Landgericht Stade
Urt. v. 10.10.2007, Az.: 2 O 308/06
Minderung beim Pferdekauf
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 10.10.2007
- Aktenzeichen
- 2 O 308/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 72013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- BGB §§ 434, 437, 441
Amtlicher Leitsatz
Herzfehler eines Pferdes begründet Anspruch auf Minderung.
In dem Rechtsstreit
der XXX
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: XXX
XXX
gegen
Frau XXX
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: XXX
XXX
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen.
- 2.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 6/13 und die Beklagte 7/13.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 22.12.2005 die Stute "Quinta" zum Preis von 14.000,00 € gemäß der Anlage K 2 (Bl. 8 - 9 d.A.).
Zuvor wurde unter dem 14.12.2005 gemäß der Anlage K1 (Bl. 7 d.A.) eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt, wobei ein geringgradiges Einatmungsgeräusch bei dem Pferd festgestellt wurde, ansonsten jedoch kein klinischer Befund. Das Pferd wurde der Klägerin am 22.12.2005 in Durchführung des Kaufvertrages übergeben. Unter dem 31.03.2006 stellte der Tierarzt Dr. bei der Stute ein Herzgeräusch fest, welches er ausweislich seines Arztberichtes gemäß der Anlage K 3 (Bl. 11 d.A.) auf einen Herzklappenfehler zurückführte und empfahl eine Unterschung bei Herrn Prof. Dr in der Pferdeklinik der Tierärztlichen Hochschule Hannover. Dort wurde das Pferd am 09.04.2006 vorgestellt und von Prof. eine mittelgradige Mitralklappeninsuffizienz sowie eine geringgradige Trikospidalklappeninsuffizienz diagnostiziert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arztbericht der Anlage K 4 (Bl. 12 - 13 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin begehrt deswegen Zahlung von Minderung in Höhe von 13.000,00 € seitens der Beklagten.
Die Klägerin behauptet, dass der Mangel "Herzfehler" bei der Stute bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sei. Da der Herzfehler nicht behoben werden könne, sei die Beklagte zur Zahlung eines Minderungsbetrages verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass ein Herzfehler zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin nicht vorgelegen habe. Eine retrospektive Bewertung des Herzklappenbefundes auf den Zeitpunkt der Übergabe komme nicht in Betracht und widerspreche zudem der bisher bekannten Literatur. Es lasse sich lediglich feststellen, dass die Befunde irgendwann vorhanden gewesen seien und ihre Ursache mithin einige Zeit vorher, in einem aber nicht näher einzugrenzenden Zeitraum, vorgelegen haben müsse.
Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 30.05.2007, seine ergänzende Stellungnahme vom 12.08.2007 (Bl. 125 - 128 d.A.) sowie auf seine mündliche Erläuterung des Gutachtens in der öffentlichen Sitzung vom 29.08.2007 (Bl. 138 - 141 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Minderung aus §§ 434, 437 Ziffer 2, 441 BGB in Höhe von 7.000,00 €.
Das von der Beklagten an die Klägerin verkaufte Pferd ist mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB, weil bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes an die Klägerin am 22.12.2005 ein Herzfehler bei der Stute in Form einer mittelgradigen Insuffizienz der Mitralklappe und einer geringgradigen Insuffizienz an der Trikuspidalklappe vorlag. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. in seiner Begutachtung in sich schlüssig und nachvollziehbar dargestellt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Untersuchungsergebnisse des Sachverständigen und insbesondere seine restrospektive Bewertung des Herzklappenbefundes nicht zu beanstanden. Danach lag der Befund bei dem streitgegenständlichen Pferd mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Übergabe am 22.12.2005 vor. Soweit die Beklagte diese Rückrechnung als fehlerhaft beurteilt und nicht durch die tiermedizinische Literatur gedeckt sieht, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Die Voraussetzungen für ein neues Gutachten i.S.v. § 412 ZPO lagen nicht vor.
Der Sachverständige errechnet für die Erkrankung des Pferdes eine 50 %-ige Wertminderung und damit einen Minderungsbetrag in Höhe von 7.000,00 €. Auch wenn diese Bewertung nicht zum Kernbereich seiner tierärztlichen Untersuchung zählt, so ist nach Auffassung des Gerichts, im Hinblick auf die durch den Sachverständigen festgestellte beeinträchtigte Leistungsfähigkeit des Pferdes, eine hälftige Wertminderung angemessen, aber auch ausreichend.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286,288 BGB.
Die Kostenentscheidung erging aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.