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§ 35 ZRHO - Zustellung an einen fremden Staat

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Wird die Zustellung einer Klage oder eines anderen Schriftstücks an einen fremden Staat für zulässig erachtet, ist der Zustellungsantrag der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

(2) Die Zustellung erfolgt auf diplomatischem Wege durch Vermittlung der jeweiligen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, auswärtige Interessen stehen entgegen.