Landgericht Stade
Beschl. v. 06.09.2007, Az.: 8 T 7/07

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
06.09.2007
Aktenzeichen
8 T 7/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 61095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGSTADE:2007:0906.8T7.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Tostedt - 15.08.2007 - AZ: HRA 200195

Fundstellen

  • GmbH-StB 2007, 338 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • GmbHR 2007, 1160 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. August 2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tostedt - Registergericht - vom 15. August 2007 aufgehoben.

Gründe

1

Das Registergericht hat mit Beschluss vom 15. August 2007 die Anmeldung vom 22. Dezember 2006 soweit zurückgewiesen, als die beantragte Eintragung der Vertretungsmacht der englischen Komplementärin betroffen ist.

2

Das Amtsgericht hat unter dem 20. August 2007 der dagegen gerichteten Beschwerde vom 17. August 2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

3

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

4

Die Kammer hat bereits in ihrer Entscheidung vom 31. Mai 2007 zum Aktenzeichen 8 T 7/07  LG Stade - allerdings ohne Bindungswirkung - bemerkt, dass bei einer Ltd. & Co. KG nicht nur die Komplementär-Ltd., sondern auch die zu ihrer Vertretung befugten Organe und deren Vertretungsbefugnisse in das Handelsregister der deutschen KG eingetragen werden müssen (siehe bereits BayObLG GmbH R 1986, 305; LG Berlin GmbH R 2003, 719; LG Chemnitz GmbH R 2007 263; Wächter GmbH R 2007, 265).

5

Hieran hält die Kammer fest. Die Frage nach der Eintragung der Vertretungsverhältnisse bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist nicht gesetzlich geregelt. Die Transparenz und Sicherheit des Rechtsverkehrs verlangen indes, die Vertretungsbefugnis der ausländischen Komplementärin in das deutsche Handelsregister einzutragen. Ohne Eintragung in das deutsche Handelsregister wäre sie auch bei einer doppelten Handelsregistereinsicht nicht ersichtlich.

6

Dem lässt sich nicht entgegen setzen, die Vertretungsbefugnis würde anderenfalls an der Publizitätswirkung des deutschen Handelsregisters teilnehmen. Es entspricht vielmehr der europäischen Niederlassungsfreiheit, dass eine Limited und Co. KG ihre Vertretungsbefugnis im deutschen Rechtsverkehr ebenso wie eine deutsche GmbH und Co. KG nachweisen kann. In entsprechender Weise wird bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen limited im deutschen Handelsregister der gute Glaube geschützt. Auf die Eintragung im Register der ausländischen Hauptniederlassung kommt es dabei auch nicht an, vgl. § 15 Abs. 4 HGB.