Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.09.2008, Az.: 11 A 5754/07

Tierseuchenrecht - Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen; Amerikanische Faulbrut; Entschädigung; Tierseuchen; Tötung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
03.09.2008
Aktenzeichen
11 A 5754/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0903.11A5754.07.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut an seinen Bienenvölkern.

2

Der in D. wohnhafte Kläger ist Hobbyimker. In E. hielt er Bienenvölker, bei denen zum ersten Mal im September 2006 die Amerikanische Faulbrut festgestellt wurde. Am 12.09.2006 verhängte der Landkreis E. eine Sperre des Bestandes und verfügte die Reinigung und Entseuchung der Bienenstände und Bienenwohnungen sowie der Gerätschaften unter amtlicher Überwachung. Auf Antrag des Klägers gestattete der Landkreis E. ihm die Verbringung des betroffenen Bienenstandes nach D.. Dort fand am 30.09.2006 und 02.10.2006 eine Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren statt, für das dem Kläger Materialkosten in Höhe von 284 EUR entstanden. Im April 2007 verbrachte der Kläger die Bienenvölker mit Zustimmung des Landkreises E. wieder nach E..

3

Am 13.04.2007 stellte der Bienenzuchtberater F. des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LaVeS) bei den vier Bienenvölkern des Klägers in E. wieder klinische Symptome der Amerikanischen Faulbrut fest, der durch den Befund des LaVeS - Institut für Bienenkunde Celle - vom 03.05.2007, eingegangen beim Landkreis E. am 07.05.2007, bestätigt wurde. Mit Bescheid vom 14.05.2007 ordnete der Landkreis E. die Tötung der vier Bienenvölker bis zum 25.05.2007 an. Mit Schreiben vom 17.05.2007, das am 21.05.2007 beim Landkreis einging, beantragte der Kläger die Verlängerung der Frist bis zum 08.06.2007 und begründetet seinen Antrag wie folgt:

"In der Zeit vom 13.04.2007 - 17.05.2007 sind von den Bienen die gesamte Jahresmenge Honig eingetragen worden, weil die Haupttracht vorlag. Im obigen Zeitraum habe ich eine Menge Zeit und Kosten in den Bienenstand investiert. Die wochenlange Verzögerung und Hinhalte veranlasst mich nunmehr auch auf den Ertrag zu bestehen. [...]"

4

Die zuständige Veterinärmedizinerin des Landkreises E., Frau Dr. G., lehnte den Antrag am 22.05.2007 insoweit ab, als sie dem Kläger telefonisch aufgab , bis zum 25.05. die Bienenvölker abzuschwefeln und den Honig abzuschleudern und die Reste bis zum 01.06.2007 zu entsorgen. Entgegen der telefonischen Vereinbarung meldete sich der Kläger bei Frau Dr. G. innerhalb der Frist nicht. Erst am 04.06.2007 rief der Kläger bei ihr an, um einen Termin für die Schätzung der Völker zu vereinbaren. Diese stellte am selben Tag fest, dass der Kläger drei Ableger-Jungvölker gebildet hatte. Der Honig war nicht abgeschleudert worden, als sie die Völker schätzte und dabei einen Wert von 721 EUR ermittelte. Am 06.06.2007 schwefelte der Kläger die Bienen endgültig ab und entsorgte bis zum 11.06.2007 das Seuchenmaterial.

5

Der Kläger stellte beim Landkreis E. Anträge auf Entschädigung sowohl für unschädlich beseitigte Brutwaben im Rahmen der Kunstschwarmsanierung als auch für sieben getötete Bienenvölker durch die Beklagte. Er stellte überdies bei der Stadt D. einen Antrag auf Entschädigung für die Verluste aufgrund des Kunstschwarmverfahrens.

6

Mit Bescheid vom 22.10.2007 lehnte die Beklagte die beim Landkreis E. gestellten Entschädigungsanträge des Klägers ab. Die Ablehnung des Antrags auf Entschädigung für die getöteten Bienenvölker lehnte sie mit der Begründung ab, der Kläger habe schuldhaft gegen die Tötungsanordnung verstoßen, weil er sich nicht an die gesetzte Frist gehalten habe. Es sei auch keine geringe Schuld festzustellen, die eine teilweise Entschädigung begründen könnte. Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung durch das zuständige Veterinäramt ohne nachvollziehbare Gründe die Tötung der Bienen nicht fristgerecht durchgeführt und hierdurch in erheblichem Maße Vorschub zur Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut geleistet. Auch stellte die Versagung der Entschädigung keine unbillige Härte dar, da ein wirtschaftlicher Verlust als Sanktion bei einem Verstoß gegen tierseuchenrechtliche Anordnungen vom Gesetz bezweckt sei und weitere Gründe für die Annahme einer unbilligen Härte nicht vorlägen. Den Antrag auf Entschädigung für Folgen des Kunstschwarmverfahrens lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, das Verfahren sei im Bereich der Stadt D. und nicht im Bereich des Landkreises E. durchgeführt worden.

7

Der Kläger hat am 21.11.2007 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe die Kunstschwarmsanierung mit Hilfe des Bienenseuchenwarts F. fachgerecht durchgeführt und mit Zustimmung des Landkreises E. die Völker danach wieder in den Bereich des Landkreises verbracht. Die Frist für die Tötung der Bienen sei unangemessen kurz gewesen. Ein Verschulden seinerseits liege nicht vor.

8

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2007 dem Kläger die beantragte Entschädigung für die durch die im Jahr 2006 durchgeführte Kunstschwarmsanierung entstandenen Verluste an Brut- und Vorratswaben in Höhe von 419,86 EUR sowie die beantragte Entschädigung für die am 06.06.2007 beseitigten Bienenvölker in Höhe von 721 EUR zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,

  2. und wiederholt im Wesentlichen die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 22.10.2007.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist unbegründet.

12

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung für die durchgeführten Maßnahmen zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut; der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.10.2007 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

13

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung für die am 06.06.2007 abgetöteten sieben Bienenvölker. Als Rechtsgrundlage des Entschädigungsanspruchs kommt § 66 Nr. 1 Tierseuchengesetz (TierSG) in Betracht, und zwar in der im Zeitpunkt des Entschädigungsfalles geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Urt.v.  20.01.2005 - 3 C 15.04 - NVwZ-RR 2005, 446) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 506). Hiernach wird vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung in Geld für Tiere geleistet, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind. Zwar wurden nach Maßgabe der Tötungsanordnung des Landkreises E. vom 14.05.2007 sämtliche Bienenvölker des Klägers getötet. Allerdings kann der Kläger von der Beklagten gleichwohl keine Entschädigung in Höhe des von der Veterinärmedizinerin Dr. G. geschätzten gemeinen Wertes der Bienenvölker (§ 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nds. AGTierSG) verlangen. Dem Anspruch steht § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d) TierSG entgegen. Danach entfällt der Anspruch auf Entschädigung, wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine nach dem Tierseuchengesetz erlassene behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt. Dies ist hier der Fall. Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine hoch ansteckende bakterielle Infektionskrankheit, die die Brut der betroffenen Bienenvölker befällt. Das war dem Kläger spätestens seit dem Spätsommer 2006 bekannt, als zum ersten Mal an seinen Bienenvölkern Symptome der Amerikanischen Faulbrut festgestellt wurden und die zuständige Behörde, der Landkreis E., Maßnahmen zur Eindämmung der Seuchengefahr ergriff. Entschuldigungsgründe für die Nichteinhaltung der Frist sind nicht erkennbar. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die gesetzte Frist von neun Tagen ab Zustellung der Verfügung für die Tötung der Bienenvölker unangemessen kurz und damit nicht einzuhalten war. Auch kann sich der Kläger nicht auf das zur Begründung seines Antrags auf Fristverlängerung vom 17.05.2007 vorgebrachte wirtschaftliche Interesse an der Einbringung der Honigernte berufen. Zum einen ist dieses wirtschaftliche Interesse schon nicht geeignet, den Schuldvorwurf zu beseitigen. Zum anderen ist - abgesehen von nicht näher begründeten zeitlichen Prioritäten des Klägers - kein Grund erkennbar, aus dem er den Honig nicht in der gesetzten Frist bis zum 25.05.2007 hätte abschleudern können.

14

Es ist auch der nach § 69 Abs. 1 TierSG vorausgesetzte Zusammenhang der schuldhaften Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften und behördlichen Anordnungen mit dem die Entschädigung auslösenden Fall gegeben. § 69 Abs. 1 TierSG setzt insoweit nicht voraus, dass eine Kausalität des Verstoßes für den Seuchenfall gegeben ist ( BVerwG, Urt.v.  30.03.1995 - 3 C 19.93 -NVwZ 1996, 1211 [BVerwG 30.03.1995 - 3 C 19.93]); denn die sich aus dem Ausschluss ergebende Sanktion bei seuchenschutzwidrigem Verhalten soll den Tierbesitzer zu sorgfältiger Mitarbeit bei der Seuchenbekämpfung anhalten. Verlangt wird daher nur die Prüfung, ob das vorgeworfene Fehlverhalten - bezogen auf den konkreten Seuchenfall - der Art nach geeignet ist, zur Entstehung oder Verbreitung der Seuche beizutragen. Dies ist hier der Fall. Bei der Bekämpfung der Seuchengefahr durch Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut kommt es auf Tage an. Indem der Kläger die angemessene Frist von neun Tagen ab Zustellung der Tötungsanordnung vom 14.05.2007 eigenmächtig um weitere elf Tage verlängerte, erhöhte er die Gefahr der Verbreitung der Faulbrut deutlich. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Krankheit auch in anderen Bienenstöcken in E. ausgebrochen war. Eine effektive Seuchenbekämpfung, auf die das Tierseuchengesetz abzielt, erfordert die Mitwirkung aller betroffenen Tierhalter.

15

Dem Kläger steht der geltend gemachte weitere Tierseuchenentschädigungsanspruch auch nicht nach § 70 TierSG zu. Hiernach kann die Entschädigung in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 3 TierSG teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten würde.

16

Das Maß der Schuld hängt von der umfassenden Abwägung der tatsächlich festgestellten Gesamtumstände ab; das Merkmal der geringen Schuld ist nach dem Schutzzweck der Seuchenmaßnahmen darauf bezogen, welche Gefahr einer Verbreitung der Seuche von dem Verstoß ausgeht (BVerwG, Urt.v. 30.03.1995, a.a.O.). Hierbei sind das Maß des Verschuldens sowie die verursachte Gefahr der Seuchenausbreitung zu berücksichtigen ( OVG Koblenz, Urt.v.  28.01.1997 - 6 A 12170/95 -RdL 1998, 135 f.). Nach diesen Maßstäben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hier keine geringe Schuld des Klägers angenommen hat. Zunächst einmal gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten gesetzte Frist für das Abschwefeln der Bienenvölker von neun Tagen besondere Schwierigkeiten bereitete. Innerhalb von neun Tagen war es dem Kläger zuzumuten, von D. nach E. zu fahren und dort die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Im Hinblick auf die hohe Infektionsgefahr und die damit verbundene Gefahr des Übergreifens der Amerikanischen Faulbrut auf andere Bienenvölker, die dem Kläger bekannt war, hätte der Kläger die große Eilbedürftigkeit der Tötung seiner Völker erkennen und danach handeln müssen. Demgegenüber kann er sich nicht auf seinen Antrag auf Fristverlängerung vom 17.05.2007 berufen; der Antrag wurde vom zuständigen Landkreis E. abgelehnt, was ihm noch vor Fristablauf mitgeteilt wurde. Auch die vom Kläger für die beantragte Fristverlängerung vorgebrachten Gründe führen nicht zu einer anderen Bewertung seines Verschuldens. Das in dem Schreiben vom 17.05.2007 formulierte Interesse, den von den Bienen eingebrachten Honig vor Durchführung der Maßnahme abzuschleudern, ist vor dem Hintergrund der von den klägerischen Bienen ausgehenden hohen Seuchengefahr nicht schützenswert. Das gilt auch unter Berücksichtigung der in dem Schreiben zum Ausdruck kommenden Frustration des Klägers über den zeitlichen und finanziellen Aufwand für die Bienenhaltung und die letztlich erfolglose Kunstschwarmsanierung des Jahres 2006. Auch kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass vor der Tötung der Bienenvölker diese noch geschätzt werden mussten und daher eine Verabredung mit der zuständigen Veterinärmedizinerin Dr. G. erforderlich war. Diese stand, was unstreitig geblieben ist, für den Kläger innerhalb der Frist bereit.

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Für eine unbillige Härte i.S.d. § 70 2. Alt. TierSG gibt es keine Anhaltspunkte; auch insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden.

18

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die beim Landkreis E. beantragte Entschädigung im Zusammenhang mit der im Herbst 2006 durchgeführten Kunstschwarmsanierung. Allein der beim Landkreis E. eingereichte Antrag ist Gegenstand des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 22.10.2007.

19

Die Ablehnung dieses Antrags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anspruchsgrundlage für die Entschädigung ist § 66 Nr. 4 TierSG. Danach wird eine Entschädigung in Geld geleistet für Tiere, von denen anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang damit getötet werden mussten oder verendet sind. Zusätzlich sind nach § 67 Abs. 2 Satz 4 TierSG die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten zu erstatten; diese Kosten zählen nicht zur Entschädigung. Es kann dahinstehen, ob der Kläger auf dieser Grundlage nicht nur für die Verluste an Bienen entschädigt werden kann, sondern auch die Erstattung seiner Materialaufwendungen verlangen kann. Der über den Landkreis E. geltend gemachte Anspruch ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem Landkreis nicht um die nach Landesrecht für die Maßnahme örtlich zuständige Behörde handelt. Dass der Antrag auf Entschädigung (und Erstattung der zusätzlichen Kosten) bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle einzureichen ist, ergibt sich aus § 69 Abs. 1 Satz 2 TierSG. Die sachliche Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte für die Durchführung des Tierseuchengesetzes folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. AGTierSG. Dass der Landkreis E. örtlich nicht für im Bereich der Stadt D. durchgeführte Maßnahmen zuständig ist, ergibt sich aus § 10 Abs. 3 Nds. Gemeindeordnung (NGO), wonach die Stadt D. eine kreisfreie Stadt ist. Zwar wurde die Kunstschwarmsanierung aufgrund der Verfügung des Landkreises E. vom 12.09.2006 durchgeführt, durch die Verbringung der Bienenvölker in den Bereich der Stadt D. ist die Zuständigkeit für die Feststellung eines Entschädigungsfalles indes auf die Stadt D. übergegangen. Der Kläger hat entsprechend (auch) einen Antrag auf Entschädigung bei der Stadt D. gestellt, den diese an die Beklagte weitergeleitet hat, die den Kläger nach seinem eigenen Vortrag im Umfang von 271,32 EUR entschädigt hat. Vor diesem Hintergrund kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob der Kläger bei der Durchführung der Kunstschwarmsanierung und der Verbringung der behandelten Völker von D. nach E. in vorwerfbarer Weise gegen tierseuchenrechtliche Verfügungen verstoßen hat.

20

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.