordnung gerichteten Rechtsbehelfen - die der Antragsteller bislang im Übrigen noch gar nicht eingelegt hat - keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der nach § 64 Abs. 1 SOG durchgeführten Ersatzvornahme setzt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift und dem System des Verwaltungsvollstreckungsrechts nicht voraus, dass die ihr zugrunde liegende Beseitigungsverfügung rechtmäßig gewesen ist (vgl. BVerfG, B.v. 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290, 292; OVG Lüneburg, U.v. 25.08.1983 - 12 A 120/81 -, NVwZ 1984, 323; Waechter, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 757, jeweils m.w.N.). Der Rechtsschutz wird dadurch nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt, weil der Betroffene die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom Verwaltungsgericht in einem dagegen gerichteten Verfahren gesondert überprüfen lassen kann.

8

Unabhängig davon ist die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin aber auch offensichtlich rechtmäßig. Die Behörde ist nach den Regelungen des SOG und der StVO berechtigt, von demjenigen, der für verkehrswidrige Zustände verantwortlich ist, die Beseitigung der Verkehrshindernisse zu verlangen (vgl. § 11 SOG i.V.m. § 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO). Solche verkehrswidrigen Zustände liegen auch dann vor, wenn Gegenstände auf Straßen bzw. Wege gebracht werden und dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO). So ist es hier. Der Antragsteller hat auf dem Fuß- und Radweg Pfähle errichtet, die die Durchfahrt- bzw. Durchgangsbreite an den betroffenen Stellen auf deutlich weniger als zwei Meter verringert haben, und an den auf der Uferseite aufgestellten Pfählen Stacheldraht angebracht. Dadurch hat er den Verkehr - insbesondere mit Fahrrädern - auf dem Weg nicht nur erschwert. Feste verkehrsfremde Hindernisse auf einem Weg stellen darüber hinaus eine erhebliche Gefahr für die Verkehrsteilnehmer dar. Eine solche ging insbesondere auch von dem an einigen Pfählen bereits in mehreren Reihen angebrachten Stacheldraht aus. Da der Weg unbeleuchtet ist, bestand vor allem für die Abend- und Nachtstunden die Gefahr von Unfällen mit erheblichen Verletzungen. Dass der Antragsteller die Pfähle auf dem Weg errichtet hatte, der sich deutlich vom angrenzenden Gelände abhebt, ergibt sich klar aus den der Kammer vorliegenden Fotografien (s. insbesondere Aller-Zeitung v. 28.05.2009, S. 9). Der Antragsteller kann demgegenüber nicht erfolgreich geltend machen, er habe sich nach der im Katasterplan eingezeichneten und von den tatsächlichen Verhältnissen angeblich abweichenden Breite des Weges gerichtet: Für die Frage, ob Verkehrshindernisse vorliegen, kommt es allein auf den tatsächlichen Verlauf des Weges an. Nur so können Gefahren für die Wegenutzer wirksam verhindert werden. Dass der Weg auch von Radfahrern benutzt wird, ist gerichtsbekannt.

9

Für die rechtliche Beurteilung der Beseitigungsanordnung spielt keine Rolle, dass die Beteiligten darüber streiten, ob der betroffene Weg für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist. Die Regelungen der StVO sind nicht nur auf förmlich gewidmete Wege anwendbar, sondern gelten auch für Wege, auf denen - wie hier - tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Das ergibt sich aus der Gefahrenabwehr- und Regelungsfunktion des Straßenverkehrsrechts: Findet auf einer Fläche öffentlicher Straßenverkehr statt, so werden unabhängig von der für diese Fläche geltenden Zweckbestimmung Regelungen erforderlich, um die Sicherheit des Verkehrs und einen ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten (s. nur BayVGH, B.v. 11.01.2005 - 8 CS 04.3275 -, juris Rn. 11; VG Braunschweig, U.v. 18.02.2004 - 6 A 586/02 -, juris Rn. 33).

10

Der Antragsteller ist auch nicht als (Mit-)Eigentümer des von dem Weg durchquerten Grundstücks berechtigt, auf dem Weg Hindernisse tatsächlicher Art anzubringen oder den Weg zu sperren. Diese Befugnis kann erst dann entstehen, wenn feststeht, dass es sich nicht um einen öffentlichen Weg im Rechtssinne handelt. Dies ist in dem dafür vorgesehenen verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären, das inzwischen bereits bei dem erkennenden Gericht anhängig ist (Az. 6 A 111/09). Bis zum Abschluss dieses Klageverfahrens hat der Antragsteller alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Verkehr auf dem Weg im Sinne des § 32 StVO behindern. Maßnahmen, die der Antragsteller in Ausübung angeblicher Eigentümer- und Nutzungsrechte an dem Weg vornimmt, stellen grundsätzlich eine verbotene Selbsthilfe dar, solange die Gerichte über die in dem anhängigen Hauptsacheverfahren zu klärenden Fragen nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. § 229 BGB und BayVGH, B.v. 11.01.2005 - 8 CS 04.3275 -, juris Rn. 12; B.v. 19.04.2007 - 11 ZB 06.2058 -, juris Rn. 47; BayObLG, B.v. 29.10.1993 - 4St RR 175/93 -, juris Rn. 13; Sauthoff, Straße und Anlieger, Rn. 30, 540). Über diese Rechtslage hat das Gericht den Antragsteller bereits in den abgeschlossenen Verfahren unterrichtet (Az. 6 A 207/08, 6 A 218/08 u.a.). Darüber hinaus hat der Berichterstatter der Kammer den Antragsteller im Erörterungstermin vom 1. Dezember 2008 eindringlich darauf hingewiesen, dass dieser derzeit kein Recht dazu hat, den Verkehr auf dem Weg zu unterbinden oder zu behindern. Durch die erneuten Maßnahmen hat der Antragsteller sich über die eindringlichen Hinweise des Gerichts und die ihnen zugrunde liegenden rechtlichen Regeln hinweggesetzt.

11

Unabhängig davon ist die Antragsgegnerin auch nach § 11 SOG i.V.m. Ziffer 1 des am 1. Dezember 2008 vor dem erkennenden Gericht geschlossenen Vergleichs zu der Beseitigungsanordnung berechtigt gewesen. Die sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtungen des Antragstellers gehören zur Gesamtheit der Rechtsordnung, deren Verletzung die Behörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit zum Einschreiten berechtigt. In dem Vergleich hat der Antragsteller sich verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Feststellung, dass es sich bei dem über sein Grundstück führenden Rad- und Fußweg nicht um einen öffentlichen Weg handelt, jede Maßnahme zu unterlassen, durch die der öffentliche Verkehr auf dem Weg beeinträchtigt wird. Damit hält der Vergleich nur die Rechtspflichten fest, die sich für den Antragsteller bereits aus den dargelegten gesetzlichen Regelungen ergeben. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Errichtung eines Zaunes auf dem Weg eine Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des Vergleichs darstellt und der Antragsteller damit gegen die Regelungen des Vergleichs verstoßen hat. Nach den Erörterungen im Termin vom 1. Dezember 2008 konnte der Antragsteller keinerlei Anlass für die Annahme haben, es komme nicht auf den Weg in seinem tatsächlichen Verlauf, sondern auf die in irgendwelchen Verzeichnissen markierten Wegegrenzen an. Dass er sich jetzt auf einen angeblich anderen Verlauf des Weges beruft, kann die Kammer daher nur als Schutzbehauptung werten. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Antragsteller den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom 1. Dezember 2008 in seiner Erklärung vom 5. Juni 2009 unzutreffend dargestellt hat. Die Antragsgegnerin war - entgegen den Darlegungen des Antragstellers - weder verpflichtet, ihm und dem Gericht bis zum 1. April 2009 "mit einem Auszug aus dem Straßenregister einen öffentlichen Weg nachzuweisen", noch ist in dem Vergleich geregelt, dass die Antragsgegnerin eine "illegale Bodenentnahme rückgängig zu machen" hat.

12

Die Beseitigungsanordnung ist auch formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte die Verfügung mündlich erlassen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG). Dass sie die Anordnung zunächst nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt hatte, ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht zu beanstanden. Zu einer schriftlichen Bestätigung wäre sie nur verpflichtet, wenn hieran ein berechtigtes Interesse bestanden und der Antragsteller dies unverzüglich beantragt hätte (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG). Der Antragsteller hat aber jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass er die Bestätigung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern beantragt hat. Er hat nach der Beseitigungsanordnung eine Vielzahl von Schreiben an die Antragsgegnerin gerichtet. Keinem der dem Gericht vorliegenden Schreiben ist ein Antrag auf schriftliche Bestätigung zu entnehmen. Unabhängig davon wäre ein Mangel dieser Art - wenn er überhaupt für die rechtliche Prüfung der Beseitigungsanordnung bedeutsam sein kann - jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil die fehlende Bestätigung die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Dass die Antragsgegnerin bei einem formell anderen Vorgehen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, ist unter Berücksichtigung der klaren und eindeutigen Rechtslage offensichtlich ausgeschlossen. Darüber hinaus lässt sich inzwischen jedenfalls den Ausführungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren eine schriftliche Bestätigung entnehmen. Die Kammer kann daher offenlassen, ob sich eine entgegen den verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht erfolgte schriftliche Bestätigung überhaupt auf die rechtliche Beurteilung der mündlichen Verfügung auswirken könnte oder ob der Betroffene stattdessen darauf zu verweisen wäre, die Bestätigung in einem eigenständigen gerichtlichen Verfahren zu verlangen (vgl. dazu auch U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn. 87).

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Gegen die Ersatzvornahme bestehen auch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere kann die Kammer nach den vorliegenden Unterlagen nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Ersatzvornahme nicht ordnungsgemäß angedroht hat. Herr E. von der Antragsgegnerin hat dem Berichterstatter der Kammer in einem Telefongespräch vom 23. Juni 2009 mitgeteilt, er habe die Ersatzvornahme mündlich angedroht. Dieser Darstellung ist der Antragsteller nicht substanziiert entgegengetreten. Zwar ist ein Zwangsmittel möglichst schriftlich anzudrohen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SOG). Von der Schriftform darf die Behörde aber jedenfalls dann absehen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist. Eine solche Gefahrenlage bestand hier, weil von den auf dem Weg errichteten Pfosten und dem Stacheldraht bereits eine erhebliche Verkehrsbeeinträchtigung ausging und schwerwiegende Verletzungen drohten (vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. b SOG). Jede weitere Verzögerung hätte die effektive Gefahrenabwehr beeinträchtigt. Im Übrigen war eine mündliche oder schriftliche Androhung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles entbehrlich. Nach den vorliegenden Unterlagen war offensichtlich, dass die Antragsgegnerin die Zaunteile selbst beseitigen würde, wenn der Antragsteller der ausgesprochenen Beseitigungsanordnung nicht Folge leistet. Dafür sprechen neben dem Einsatz von Mitarbeitern des Bauhofs und dem sonstigen Ablauf der Ereignisse am 27. Mai 2009, soweit sie zwischen den Beteiligten unstreitig sind, die früheren Vorfälle und Geschehnisse. Die Reaktionen der Antragsgegnerin auf die früheren Versuche des Antragstellers, den Verkehr auf dem Weg zu behindern, sowie die Erörterungen im Termin vom 1. Dezember 2008 ließen unter Berücksichtigung der konkreten Situation nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin auch in diesem Fall die Hindernisse selbst beseitigen wird, sofern der Antragsteller hierzu nicht bereit ist. Ist offensichtlich, dass eine Ersatzvornahme droht, so muss das Zwangsmittel nicht ausdrücklich angedroht werden (im Ergebnis ebenso Waechter, a.a.O., Rn. 762 - für die insoweit vergleichbare Rechtslage bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs -). Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller trotz der deutlichen Hinweise des Gerichts in den vorangegangenen Verfahren auf die Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens weiter darauf beharrt hat, den Verkehr auf dem Weg unter Berufung auf seine Grundstücksrechte zu stören. Dadurch hat er zum Ausdruck gebracht, dass er weiterhin für sich in Anspruch nimmt, bestehende Regeln sowie gerichtliche und behördliche Anordnungen zu ignorieren. Wenn die Antragsgegnerin daher und unter Berücksichtigung der bereits entstandenen Gefahrensituation auf eine - nach den Erfahrungen aus entsprechenden früheren Vorfällen sinnlose - Androhung verzichtet, dürfte dies jedenfalls auch mit den gesetzlichen Ausnahmeregelungen vereinbar sein (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 3 SOG).

14

Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die begehrte einstweilige Anordnung erhebliche, die sofortige Entscheidung des Gerichts erfordernde Nachteile drohen und damit die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen bei einem auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Eilantrag von einem Anordnungsgrund ausgegangen werden kann. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm ohne eine Eilentscheidung schwerwiegende Nachteile wirtschaftlicher Art drohen, derentwegen es für ihn unzumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die bloße Behauptung, durch die Maßnahme entstehe ihm ein "erheblicher Schaden", der von ihm "vorläufig auf ca. 2000,- Euro" beziffert werde, genügt dafür jedenfalls nicht. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, durch den Abbau der Zaunteile sei ihm die Nutzung der an den Weg grenzenden Weidefläche unmöglich geworden, ist dies nicht nachvollziehbar.

15

Das Gericht kann offenlassen, ob der Eilantrag in einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO umgedeutet werden kann, obwohl der Berichterstatter der Kammer den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in einem Telefongespräch auf die Unzulässigkeit des gestellten Antrags hingewiesen hat und dieser gleichwohl nicht korrigiert worden ist. Denn jedenfalls hätte auch ein umgestellter Eilantrag keinen Erfolg. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gegenwärtig schon unzulässig, weil der Antragsteller noch nicht Klage gegen die Beseitigungsanordnung und die Ersatzvornahme (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben hat. Es fehlt daher an einem Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung das Gericht auf Antrag wiederherstellen könnte (vgl. VG Braunschweig, B.v. 23.06.2006 - 6 B 127/06 -; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 80 Rn. 314; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 945 m.w.N.). Im Übrigen wäre ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung voraussichtlich auch unbegründet, weil die Beseitigungsanordnung und die Ersatzvornahme aus den dargelegten Gründen offensichtlich rechtmäßig sind. Ob die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf eine schriftliche Begründung der Anordnung sofortiger Vollziehung verzichten durfte, wird offenbleiben können, weil eine Begründung inzwischen jedenfalls vorliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 749 f.m.w.N.).