Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 29.11.2023, Az.: 7 B 4819/23

Certificate of Good Standing; Verpflichtung zur Ausstellung eines Certificate of Good Standing

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
29.11.2023
Aktenzeichen
7 B 4819/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 47606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:1129.7B4819.23.00

Tenor:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ein Certificate of Good Standing (CGS) auszustellen, das keine Hinweise auf gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren enthält.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Ausstellung eines Certificate of Good Standing (CGS), das keine Hinweise auf gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren enthält.

Der Antragsteller ist seit 2001 deutscher Staatsangehöriger und approbierter Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin. Gegenwärtig ist er als Chefarzt der Fachabteilung Kinder- und Jugendmedizin im Heidekreis-Klinikum in Walsrode beschäftigt.

Gegen den Antragsteller werden im Rahmen seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Chefarzt in einem anderen Krankenhaus zwei Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kiel geführt, die seit 2018 bzw. seit 2021 anhängig sind (598 Js 54740/18 und 590 Js 63419/21) und den Verdacht gegen mehrere Ärzte auf Körperverletzung mit Todesfolge und auf Urkundenfälschung zum Inhalt haben.

Der Antragsteller beabsichtigt, für einige Zeit im (europäischen) Ausland zur Weiterentwicklung seiner beruflichen Expertise tätig zu sein. Konkret steht er hierzu mit der Ärztezentrum Kloten AG, dem Krankenhaus St. Josef Braunau, dem Kepler Universitätsklinikum und mit einem Krankenhaus in Katar im Gespräch, als Arzt tätig zu werden.

Der Antragsteller wandte sich am 29. Juni 2023 mit einem Antrag auf Ausstellung eines CGS an den Antragsgegner. Dieser teilte ihm unter dem 21. Juli 2023 mit, dass aufgrund des laufenden Strafverfahrens (derzeit) kein CGS ausgestellt werden könne.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erfragte unter dem 31. Juli 2023 die Gründe für diese Verweigerung. Mit Schreiben vom 2. August 2023 legte der Antragsgegner dar, dass die Unschuldsvermutung den hiesigen Vorgang nicht berühre. Der deutsche Name für das sog. "Certificate of Good Standing" laute auch "Unbedenklichkeitsbescheinigung"; gerade diese könne dem Antragsteller jedoch aufgrund des Strafverfahrens nicht mehr attestiert werden. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Strafverfahren approbationsrechtliche Schritte erforderlich würden. Insofern finde keine Vorverurteilung des Antragstellers statt; vielmehr komme der Antragsgegner schlicht seiner Aufgabe als Approbationsbehörde nach. Zudem erklärte sich der Antragsgegner im Verlauf weiterer Gespräche bereit, ein CGS mit dem Hinweis auszustellen, dass gegen den Antragsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt werde.

Am 26. September 2023 hat der Antragssteller um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Er sei darauf angewiesen, kurzfristig ein CGS zu erhalten, um sich weiter bewerben zu können. Eine Aufnahme der gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren in das CGS würden nach Aussage der Personalabteilungen in den jetzigen Bewerbungsverfahren bzw. der Personalberater seine Chancen auf Berücksichtigung in den Bewerbungen zunichtemachen, weil damit der Eindruck entstehe, dass eine Bescheinigung über eine leistungsfreie und unbedenkliche Ausübung des ärztlichen Berufs nicht gegeben werde bzw. der alsbaldige Widerruf der Approbation im Raum stehe. Soweit der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 2. August 2023 geäußert habe, dass der deutsche Name für das CGS "Unbedenklichkeitsbescheinigung" laute, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese Bezeichnung in § 10b Abs. 4 Bundesärzteordnung - BÄO - nicht finde. Insoweit sei der daraus gezogene Schluss, dass durch eine solche Bescheinigung eine rechtliche, moralische oder ethische "Unbedenklichkeit" zu attestieren sei, unzutreffend. Gegen den Antragsteller würden zwei Ermittlungsverfahren geführt; in beiden Fällen habe bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Unschuldsvermutung zu gelten. Daraus folge, dass bis zu einem in einem öffentlichen Verfahren durch einen hierfür gesetzlich vorgesehenen Spruchkörper verkündeten rechtskräftigen Urteil der Antragsteller als "unschuldig" zu gelten und folglich auch einen Anspruch darauf habe, dass ihm eine Bescheinigung gemäß § 10b Abs. 4 BÄO erteilt werde, die über die durch die vorgenannte Bestimmung festgelegten Bestandteile keine den Antragsteller in seinem beruflichen Weiterkommen belastenden Hinweise auf gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren beinhalte, sondern seine uneingeschränkte berufliche Einsatzfähigkeit als Arzt bestätige. Eine berufliche Unbedenklichkeit bleibe durch ein Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen keine berufsrechtlichen Maßnahmen erfolgt seien, für die Ausübung des Berufs des Arztes und seine berufliche Einsatzfähigkeit unberührt. Dem werde angemessen dadurch Rechnung getragen, dass ein CGS eine Gültigkeit von lediglich drei Monaten habe. Die Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller beabsichtige eine dauerhafte Berufsausübung, sei weder durch die Antragstellung noch durch sonstigen Vortrag des Antragstellers gerechtfertigt. Es sei auch nicht zutreffend. Der Antragsteller beabsichtige, eine zeitlich begrenzte Tätigkeit aufzunehmen. Die Bewerbungsverfahren stünden unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines unbelasteten CGS.

Mit Schriftsatz vom 2. November 2023 ergänzt der Antragsteller seinen Antrag um eine in das Ermessen des Gerichts gesetzte Frist. Der Antragsgegner habe ihm mitgeteilt, dass die Ausstellung einer Bescheinigung nur dann in Betracht komme, wenn eine nachvollziehbare und überzeugende Begründung mit der Entscheidung des Gerichts vorliege.

Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller ein Certificate of Good Standing (CGS) binnen einer in das Ermessen des Gerichts gesetzten Frist auszustellen, das keine Hinweise auf gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren enthält.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung vertieft der Antragsgegner sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt: Bei dem CGS handele es sich um ein Formular, welches neben der Bestätigung der Erteilung und des Fortbestandes der Approbation auch eine Erklärung zur Straffreiheit sowie zu laufenden gerichtlichen Strafverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren beinhalte. Die entsprechende Norm beziehe sich zudem insgesamt auf eine vorübergehende und gelegentliche Ausübung der Dienstleistungserbringung. Dies ergebe sich eindeutig aus der Systematik der Norm. Besonders relevant sei schließlich, dass in einem der Ermittlungsverfahren der Tatvorwurf auf Urkundenfälschung laute. Dabei handele es sich um ein Delikt, welches bei Ärzten berufsrechtlich besonders relevant sei. Begehe ein Arzt eine Urkundenfälschung, so sorge dies regelmäßig für Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und könne geeignet sein, die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu begründen. Darüber hinaus könne im Falle einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung die Verhängung berufsrechtlicher Sanktionen durch die zuständige Heilberufekammer in Betracht gezogen werden. Bezüglich des Anordnungsgrundes sei nicht nachvollziehbar, worin dabei die wesentlichen beruflichen Nachteile liegen sollten, da der Kläger aktuell eine Anstellung in Niedersachsen habe. Es sei auch nicht der Fall, dass er zwingend auf die aktuell laufenden Bewerbungsverfahren angewiesen sei, da Mediziner auf dem Arbeitsmarkt dringend gesucht würden und daher regelmäßig neue Angebote verfügbar seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch) und die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund).

a. Der Antragsteller hat vorliegend in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass der geltend gemachte Anspruch besteht.

Der Antragsteller begehrt die Ausstellung eines Certificate of Good Standing (CGS). Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung richtet sich nach § 10b Abs. 4 BÄO. Danach sind einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union [...], der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausübt, auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, dass 1. er in Deutschland rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist, 2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und 3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.

aa) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Antragsteller begehrt die Ausstellung des CGS, u.a. um sich in Österreich zu bewerben. Der Antragsteller hat durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht, dass er sich in Bewerbungsverfahren bei zwei österreichischen Kliniken befindet. Die Bescheinigung dient daher dem Zweck der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Soweit der Antragsgegner darauf aufmerksam macht, dass die Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur vorübergehender oder gelegentlicher Natur sein dürfe, folgt die erkennende Kammer dieser Auffassung nicht. Eine solche Auslegung ist schon nicht vom Wortlaut des § 10b Abs. 4 BÄO gedeckt. Dort heißt es lediglich, dass eine solche Bescheinigung auf Antrag "für Zwecke der Dienstleistungserbringung" auszustellen ist. Auch die von dem Antragsgegner angeführte Systematik der Norm spricht nicht für ein anderes Ergebnis. Zwar stellt § 10b Abs. 1 Satz 1 BÄO darauf ab, dass der ärztliche Beruf bei Vorliegen der Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes - mithin in Deutschland - ausgeübt werden kann. Daraus folgt aber nicht, dass auch Abs. 4 eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung voraussetzt. Im Gegensatz zu Abs. 1 regelt Abs. 4 den Fall, dass die Dienstleistungserbringung im Ausland und nicht in Deutschland erbracht werden soll.

bb) § 10b Abs. 4 BÄO zählt den Inhalt des CGS abschließend auf und sieht darüber hinaus nicht vor, dass auch über ein Ermittlungsverfahren informiert wird/ zu informieren ist. Die erkennende Kammer ist im Hinblick auf die Systematik der Norm der Auffassung, dass dies von dem Gesetzesgeber bewusst in dieser Weise geregelt ist. So hat der Gesetzgeber in § 10b Abs. 3 Satz 3 BÄO beispielsweise die gute Führung oder strafrechtliche Sanktionen ausdrücklich benannt.

cc) Die Ermächtigung der zuständigen Behörde, bei berechtigten Zweifeln nach § 10b Abs. 3 Satz 3 BÄO Informationen über den Dienstleister anzufordern, sowie die Unterrichtungspflicht des § 10b Abs. 3 Satz 5 BÄO ist von der Bescheinigung des § 10b Abs. 4 BÄO ebenfalls zu unterscheiden.

§ 10b Abs. 3 Satz 5 BÄO bestimmt, dass die zuständigen (deutschen) Behörden berechtigt sind, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Danach können Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden, weitergegeben werden.

Es handelt sich damit offensichtlich um eine andere Konstellation als die vorliegende. § 10b Abs. 3 BÄO regelt den Fall, dass ein ausländischer Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung in Deutschland erbringen möchte, während Abs. 4 - wie im vorliegenden Fall - den Anspruch eines deutschen Dienstleistungserbringers, der seine Dienstleistung im Ausland erbringen möchte, auf Ausstellung eines CGS normiert.

dd) Der Antragsgegner kann hier auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass gemäß § 6 Abs. 1 BÄO ein Ruhen der Approbation angeordnet werden kann, wenn wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Ein Ruhen der Approbation wurde im Fall des Antragstellers gerade nicht angeordnet; insoweit steht es der Antragsgegnerin frei, ein entsprechendes verwaltungsrechtliches Verfahren einzuleiten. Im Rahmen der Ermessensprüfung mag die Antragsgegnerin dann zu dem Ergebnis kommen, dass das Ruhen der Approbation verhältnismäßig ist mit der Folge, dass dem Antragsteller ein CGS nach § 10b Abs. 4 BÄO nicht (mehr) ausgestellt werden könnte.

ee) Die Argumentation des Antragsgegners, der Antragsteller habe aktuell eine Anstellung, weshalb die Verweigerung der Ausstellung eines CGS keine Behinderung des beruflichen Fortkommens bedeute, greift nicht durch. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, dass er nur dann einen Anspruch auf Ausstellung eines CGS hätte, sobald er zwingend auf Bewerbungsverfahren angewiesen ist. Eine solche Auslegung gibt der Wortlaut des § 10b Abs. 4 BÄO nicht her.

b. Der Antragsteller hat vorliegend auch in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - genügenden Weise die Notwendigkeit einer Eilentscheidung glaubhaft gemacht. Zwecks Gewährleistung des effektiven Rechtschutzes muss das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nur überwiegend wahrscheinlich sein. Ohne die Ausstellung eines CGS wird der Antragsteller in seinem beruflichen Fortkommen maßgeblich behindert. Zur Arbeitsaufnahme in Österreich ist erforderlich, dass sich der Antragsteller in die Österreichische Ärzteliste eintragen lässt. Das CGS ist für diese Eintragung unabdingbar. Unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang aus den oben genannten Gründen der Umstand, dass der Antragsteller derzeit eine Anstellung hat. Vorübergehende Erwerbslosigkeit ist im vorliegenden Zusammenhang keine Voraussetzung für die Eilbedürftigkeit.

c. Der Antrag ist auch unter dem Aspekt der Vorwegnahme der Hauptsache zulässig. Zwar darf mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden. Anders stellt sich die Situation jedoch dar, wenn ohne eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache ein durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotener effektiver Rechtsschutz nicht erreicht werden könnte, weil die Hauptsacheentscheidung dem Antragsteller, dann in der Position des Klägers, wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nichts mehr bringen würde (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2000, 392) und der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil durch die Verweigerung der Ausstellung eines CGS bzw. der Inaussichtstellung eines CGS mit Informationen über die gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren die berufliche Zukunft des Antragstellers beeinträchtigt ist. Er hat glaubhaft gemacht, ohne Ausstellung eines CGS bzw. eines CGS mit Informationen über gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren eine Bewerbung im Ausland um eine ärztliche Tätigkeit nicht erfolgreich führen zu können.

2. Der Antrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet, soweit er begehrt, dass der Antragsgegner zur Ausstellung des CGS binnen einer in das Ermessen des Gerichts gesetzten Frist verpflichtet wird. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung ist der Antragsgegner verpflichtet, das begehrte CGS zu erteilen. Eine Verpflichtung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sieht das Gesetz nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Da hier die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird, ist der Streitwert nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen zu halbieren.