Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 04.09.2009, Az.: 6 A 46/09
Anspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber der KFZ-Zulassungsstelle auf Erteilung von Halterauskünften zum Zweck der Überprüfung oder Vervollständigung von masserelevanten Vermögensangaben; Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 04.09.2009
- Aktenzeichen
- 6 A 46/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 31965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2009:0904.6A46.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 1 StVG
- § 39 Abs. 1 StVG
- § 39 Abs. 3 S. 1 StVG
- § 97 InsO
- § 98 InsO
Fundstellen
- NZI 2010, 116-118
- NZI 2010, 63
- ZIP 2010, 1256-1257
- ZInsO 2010, 719-721
- ZVI 2010, 107-109
Amtlicher Leitsatz
Ein Insolvenzverwalter hat zum Zweck der Überprüfung oder Vervollständigung von masserelevanten Vermögensangaben einer Gemeinschuldnerin keinen aus § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 StVG folgenden Anspruch gegenüber der KFZ-Zulassungsstelle auf Bekanntgabe von Fahrzeugdaten. Es verbleibt insoweit bei dem von den §§ 97 und 98 InsO zur Verfügung gestellten Instrumentarium.
Aus dem Entscheidungstext
I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage mit dem Ziel, von dem Antragsgegner Fahrzeugdaten mitgeteilt zu bekommen.
Das Amtsgericht Gifhorn eröffnete mit Beschluss vom 25. August 2008 (Geschäftszeichen: C.) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau D. (im Folgenden: Schuldnerin) und bestellte darin den Antragsteller zum Insolvenzverwalter. In dieser Eigenschaft richtete der Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 eine Halteranfrage an den Antragsgegner und bat darin um Auskunft, ob auf den Namen der Schuldnerin Fahrzeuge zugelassen sind oder im letzten Jahr zugelassen waren. Der Antragsgegner lehnte die Erteilung der Halterauskunft zunächst mit Bescheid vom 10. November 2008 ab. Er begründete die Ablehnung damit, dass die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches nicht erfüllt seien. Der Antragsteller griff diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid nicht an. Stattdessen wiederholte er mit ansonsten wortlautidentischem Schreiben vom 10. Februar 2009 seine Halteranfrage bei dem Antragsgegner und die damit verbundene Bitte um Auskunft.
Mit weiterem Bescheid vom 17. Februar 2009 lehnte der Antragsgegner erneut die Erteilung der Halterauskunft ab. Er begründete die erneute Ablehnung nicht mit einem Hinweis auf seinen mittlerweile bestandskräftigen Erstbescheid, sondern inhaltlich - ebenso wie schon diesen - damit, dass die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches nicht erfüllt seien: Nach § 35 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dürften Fahrzeugdaten lediglich an öffentliche Stellen übermittelt werden. Der Antragsteller bekleide in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter hingegen kein solches Amt. Der Anspruch könne auch nicht aus § 39 Abs. 1, 2 StVG folgen, da hiernach Fahrzeugdaten lediglich zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße übermittelt werden dürften. Zudem stünden dem Antragsteller andere Möglichkeiten zur Erlangung der Halterdaten zur Verfügung, namentlich die Überprüfung der Kontoauszüge der Schuldnerin im Hinblick auf die Entrichtung von Beiträgen, die an Kraftfahrzeugversicherungen geleistet worden sind.
Daraufhin hat der Antragsteller am 16. März 2009 bei diesem Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2009 und einer Verurteilung des Antragsgegners zur Erteilung der Halterauskunft beantragt.
Er ist der Meinung, ein begründetes Interesse an der Halterauskunft zu haben, da er auf diese Weise noch fehlende Auskünfte der Schuldnerin ergänzen sowie erteilte Auskünfte überprüfen könne. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe vor. Die Kosten für diese Rechtsverfolgung könnten weder aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden, noch sei es den am Insolvenzverfahren Beteiligten zuzumuten, hierfür Vorschüsse aufzubringen. Aufgrund der Massesituation sehe er auch sich selbst nicht zu einer (Vor-) Finanzierung der Rechtsverfolgung veranlasst.
Der Antragsteller beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es bestünden keine Erfolgsaussichten. Er verweist auf seine Ausführungen in dem Bescheid vom 17. Februar 2009.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Voraussetzungen einer Bewilligung liegen nicht vor.
Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn der Antragsteller bedürftig ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und keine Mutwilligkeit gegeben ist. Das Bedürftigkeitskriterium wird für eine - hier gegebene - Partei kraft Amtes durch den insoweit spezielleren § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, B. v. 15.02.2007 - I ZB 73/06 -, [...] Rn. 10) dahingehend konkretisiert, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird, wenn die Kosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann offengelassen werden, obwohl der Antragsteller dazu umfänglich vorgetragen hat.
Denn die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheitert bereits daran, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Erfolgsaussichten sind nicht schon deshalb zu verneinen, weil der ablehnende (Erst-) Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2008 im Dezember 2008 bestandskräftig wurde. Zwar wäre eine dagegen zu erhebende Klage sehr wahrscheinlich unzulässig und somit ohne Erfolgsaussichten; doch beabsichtigt der Antragsteller mit der hier angekündigten Klage (nur) gegen den ebenfalls ablehnenden und in der Begründung identischen Bescheid vom 17. Februar 2009 vorzugehen. Der Antragsgegner hat zu dieser doppelten Bescheidung gegenüber dem Berichterstatter ausdrücklich erklärt, auch der jüngere Bescheid sei "wissentlich und willentlich" erlassen worden. Mit dieser erneuten Sachentscheidung ist nochmals eine Klagefrist in Gang gesetzt worden.
Diese (erneute) Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller die begehrte Auskunft nicht zu erteilen, wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und hat den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt. Dem Antragsteller steht nach der in einem Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten kein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Auskunft zu. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen, die eine Erteilung von Halterauskünften zulassen, sind danach nicht erfüllt.
Der Antragsteller kann seinen Anspruch nicht aus § 35 Abs. 1 StVG herleiten. Hiernach dürfen Fahrzeugdaten und Halterangaben an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 StVG erforderlich ist. Der Antragsteller zählt schon nicht zu dem dort abschließend bestimmten Kreis der Anspruchsberechtigten. Dass er nicht als Behörde angesehen werden kann, bedarf in Anbetracht der Definition in § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) keiner Vertiefung. Er ist ferner nicht als "öffentliche Stelle" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Zwar handelt er in seiner Funktion als Insolvenzverwalter auch im öffentlichen Interesse, indem er im Rahmen eines Verfahrens tätig wird, welches der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner Verpflichtung geschaffen hat, bei der Ausgestaltung des Verfahrensrechts die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums zu beachten (vgl. BVerfG, B. v. 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04-, [...] Rn. 34). Das Insolvenzverfahren zielt als Teil des Zwangsvollstreckungsrechts allerdings primär und unmittelbar auf den Schutz und die Durchsetzung verfassungsrechtlich geschützter Privatinteressen (BVerfG, a.a.O., [...] Rn. 34; s. auch Rn. 30 und Rn. 33). Wegen dieses auf Privatinteressen bezogenen Schwerpunktes seiner Tätigkeit übt ein Insolvenzverwalter kein öffentliches Amt aus (vgl. BVerfG, a.a.O., [...] Rn. 32). Die Kammer teilt die vorherrschende Auffassung, dass ein Insolvenzverwalter - und damit auch der Antragsteller - zwar ein besonderes Rechtspflegeorgan ist, das allerdings im eigenen Namen ein ihm vom Gesetz übertragenes privates Amt zur Realisierung der in § 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) bestimmten Ziele ausübt (vgl. Braun, InsO, 2. Aufl., § 80 Rn. 19 m.w.N.). Mangels Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben scheidet insbesondere jede Vergleichbarkeit mit einer Behörde aus.
Der Anspruch folgt auch nicht aus § 39 Abs. 1 StVG. Voraussetzung für eine Übermittlung von Fahrzeugdaten ist hiernach, dass der Empfänger darlegen kann, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt. Der Antragsteller benötigt die Daten nicht zur Geltendmachung derartiger Ansprüche gegen die Schuldnerin in ihrer Eigenschaft als potenzielle Fahrzeughalterin, sondern ausschließlich zur (erleichterten) Durchführung seiner Aufgaben als Insolvenzverwalter. Er steht der Schuldnerin nicht als (künftige/- r) Partei oder Gegner eines Rechtsstreits gegenüber. Vor allem aber fehlt es an der erforderlichen Zweckbindung, denn ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist in keiner Weise erkennbar. Zudem hat er die nach § 39 Abs. 1 StVG erforderlichen Angaben des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer unterlassen - und ist nach seinem Vortrag wohl auch nicht in der Lage, diese Angaben nachzuholen.
Auch § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vermittelt dem Antragsteller keinen Auskunftsanspruch. Nach dieser Vorschrift dürfen die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 11 StVG angeführten Halter- und Fahrzeugdaten übermittelt werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte. Zum einen hat der Antragsteller dies nicht hinreichend dargelegt. Er hat sich im Kern auf die Darstellung beschränkt, über eine Halterauskunft des Antragsgegners möglicherweise schneller an die gewünschten Informationen gelangen oder vorhandene Informationen überprüfen zu können. Dies stellt jedoch keinen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne der o. g. Vorschrift dar, zumal die Schuldnerin ohnehin nach den §§ 97, 98 InsO zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet ist. Zum anderen bildet § 39 Abs. 3 StVG - in jeder Alternative seines Satzes 1 - keine eigenständige, von der Zweckbindung des§ 39 Abs. 1 StVG unabhängige Anspruchsgrundlage. Dass der gemäß § 39 Abs. 1 StVG erforderliche Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (so ausdrücklich Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 39 StVG Rn. 2) auch in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 1 StVG gegeben sein muss, ergibt sich sowohl aus der systematischen Stellung dieses Absatzes innerhalb der Gesamtnorm als auch aus dessen ausdrücklichem Verweis auf einige der in § 39 Abs. 1 StVG angeführten Halter- und Fahrzeugdaten.
Der Antragsteller kann einen Auskunftsanspruch auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 39 StVG herleiten. Die Voraussetzungen einer Analogie sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der dem Auskunftsbegehren zugrunde liegende Sachverhalt ist sowohl in der InsO als auch im StVG gesetzlich geregelt. Der Antragsteller begehrt Auskünfte zum Zwecke der Feststellung, welche Fahrzeuge vom Insolvenzbeschlag erfasst sind. Die Insolvenzschuldnerin ist gem. § 97 InsO u.a. zur Erteilung dieser Auskunft verpflichtet. Nach § 98 InsO kann diese Auskunftspflicht auch durchgesetzt werden. Der Antragsteller befindet sich schon bei Berücksichtigung dieser Vorschriften nicht in einer Lage, in der er die Auskünfte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann. Auch in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht ist eine Regelungslücke nicht vorhanden. Der Gesetzgeber hat die Auskunftsansprüche nach den §§ 35 ff. StVG an ganz bestimmte Zwecke geknüpft, deren Aufzählung abschließend ist. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung ist neben dem Zweckbindungsprinzip auch der Gesetzestechnik des Enumerationsprinzips, insbesondere in den§§ 32, 35 und 39 StVG zu entnehmen. Damit ist eine Analogiefähigkeit dieser straßenverkehrsrechtlichen Regelungen ausgeschlossen.