§ 35 ZRHO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Bei Zustellungen durch ausländische Empfangsstellen findet der unmittelbare Geschäftsverkehr statt. Übermittlungsstellen sind die von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat der Europäischen Union benannten Amtspersonen, Behörden oder sonstigen Personen, die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind, zuständig sind (Artikel 2 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung). Empfangsstellen sind die von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat der Europäischen Union benannten Amtspersonen, Behörden oder sonstigen Personen, die für die Entgegennahme gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind (Artikel 2 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung). Die Zustellung erfolgt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks; allerdings hat der Zustellungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Annahme zu verweigern oder das Schriftstück binnen einer Woche zurückzusenden (§§ 41, 48). Das Formblatt in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung ist zu verwenden.
(2) Zustellungen durch deutsche diplomatische oder konsularische Vertretungen sind für gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Ausnahmefällen möglich (Artikel 13 der EG-Zustellungsverordnung). Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung stattfinden soll, kann diese Möglichkeit auf Zustellungen an deutsche Staatsangehörige beschränken (siehe im Einzelnen die von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen zu Artikel 13 der EG-Zustellungsverordnung, abrufbar im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen).
(3) Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke können unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit internationalem Rückschein oder gleichwertigem Beleg zugestellt werden. Gerichtliche Behörden im Zustellungsstaat müssen nicht beteiligt werden.
(4) Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte kann gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen, wenn eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist (siehe im Einzelnen die von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen zu Artikel 15 der EG-Zustellungsverordnung, abrufbar im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen).