§ 35 ZRHO - Zustellung an einen fremden Staat
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Wird die Zustellung einer Klage oder eines anderen Schriftstücks an einen fremden Staat für zulässig erachtet, ist der Zustellungsantrag der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
(2) Die Zustellung erfolgt auf diplomatischem Wege durch Vermittlung der jeweiligen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, auswärtige Interessen stehen entgegen.