§ 35 ZRHO - Zustellung an einen fremden Staat oder an einen ausländischen Diplomaten
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ein Antrag auf Zustellung an einen fremden Staat oder ausländische Diplomaten ist der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
(2) Die zuzustellenden Schriftstücke sind zur Übermittlung auf dem diplomatischen Weg (über die zuständige deutsche Auslandsvertretung) vorzubereiten. Die Zustellung wird vom Auswärtigen Amt veranlasst, wenn nicht, unter Beachtung insbesondere der EG-Zustellungsverordnung bzw. des Haager Zustellungsübereinkommens, auswärtige Interessen entgegen stehen.
(3) Schriftstücke dürfen einer ausländischen Vertretung (z.B. Botschaft, Konsulat) in der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar durch das Gericht zugestellt werden. Die ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht befugt, Schriftstücke für den Entsenderstaat entgegen zu nehmen. Vielmehr ist nach Abs. 1 zu verfahren.