Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.03.2007, Az.: 5 W 240/06
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Nebenforderung im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO); Bedeutung des Vorliegens einer Abhängigkeit einer Forderung zu der Hauptforderung für das Vorliegen einer Nebenforderung; Gleichrangigkeit einer Forderung auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages und einer Forderung auf Erstattung der zur Feststellung des Mangels aufgewendeten Sachverständigenkosten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 06.03.2007
- Aktenzeichen
- 5 W 240/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 31455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2007:0306.5W240.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 02.11.2006 - AZ: 17 O 1719/06
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 2 RVG
- § 68 GKG
- § 4 Abs.1 ZPO
Fundstellen
- JurBüro 2007, 314-315 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2007, 424-425
- RVGreport 2007, 196 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- SVR 2007, 350-351
- r+s 2008, 131 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Begehrt eine Partei im Prozess neben der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages auch die Erstattung außerprozessual zur Feststellung des Mangels aufgewendeter Sachverständigenkosten, so handelt es sich hierbei nicht um eine Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 ZPO.
In der Beschwerdesache
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 2.11.2006 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz auf bis zu 7.000,EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 GKG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert ist schon deshalb auf mehr als 6.000,EUR festzusetzen, weil der Kläger mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) die Rückzahlung von 5.766,51 EUR (5.990,EUR - 223,49 EUR) verlangt und die zusätzlich vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 558,63 EUR keine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO sind.
Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO ist, bestimmt sich aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch. Die Nebenforderung muss zur Hauptforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen; sie muss von ihr sachlich rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung (Oberlandesgericht München, NJWRR 1994, S. 1484, 1485; Oberlandesgericht Brandenburg, BauR 2000, S. 1774, 1775; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22.A., § 4 Rdnr. 24). Letzteres ist hier der Fall. Denn sowohl die Hauptforderung auf Rückabwicklung des Kaufvertrages als auch die Nebenforderung auf Erstattung der zur Feststellung des Mangels aufgewendeten Sachverständigenkosten findet ihre Grundlage im Sachmängelgewährleistungsrecht. Einschlägig sind insoweit die §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB und die §§ 437 Nr. 3, 280 BGB bzw. §§ 437 Nr. 3, 284 BGB (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9.A., Rdnr. 1529), wobei die Ansprüche auf Leistung von Schadensersatz nicht durch den Rücktritt ausgeschlossen sind, § 325 BGB. Dementsprechend hat der Kläger in der Klageschrift seine Forderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten im Gegensatz zu der auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auch nicht als Nebenforderung gekennzeichnet.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 68 Abs. 3 GKG.