Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.03.2007, Az.: 2 U 1/07
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 30.03.2007
- Aktenzeichen
- 2 U 1/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 59886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2007:0330.2U1.07.0A
Fundstellen
- BauR 2007, 1109 (red. Leitsatz)
- IBR 2007, 312 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- IDAI 2007, 5-6
- OLGReport Gerichtsort 2007, 436-437
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richter ... am 30.03.2007 beschlossen:
Tenor:
Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 62 % und der Kläger zu 38 % zu tragen.
Der Streitwert beträgt 61.338,21 €.
Gründe
Die Berufungen sind gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf die Verfügung vom 22.2.2007 wird Bezug genommen. Die Stellungnahmen in den Schriftsätzen vom 12.3.2007 (Kläger) und 19.3.2007 (Beklagte) geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Berufung der Beklagten:
Der Hinweis auf die Entscheidung des 3. Senats des Oberlandesgerichts vom 11. Januar 1984 (3 U 176/83) führt nicht dazu, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines Anspruches aus culpa in contrahendo anzunehmen wären. Der vom 3. Senat entschiedene Sachverhalt weicht nämlich in entscheidenden Punkten vom hier vorliegenden ab. Dort war es so, dass der Kläger bei einem Bauamt beschäftigt war und sich die Erbringung der Architektenleistungen als ungenehmigte Nebentätigkeit darstellte. Darüber hinaus waren die Beklagten mit dem Kläger eng befreundet. Wenn der 3. Senat für diesen Sondersachverhalt eine Aufklärungspflicht bejaht hat, lässt dies für den vorliegenden Fall keinerlei Rückschlüsse zu.
Der Senat bleibt auch dabei, dass es im Hinblick auf § 66 HOAI keines Hinweises darauf bedurfte, dass bei Abschluss eines Vertrages - unterstellt die Voraussetzungen für eine Honorarreduzierung hätten vorgelegen - das Architektenhonorar geringer gewesen wäre.
Davon abgesehen, dass eine Hinweispflicht auf die Unwirksamkeit der Pauschalpreisvereinbarung nicht bestand, ist nach wie vor ein Schaden nicht dargelegt. Es ist es allerdings zutreffend, dass nach der zitierten Entscheidung BGH VII ZR 110/05(Juris) bestimmte Leistungsphasen nicht allein deshalb zum Gegenstand eines Ingenieurvertrages werden, weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellen oder weil sie tatsächlich erbracht werden. Gleichwohl kann hiermit ein Schaden nicht begründet werden. Zum einen wird schon nicht ausdrücklich behauptet, dass die Hamburger Architekten einzelne Leistungsphasen (formell) aus dem Vertrag ausgespart hätten. Zum anderen ist der Vortrag in dieser Form auch neu, da bisher lediglich behauptet worden war, das Hamburger Architektenbüro sei bereit gewesen, die vom Kläger erbrachten Leistungen zu einem Pauschalhonorar von insgesamt 20.000,- .DM zzgl. Mehrwertsteuer zu erbringen und eine dementsprechende schriftliche Pauschalpreisvereinbarung mit der Beklagten zu schließen. Entscheidend ist aber, dass die Beklagte dem Kläger die von ihm abgerechneten Leistungsphasen in Auftrag gegeben hatte. Somit kann ein Schaden nicht damit begründet werden, dass die Beklagte geltend macht, sie hätte mit dem Hamburger Architektenbüro ansonsten einen inhaltlich abweichenden Architektenauftrag -nämlich unter Aussparung bestimmter Leistungsphasen - geschlossen. Damit werden nicht vergleichbare Sachverhalte miteinander verglichen.
Soweit es den Hinweis auf einen möglichen Verstoß der HOAI gegen Europarecht anbelangt, sieht die überwiegende Ansicht die HOAI zumindest durch zwingende Allgemeinwohlinteressen als gerechtfertigt an (vgl. die Nachweise bei Locher/Koeble/Frik 9. Aufl., Einl. Rn. 216). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da auf nationaler Ebene bei rein innerstaatlichen Sachverhalten die HOAI anwendbar bleibt (vgl. Forkert BauR 2006, 586 (596)). Da hier ein grenzüberschreitender Sachverhalt nicht vorliegt, bleibt die HOAI auch dann anwendbar, wenn sie tatsächlich europarechtswidrig sein sollte.
Berufung des Klägers:
Für die Teilnahme des Klägers an den Abnahmen besteht weder ein vertraglicher, noch ein Anspruch aus GOA bzw. § 812 ff BGB. Bei der Teilnahme an der Abnahme handelte es sich um eine besondere Leistung i.S.d. § 64 HOAI Leistungsphase 8. Zwar gibt es in dieser Leistungsphase keine Grundleistungen, dies ändert aber nichts daran, dass das Schriftformerfordernis des § 5 Abs. 4 HOAI gilt. Wird der Tragwerksplaner zusätzlich zu Grundleistungen aus Leistungsphasen 1 bis 6 mit der Objektüberwachung beauftragt, besteht vom Grundsatz her nur dann ein Honoraranspruch, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde (Locher a.a.O. § 64 Rn. 53). Entscheidend ist nämlich nicht, ob Leistungsphase 8 des § 64 HOAI Grundleistungen vorsieht. § 5 Abs. 4 HOAI ist bereits dann einschlägig, wenn gleichzeitig irgendeine Grundleistung übertragen worden ist (vgl. Locher a.a.O. § 2 Rn. 17). So liegt es aber hier. Um isolierte Besondere Leistungen (vgl. Locher a.a.O. § 5 Rn. 46) oder um Leistungen, die erst nach Erbringung der Leistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 6 beauftragt worden sind (vgl. Locher a.a.O. § 64 Rn. 53) handelt es sich hier nämlich nicht. Bei Nichteinhaltung der Schriftform sind aber auch Ansprüche aus GOA und 812 BGB gesperrt (vgl. Korbion/MantscheffNygen-Vygen HOAI § 5 Rn. 67; Locher a.a.O. § 5 Rn. 37). Soweit es die Zusatzleistungen betrifft, ist ein entsprechender Wille des Auftraggebers zur Erteilung eines entgeltlichen Auftrages dann nicht anzunehmen, wenn es sich um kleinere Änderungen handelt, die im üblichen Rahmen liegen (vgl. Locher a.a.O. § 20 Rn. 7). Hinsichtlich der Zusatzleistungen war dem Kläger bereits mit Verfügung vom 22.7.2005 aufgegeben worden, diese näher zu substantiieren.
Dies ist im Schriftsatz vom 30.8.2005 zur Pos. 8 (M.straße) - der mit Abstand größten Einzelposition - im Gegensatz zu den übrigen (kleineren) Positionen nur in allgemein umschreibender Form geschehen. Daraufhin hat die Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 19.10.2005 die entsprechenden Änderungen bestritten und insbesondere ausgeführt, dass die Änderungen noch im Rahmen der üblichen, im Rahmen eines Bauvorhabens immer zu erwartenden Abweichungen gelegen hätten und deshalb nicht gesondert zu vergüten seien. Soweit auf die Verfügung des Senats lediglich mitgeteilt wird, der Kläger sei bereit, ergänzend vorzutragen, genügt dieses nicht. Spätestens im Schriftsatz vom 12.3.2007 hätte der Vortrag selbst erfolgen müssen. Im Übrigen bleibt es zu diesem Punkt aber auch bei den Ausführungen in der Verfügung vom 22.2.2007.