Landgericht Stade
Urt. v. 01.03.2007, Az.: 4 O 177/05

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer fehlerhaften Operation am linken Fuß; Behandlungsfehler durch fehlenden Nachweis der gestellten Diagnose "Hammerzehe D II - D IV links" mittels eines klinischen Befundberichts; Berücksichtigung des postoperativen Verlaufs bei der Bemessung von Schmerzensgeld

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
01.03.2007
Aktenzeichen
4 O 177/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 37458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGSTADE:2007:0301.4O177.05.0A

In dem Rechtsstreit
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade
im schriftlichen Verfahren
auf Grund der bis zum 25. 01. 2007 eingegangenen Schriftsätze
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Schulz,
die Richterin am Landgericht Henrich und die Richterin Dr. Hillebrenner
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2004 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.215,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2004 an die Klägerin zu zahlen.

  3. 3.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem ärztlichen Behandlungsfehler vom 26.04.2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

  4. 4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. 5.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 73,6% und die Beklagten als Gesamtschuldner 26,4%.

  6. 6.

    Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Schadensersatz, Schmerzensgeld, eine Schmerzensgeldrente und Feststellung wegen einer fehlerhaften Operation am linken Fuß am 26.04.2002 im Haus der Beklagten zu 1) geltend.

2

Auf Grund einer Untersuchung durch den Beklagten zu 2) am 23.07.2001 wurde mit der Klägerin ein Operationstermin im März 2002 vereinbart. Als Diagnose ist in dem Arztbrief des Beklagten zu 2) an den überweisenden Arzt xxx "Hammerzehe D II bis D IV links" angegeben. Die Klägerin wurde schließlich am 25.04.2002 bei der Beklagten zu 1) aufgenommen und am 26.04.2002 vom Beklagten zu 3) operiert. In dem Operationsbericht heißt es zur durchgeführten Operation "Operation nach Homann D II bis D IV links". Die Einverständniserklärung der Klägerin wurde am 05. 03. und am 25.04.2002 unterschrieben; auf der in der Krankenakte in Kopie befindlichen Einverständniserklärung befinden sich handschriftliche Eintragungen auf der Rückseite. Im Anschluss an die Operation schwoll der linke Vorfuß der Klägerin an und die Klägerin befindet sich seitdem bei vielen Ärzten in Behandlung. Sie leitete im August 2002 ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle ein, weil sie von Behandlungsfehlern der Beklagten und des Nachbehandlers xxx ausging. Der im Schlichtungsverfahren tätige Sachverständige xxx kam in dem Gutachten vom 28.04.2004 zu dem Ergebnis, dass dem Nachbehandler xxx kein Behandlungsfehler unterlaufen sei; er bejahte einen Behandlungsfehler der Beklagten. Zu der von der Schlichtungsstelle empfohlenen außergerichtlichen Regulierung ist es nicht gekommen.

3

Die Klägerin wirft den Beklagten Behandlungsfehler vor. Sie hätten die konservativen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Eine Operation wäre nicht notwendig gewesen und wäre sie unterblieben, wäre bei der Klägerin der Morbus Sudeck nicht aufgetreten. Es sei auch eine nicht indizierte Operationsmethode angewandt worden.

4

Die Klägerin beanstandet auch den Umfang der Aufklärung; sie sei über das Risiko eines Morbus Sudeck nicht aufgeklärt worden. Die handschriftlichen Zusätze auf der Einwilligungserklärung kenne sie nicht. Ihr sei Abhilfe der bisherigen Beschwerden zugesagt worden und es sei ihr nicht gesagt worden, dass sich ihr Zustand nach der Operation verschlechtern könne.

5

Die Klägerin trägt vor, sie leide unter ständigen Schmerzen im Fuß; nach kurzer Laufstrecke komme es zur Schwellung unter dem Fuß, sodass sie nicht weiter laufen könne. Der Fuß knicke häufig um, sodass sie schon mehrfach gestürzt und sich erheblich verletzt habe. Sie müsse wegen Schmerzen im Schulterbereich nach einem Sturz im Juli 2004 ständig Morphin nehmen. Sie sei mittlerweile auch depressiv geworden und befinde sich deshalb in Behandlung.

6

Die Klägerin stellt sich ein Schmerzensgeld in Höhe 45.000 EUR vor sowie eine Schmerzensgeldrente von 200,00 EUR monatlich ab 29.09.2005. Sie macht Verdienstausfall geltend und trägt vor, sie sei geringfügig beschäftigt gewesen und habe ein Nettoeinkommen von 306,78 EUR monatlich erzielt. Für die Zeit von Juni bis Dezember 2002 macht sie 2.147,46 EUR geltend und für 2003 3.681,36 EUR.

7

Sie macht weiter Zuzahlungen für Medikamente, Krankengymnastik p.p. in Höhe von insgesamt 2.754,67 EUR geltend.

8

Sie trägt vor, sie habe wegen ihrer Fußbeschwerden den Hund nicht mehr ausführen können; ihr Ehemann habe deshalb von Cuxhaven von seiner Arbeit nach Nordholz zum dortigen Wohnsitz fahren müssen, um den Hund in der Mittagszeit auszuführen. An Fahrtkosten und Stundenaufwand ihres Ehemannes macht die Klägerin insgesamt 6.925,00 EUR geltend.

9

Weiter macht sie Fahrtkosten für ihre eigenen Fahrten zu den behandelnden Ärzten und Krankengymnasten in Höhe von insgesamt 1.313,75 EUR geltend. Auch den Zeitaufwand für die Fahrten zum Arzt usw. stellt die Klägerin mit jeweils 5,00 EUR pro Stunde in Rechnung. Zu den weiteren Einzelheiten der Schadensaufstellung wird auf die Klageschrift vom 15.04.2005 (Bl. 1 -15 d.A.) sowie auf die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

10

Die Klägerin macht geltend, allein auf Grund der Folgen der Behandlungsfehler der Beklagten sei ihr ein Grad der Behinderung von 30% zugesprochen worden.

11

Mit Schreiben vom 14.09.2004 an die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat die Klägerin ihre Ansprüche beziffert und eine Zahlungsfrist bis zum 28.09.2004 gesetzt.

12

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    die Beklagen werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 45.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2004 zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 EUR ab 29.09.2004, vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.02, 01.05., 01.08. und 01.11. eines jeden Jahres zu zahlen,

  3. 3.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 18.522,21 EUR nebst 5% über Basiszinssatz seit 29.09.2004 an die Klägerin zu zahlen,

  4. 4.

    es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem ärztlichen Behandlungsfehler vom 26.04.2002 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

13

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagten berufen sich darauf, dass die Operation indiziert war, weil die Beschwerden der Klägerin seit 1997 bestanden und eine konservative Behandlung keinen Erfolg gehabt hatte. Die Diagnose Hammerzehen sei zutreffend gewesen. Die Aufklärung sei umfassend gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt hätte.

15

Die durchgeführte Operation sei nicht zu beanstanden, auch wenn sie evtl. falsch bezeichnet wurde. Die aufgetretene Sudecksche Dystrophie sei auch bei jeder anderen Operation aufgetreten, sodass die Kausalität zwischen einem evtl. Behandlungsfehler und den Beschwerden der Klägerin nicht gegeben sei.

16

Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin ihren Hund nicht habe ausführen können und dass sie ihrer Aushilfsbeschäftigung nicht nachgehen konnte. Die Beklagten sind der Auffassung, dass evtl. Dokumentationsmängel keine Auswirkungen haben.

17

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 21.07.2005 und von 31.05.2006 Gutachten des Sachverständigen xxx eingeholt; wegen des Beweisergebnisses wird auf die schriftlichen Gutachten vom 09.03.2006 und 28.08.2006 verwiesen sowie auf die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen in der Verhandlung vom 19.10.2006.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

19

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz des materiellen Schaden in tenorierter Höhe gemäss §§ 280, 611, 253 Abs. 2, 278 bzw. 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu; im Übrigen ist die Klage nicht begründet.

20

1.

Die Kammer ist auf Grund der Gutachten des Sachverständigen xxx vom 09.03.2006 und 28.08.2006 der Auffassung, dass den Beklagten zu 2) und 3) ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist.

21

Der Beklagte zu 2) hat es unterlassen, die am 23.07.2001 gestellte Diagnose "Hammerzehe D II - D IV links" durch einen klinischen Befundbericht zu belegen.

22

Der Beklagte zu 3) hat es unterlassen, im Operationsbericht Angaben zur Zehenfehlstellung zu machen; ihm ist weiter vorzuhalten, im Eingang des Operationsberichts eine Operation nach Homann zu dokumentieren, im Text jedoch eine Operation nach Gocht zu beschreiben.

23

Durch das Fehlen der Befunde lässt sich die Notwendigkeit der durchgeführten Operation weder nachvollziehen noch ausschließen. Die Kammer ist daher auf die Bewertung des Sachverständigen angewiesen; dieser ist davon ausgegangen, dass bei der Klägerin eine symptomatische schmerzhafte Metatarsalgie als Folge eines überlasteten Spreizfusses mit einer Zehendeformität vorgelegen hat. Auf Grund der Befragung der Klägerin zu den Beschwerden vor der Operation und unter Auswertung des Lokalbefundes bei der stationären Aufnahme hat der Sachverständige xxx in der mündlichen Verhandlung erklärt, er hätte die Klägerin nicht operiert, sondern zunächst eine Behandlung mit Einlagen versucht. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin zuvor jahrelang konservativ behandelt worden wäre; die Klägerin hat dies ausdrücklich bestritten und dem Sachverständigen gegenüber angegeben, sie habe vor der Operation über längere Jahre hinweg keine Einlagen getragen.

24

Die Entscheidung für die Operation ist den Beklagten demnach als fehlerhaft vorzuwerfen. Damit haften sie auch für die nach der Operation aufgetretene Entwicklung des Morbus Sudeck mit der darauf beruhenden Folge der kontrakten Fehlstellung des Fußes, ohne dass es auf die Frage der Notwendigkeit einer Aufklärung über die Komplikation der Morbus Sudeck ankäme. Dass bei der Klägerin nach den Ausführungen des Sachverständigen eine erhöhte Disposition zur Entwicklung einer Algodystrophie vorliegt, vermag die Beklagten nicht zu entlasten, da nach Auffassung des Sachverständigen die Entscheidung für die Durchführung der Operation fehlerhaft war.

25

Der Sachverständige hat die von der Klägerin geklagten Belastungsschmerzen für glaubhaft gehalten und auch ein gelegentliches Umknicken des linken Fußes auf Grund des nicht flachen Auftretens und Abrollens über die Außenkante. Die Fehlstellung ist nach Auffassung des Sachverständigen durch orthopädische Schuhe und Einlagen zu kompensieren. Er hat ausgeführt, dass beim der Untersuchung am 18.11.2005 die Folge von Stürzen und Verletzungen nicht festgestellt werden konnte. Eine vollständige Wiederherstellung der Funktion hält er für fraglich, im schlimmsten Fall bleibt der jetzt vorhandene Zustand bestehen, im besten Fall kann es zu einer langsamen Beschwerdelinderung kommen.

26

Für das Jahr 2003 hält der Sachverständige von Seiten des operierten linken Fußes eine drei- bis vierstündliche leichte körperliche Tätigkeit mit überwiegender sitzender Tätigkeit und kurzen Gehstrecken für zumutbar.

27

2.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist der unbefriedigende postoperative Verlauf mit dem aufgetretenen Morbus Sudeck bis in das Jahr 2003 hinein sowie die bei der Untersuchung durch den Sachverständigen festgestellte schmerzhafte Belastbarkeit sowie auffällige Verschmächtigung der Muskulatur und die Einstreifung der betroffenen Kleinzehen in einer Fehlstellung zu berücksichtigen. Die damit verbundene Einschränkung des Gehvermögens führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung in der Lebensführung der Klägerin auch in der Zukunft, da eine vollständige Wiederherstellung der Funktion des Fußes fraglich ist. Dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Grunderkrankung des linken Fußes der Klägerin vorgelegen hat und diese bei der Schmerzensgeldbemessung nicht vernachlässigt werden darf.

28

Die von der Klägerin behaupteten weiteren Verletzungen in Folge von Stürzen können nicht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden; der Sachverständige hat dazu ausgeführt, die Fehlstellung des linken Fußes könne durch orthopädisches Schuhwerk und Einlagen kompensiert werden und er habe keine Folge von Stürzen und Verletzungen festgestellt.

29

Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen Nr. 1757, 1832, 1892 und 1895 der ADAC-Schmerzensgeldtabelle von Hacks-Ring-Böhm, 25. Auflage, 2007, hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR für angemessen und ausreichend. Soweit in dem Vergleichsvorschlag der Kammer vom 23.11.2006 ein Schmerzensgeld von 12 000,00 EUR genannt wurde, beruhte dieser höhere Betrag auf der Überlegung, dass damit eine endgültige Regelung herbeigeführt werden sollte. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die bei der Klägerin festgestellte MDE zu 30% auf die schmerzhafte Minderbelastbarkeit und Funktionsbehinderung des linken Fußes zurückzuführen ist.

30

3.

Der Klägerin steht gemäss §§ 249, 252 BGB Verdienstausfall für das Jahr 2002 in Höhe von 2.147,46 EUR zu. Für das Jahr 2003 steht der geltend gemachte Verdienstausfall der Klägerin nicht zu; der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass sie zu einer drei- bis vierstündigen täglichen Bürotätigkeit in der Lage gewesen sei. Dass sie täglich mehr Stunden und unter anderen Bedingungen gearbeitet hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

31

Die Beklagten haben der Klägerin gemäss § 249 BGB auch die Heilbehandlungskosten in Form von Medikamenten, Zuzahlungen, Krankengymnastik usw. zu erstatten; die insoweit von der Klägerin geltend gemachten Beträge sind von den Beklagten nicht bestritten worden. Der Klägerin stehen demnach weitere 2.754,67 EUR zu. Auch die Fahrtkosten zu den einzelnen Behandlungen in Höhe von insgesamt 1.313,75 EUR kann die Klägerin beanspruchen.

32

Der von der Klägerin für die Behandlungen geltend gemachte Zeitaufwand ist nicht erstattungsfähig.

33

Ebenso wenig erstattungsfähig sind die von der Klägerin für das Ausführen des Hundes geltend gemachten Kosten. Diesen Anspruch hält die Kammer nicht für schlüssig. Die Klägerin hat nicht plausibel dargelegt, warum der Hund zwingend mittags ausgeführt werden musste. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, hätte es sicherlich kostengünstigere Möglichkeiten gegeben, zu denen die Klägerin im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen wäre.

34

4.

Dem Feststellungsantrag der Klägerin war stattzugeben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Zustand des linken Fußes weiterhin verschlechtert.

35

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Schulz
Henrich
Dr. Hillebrenner