Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 23.09.2008, Az.: 3 A 4599/06
Sonderkündigungsschutz; Erfolg Kostenerstattung; Erledigung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 23.09.2008
- Aktenzeichen
- 3 A 4599/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:0923.3A4599.06.0A
Rechtsgrundlagen
- 63 I SGB X
- 88 SGB IX
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Amt zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des beklagten Amtes, ihr die Kosten der Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren zu erstatten.
Die Klägerin ist schwerbehindert. Im November 2004 stellte ihre Arbeitgeberin, die D. AG, beim beklagten Amt den Antrag, ihr die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin zu erteilen. Während des anschließenden Verwaltungsverfahrens wurden mehrere Einigungsverhandlungen durchgeführt. Schließlich stimmte das beklagte Amt mit Bescheid vom 27.12.2005 der beabsichtigten Kündigung zu. Gegen diesen Bescheid legte die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin am 09.01.2006 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 15.02.2006 begründete. Am 23.02.2006 ging beim beklagten Amt ein Schreiben der Arbeitgeberin der Klägerin ein, in dem diese mitteilte, dass sie von ihrem Kündigungsbegehren Abstand nehme, weil doch noch ein leidensgerechter Arbeitsplatz für die Klägerin gefunden worden sei. Mit Schreiben vom 27.02.2006 informierte das beklagte Amt die Klägerin davon, dass die Arbeitgeberin keine Kündigung mehr beabsichtige. Sie werte das Schreiben der Arbeitgeberin als Rücknahme des Zustimmungsantrages und stelle das Widerspruchsverfahren daher ein. Daraufhin bat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin das beklagte Amt mit Schreiben vom 02.03.2006 um Ausgleich der entstandenen Rechtsanwaltkosten.
Diesen Antrag lehnte das beklagte Amt mit Bescheid vom 08.03.2006 ab. Es stützte sich darauf, dass eine Kostenentscheidung nach § 63 SGB X sowie eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung einer Rechtsanwältin im Vorverfahren nur zu treffen seien, wenn der Widerspruch erfolgreich gewesen sei, nicht jedoch bei einer Einstellung des Widerspruchsverfahrens.
Ihren am 11.04.2006 beim beklagten Amt eingegangenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie sich habe wehren müssen und dabei auf anwaltliche Hilfe angewiesen gewesen sei. Im Ergebnis sei ihr Widerspruch erfolgreich gewesen. Wenn sie die Kostenlast tragen müsse, weil die Arbeitgeberin nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einer Kündigung abgesehen habe, würde das ihre Rechte unzumutbar beschneiden. Der wirtschaftlich überlegene Arbeitgeber könne dann willkürlich die Zustimmung zur Kündigung beantragen, für die der Arbeitnehmer die Kosten zu tragen hätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 wies das beklagte Amt den Widerspruch zurück. Es bekräftigte seine Auffassung, dass ein Kostenerstattungsanspruch aus § 63 Abs. 1 SGB X nur bei erfolgreichem Widerspruch bestehe. Erfolgreich sei ein Widerspruch nur dann, wenn die Behörde in der Sache entscheide und den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebe oder abändere, nicht aber wenn der Verwaltungsakt wie hier gegenstandslos geworden sei. Der Wortlaut des § 63 SGB X sei eindeutig und eröffne der Behörde keinerlei Ermessen.
Am 31.07.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Ergänzend zu ihren bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argumenten trägt sie vor, dass ihr das Datum der Zustellung der Zustimmung an die Arbeitgeberin und damit der Ablauf der Frist aus § 88 Abs. 3 SGB IX nicht bekannt gewesen sei. Deshalb habe sie keine andere Wahl gehabt, als fristwahrend Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid einzulegen. Das beklagte Amt hätte dem Widerspruch abhelfen und nicht das Widerspruchsverfahren einstellen müssen. Bei der Entscheidung über die Kostentragung sei die Vorgeschichte des Verfahrens zu berücksichtigen. Sie sei von ihrer Arbeitgeberin gemobbt worden, und das beklagte Amt habe während des Verwaltungsverfahrens nicht die erforderlichen Ermittlungen angestellt. Erst nachdem ihre Verfahrensbevollmächtigte in der Widerspruchsbegründung die entscheidenden Fragen gestellt habe, sei die Arbeitgeberin von ihrem Vorhaben abgerückt. Zudem sei das Vorgehen des beklagten Amtes mit dem Rechtsgedanken aus § 12a ArbGG unvereinbar, der hier mindestens in entsprechender Anwendung herangezogen werden müsse.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2006 zu verpflichten, ihr die entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren in Höhe von 447,11 € zu erstatten.
Das beklagte Amt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und fügt hinzu, dass eine Kostenerstattung auch ohne die Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht gekommen wäre, weil die Klägerin nach Verstreichen der Monatsfrist aus § 88 Abs. 3 SGB IX nicht mehr beschwert gewesen sei. Der Widerspruch hätte deshalb wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses keinen Erfolg mehr haben können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23.09.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihr für ihre Rechtsverfolgung im Vorverfahren entstanden sind.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Hier ist der Anspruch auf Kostenerstattung nicht gegeben, weil der Widerspruch der Klägerin nicht erfolgreich war. Ob ein Widerspruch erfolgreich ist, ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 68 ff. VwGO zu messen. Ein Erfolg liegt vor, wenn die Behörde dem Widerspruch stattgibt, weil sie ihn für begründet hält. Erledigt sich der Widerspruch hingegen auf andere Weise, so war er nicht erfolgreich in diesem Sinne (vgl. zu dem insoweit mit § 63 Abs. 1 SGB X strukturgleichen § 80 Abs. 1 VwVfg: BVerwG, Urt.v. 18.04.1996, Az: 4 C 6/95, BVerwGE 101,64 ff.; Urt.v. 26.03.2003, Az: 6 C 24/02, BVerwGE 118,84 ff., VG Hannover, Urt.v. 13.02.2007, Az: 3 A 6629/04, nicht veröffentlicht; zu § 63 Abs. 1 SGB X: Hamburgisches OVG, Beschl.v. 13.12.1989, Az: Bs IV 606/89, veröffentlicht in juris; OVG Münster, Urt. vom 07.08.1990, Az. 8 A 603/88, NVwZ-RR 1991, 223 f.; VG Oldenburg, Urt.v. 15.02.2005, Az: 13 A 1706/04, veröffentlicht in juris). Demnach hatte der Widerspruch der Klägerin hier keinen Erfolg. Der angegriffene Zustimmungsbescheid entfaltete keine belastende Rechtswirkung mehr für die Klägerin, weil die Arbeitgeberin nicht innerhalb der in § 88 Abs. 3 SGB IX vorgeschriebenen Monatsfrist von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Damit hatte sich die Klägerin zwar erfolgreich gegen die beabsichtigte Kündigung gewehrt, das Widerspruchsverfahren als solches hatte sich aber erledigt.
Auch wenn das beklagte Amt das Widerspruchsverfahren nicht eingestellt, sondern über den Widerspruch entschieden hätte, hätte die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch gehabt, weil ihr Widerspruch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden war. Da § 63 SGB X für das Widerspruchsverfahren anders als § 161 Abs. 2 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen vorsieht, kann die Frage der ursprünglichen Erfolgsaussichten des Widerspruchs keine Berücksichtigung finden. Das Gericht hält diese Konsequenz auch nicht für unzumutbar. Vor Ablauf der Monatsfrist aus § 88 Abs. 3 SGB IX, innerhalb derer der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen muss, kann der von der erklärten Zustimmung betroffene Arbeitnehmer zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Begründung des Widerspruches kann er abwarten, bis der Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat. Eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens aus § 12a ArbGG scheint nicht geboten, denn die bestehenden Kostenregelungen stellen den Arbeitnehmer bereits von dem Risiko frei, die Kosten des Arbeitgebers im Vorverfahren tragen zu müssen. Nach § 63 SGB X kann er weder mit den Kosten des Drittbegünstigten, noch mit den Kosten des beklagten Amtes belastet werden.
Sofern der Arbeitgeber die bestehenden Kostenregelungen missbrauchen sollte, um durch die Beantragung der Zustimmung und Rücknahme des Antrags während des Widerspruchsverfahrens Kosten beim Arbeitnehmer zu verursachen, kann dies nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Erstattungspflicht des beklagten Amtes, sondern allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.